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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

stehende Entscheidungen ist nicht sinnvoll, weil dadurch eine ganzheit -<br />

liche Bewertung von etwaigen nachteiligen Auswirkungen des Informa -<br />

tionszugangs auf eine zeitliche Komponente reduziert würde. Auch auf<br />

zeitlich entfernte Entscheidungen kann ein Informationszugang bereits<br />

nachteilige Auswirkungen haben, wenngleich dies in der Praxis eher sel -<br />

tener der Fall sein dürfte als bei unmittelbar bevorstehenden Entscheidungen.<br />

Die nach Ansicht des VGH mögliche Zweckmäßigkeit der Ergänzung<br />

kann nicht nachvollzogen werden. Der Vorschlag verkompliziert die Regelung<br />

unnötig und wirft die Frage auf, welche weiteren Entscheidungsgrundlagen<br />

vom VGH noch gemeint sein könnten.<br />

Einer Ausdehnung des Ablehnungsgrundes auf den „Ablauf der Beratung“<br />

und eine Klarstellung der Geltung auch nach Abschluss der Beratung und<br />

Entscheidungsprozesse, wie vom HAW beziehungsweise Städtetag an -<br />

geregt, bedarf es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom<br />

18. Juli 2011 – 7 B 14/11) hat zum insoweit entsprechenden § 3 Nummer 3<br />

Buchstabe b IFG des Bundes ausgeführt: Die geschützten Beratungen, „die<br />

auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt<br />

sind, können wegen des Wissens um eine – auch nach Abschluss<br />

des jeweiligen Verfahrens erfolgende – Offenlegung etwa der einzelnen<br />

Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt<br />

werden“. Ein entsprechender Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts<br />

wird in die Gesetzesbegründung aufgenommen.<br />

Durch diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird auch deutlich,<br />

dass die insoweit dem LIFG entsprechende Bundesregelung – anders<br />

als von der AG VwR im DAV und vom Gemeindetag befürchtet – die Beratungen<br />

und die „ungestörte Entscheidungsfindung“ nicht beeinträchtigt.<br />

Dies gilt umso mehr, als in Ausnahmefällen auch Gutachten u. a. vom Informationszugang<br />

ausgenommen sein können.<br />

Soweit der Gemeindetag und der Landkreistag beim Informationszugang<br />

zu Stellungnahmen Dritter eine Beeinträchtigung der Interessen der am<br />

Verwaltungsverfahren beteiligten Bürgerinnen und Bürger befürchten, werden<br />

deren personenbezogene Daten durch § 5 LIFG ausreichend geschützt.<br />

ee) Schutz der Funktionsfähigkeit und der Eigenverantwortung der Landesregierung<br />

(Absatz 1 Nummer 7)<br />

Der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. kritisieren,<br />

dass der offene Tatbestand der „Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung<br />

der Landesregierung“ anders als im IFG des Bundes enthalten sei.<br />

Außerdem kritisiert Mehr Demokratie e. V. die unangemessene Fülle von<br />

breiten und „diffusen“ Ausnahmeklauseln wie beispielsweise Absatz 1<br />

Nummer 7.<br />

Der VGH fragt, warum nicht die Formulierung „Kernbereich exekutiver<br />

Eigenverantwortung“ wie in § 14 Absatz 1 Satz 1 LTranspG-E RP verwendet<br />

werde.<br />

Nach Meinung des Städtetags würden dieselben Erwägungen wie für den<br />

Schutz der Funktionsfähigkeit und der Eigenverantwortung der Landesregierung<br />

auch für den Schutz und die Sicherung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts<br />

zutreffen. Diese Bestimmung solle deshalb nach dem<br />

Wort „Landesregierung“ durch die Worte „sowie die Selbstverwaltung der<br />

Kommunen“ ergänzt werden.<br />

Nach Ansicht des Gemeindetags sei in Anlehnung an die Schutzregelung<br />

für die Belange der Landesregierung eine Regelung zum „Schutze der<br />

behördlichen Entscheidungsprozesse sowie der Funktionsfähigkeit der<br />

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