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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
stehende Entscheidungen ist nicht sinnvoll, weil dadurch eine ganzheit -<br />
liche Bewertung von etwaigen nachteiligen Auswirkungen des Informa -<br />
tionszugangs auf eine zeitliche Komponente reduziert würde. Auch auf<br />
zeitlich entfernte Entscheidungen kann ein Informationszugang bereits<br />
nachteilige Auswirkungen haben, wenngleich dies in der Praxis eher sel -<br />
tener der Fall sein dürfte als bei unmittelbar bevorstehenden Entscheidungen.<br />
Die nach Ansicht des VGH mögliche Zweckmäßigkeit der Ergänzung<br />
kann nicht nachvollzogen werden. Der Vorschlag verkompliziert die Regelung<br />
unnötig und wirft die Frage auf, welche weiteren Entscheidungsgrundlagen<br />
vom VGH noch gemeint sein könnten.<br />
Einer Ausdehnung des Ablehnungsgrundes auf den „Ablauf der Beratung“<br />
und eine Klarstellung der Geltung auch nach Abschluss der Beratung und<br />
Entscheidungsprozesse, wie vom HAW beziehungsweise Städtetag an -<br />
geregt, bedarf es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom<br />
18. Juli 2011 – 7 B 14/11) hat zum insoweit entsprechenden § 3 Nummer 3<br />
Buchstabe b IFG des Bundes ausgeführt: Die geschützten Beratungen, „die<br />
auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt<br />
sind, können wegen des Wissens um eine – auch nach Abschluss<br />
des jeweiligen Verfahrens erfolgende – Offenlegung etwa der einzelnen<br />
Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt<br />
werden“. Ein entsprechender Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts<br />
wird in die Gesetzesbegründung aufgenommen.<br />
Durch diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird auch deutlich,<br />
dass die insoweit dem LIFG entsprechende Bundesregelung – anders<br />
als von der AG VwR im DAV und vom Gemeindetag befürchtet – die Beratungen<br />
und die „ungestörte Entscheidungsfindung“ nicht beeinträchtigt.<br />
Dies gilt umso mehr, als in Ausnahmefällen auch Gutachten u. a. vom Informationszugang<br />
ausgenommen sein können.<br />
Soweit der Gemeindetag und der Landkreistag beim Informationszugang<br />
zu Stellungnahmen Dritter eine Beeinträchtigung der Interessen der am<br />
Verwaltungsverfahren beteiligten Bürgerinnen und Bürger befürchten, werden<br />
deren personenbezogene Daten durch § 5 LIFG ausreichend geschützt.<br />
ee) Schutz der Funktionsfähigkeit und der Eigenverantwortung der Landesregierung<br />
(Absatz 1 Nummer 7)<br />
Der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. kritisieren,<br />
dass der offene Tatbestand der „Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung<br />
der Landesregierung“ anders als im IFG des Bundes enthalten sei.<br />
Außerdem kritisiert Mehr Demokratie e. V. die unangemessene Fülle von<br />
breiten und „diffusen“ Ausnahmeklauseln wie beispielsweise Absatz 1<br />
Nummer 7.<br />
Der VGH fragt, warum nicht die Formulierung „Kernbereich exekutiver<br />
Eigenverantwortung“ wie in § 14 Absatz 1 Satz 1 LTranspG-E RP verwendet<br />
werde.<br />
Nach Meinung des Städtetags würden dieselben Erwägungen wie für den<br />
Schutz der Funktionsfähigkeit und der Eigenverantwortung der Landesregierung<br />
auch für den Schutz und die Sicherung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts<br />
zutreffen. Diese Bestimmung solle deshalb nach dem<br />
Wort „Landesregierung“ durch die Worte „sowie die Selbstverwaltung der<br />
Kommunen“ ergänzt werden.<br />
Nach Ansicht des Gemeindetags sei in Anlehnung an die Schutzregelung<br />
für die Belange der Landesregierung eine Regelung zum „Schutze der<br />
behördlichen Entscheidungsprozesse sowie der Funktionsfähigkeit der<br />
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