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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

dungsprozessen, bei der die Entscheidung unmittelbar bevorstehen müsste,<br />

ausgeschlossen sei.<br />

Nach Auffassung des VGH könne das Wort „insbesondere“ nach dem Wort<br />

„wovon“ zweckmäßig sein, um den regelmäßig nicht nach Nummer 6 geschützten<br />

Ergebnissen der Beweiserhebung, Gutachten und Stellung -<br />

nahmen Dritter auch noch andere Entscheidungsgrundlagen, die Beratungen<br />

vorausliegen würden, gleichzustellen.<br />

Demgegenüber regt der HAW an, die Regelung zum Schutz der Vertraulichkeit<br />

von Beratungen im Gesetzeswortlaut um den Schutz des Ablaufs<br />

der Beratung zu ergänzen, damit insbesondere der interne Ablauf von hochschulinternen<br />

Förderanträgen oder Berufungsverfahren geschützt werde.<br />

Ähnlich betont der Städtetag, dass vom Schutzbereich auch abgeschlos -<br />

sene Beratungen und Entscheidungsprozesse erfasst werden sollten, insbesondere<br />

auch um drohende Nachteile in darauf folgenden Klageverfahren<br />

zu vermeiden.<br />

Die AG VwR im DAV regt demgegenüber an, nur die „Gutachten und<br />

Stellungnahmen Dritter, die nicht von der informationspflichtigen Stelle in<br />

Auftrag gegeben worden sind,“ regelmäßig vom Schutz nach Nummer 6<br />

auszunehmen, weil ansonsten die Beratungen der informationspflichtigen<br />

Stelle durch Gutachten von Rechtsanwälten nicht geschützt seien.<br />

Der Landkreistag sieht die Verpflichtung, Beweisaufnahmen, Gutachten<br />

oder Stellungnahmen Dritter regelmäßig weitergeben zu müssen, zumindest<br />

in laufenden Verfahren sehr kritisch. Insbesondere die Weitergabe<br />

von Stellungnahmen Dritter könne ohne Zustimmung des Betroffenen<br />

nicht erfolgen.<br />

Noch weitergehend fordert der Gemeindetag die Streichung der Regelung,<br />

wonach „die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen<br />

Dritter regelmäßig“ nicht dem Schutz der Nummer 6 unterfallen, weil<br />

ansonsten die „ungestörte Entscheidungsfindung“ empfindlich gefährdet<br />

sei. Insbesondere scheide die Weitergabe von Stellungnahmen dann aus,<br />

wenn diese im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens von einer Bürgerin<br />

oder einem Bürger abgegeben wurde.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen.<br />

Die Kritik des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche<br />

e. V. unter Hinweis auf den Generalanwalt La Pergola überzeugt nicht. Die<br />

zitierte Passage wird aus dem Zusammenhang gerissen. Im damaligen Fall<br />

ging es um die Auslegung des Begriffs „Vorverfahren“ im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie.<br />

Dort wurde eine Auslegung abgelehnt, nach der<br />

ein Verwaltungsverfahren insgesamt vom Informationszugang nach Umweltinformationsrecht<br />

ausgenommen worden wäre. Dagegen ist auf den<br />

Ablehnungsgrund des § 4 Absatz 1 Nummer 6 LIFG die Umweltinforma -<br />

tionsrichtlinie überhaupt nicht anwendbar. Auch nimmt der Ablehnungsgrund<br />

nicht die Verwaltungsverfahren insgesamt aus, sondern der „Anspruch<br />

auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekanntwerden<br />

der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann<br />

auf“ … „die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen,<br />

wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen<br />

Dritter regelmäßig ausgenommen sind“.<br />

Die von der IFK geforderte sprachliche Begrenzung auf „erhebliche“ Beeinträchtigungen<br />

wurde bereits oben unter Doppelbuchstabe aa allgemein<br />

abgelehnt. Eine Begrenzung in zeitlicher Hinsicht auf unmittelbar bevor-<br />

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