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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
dungsprozessen, bei der die Entscheidung unmittelbar bevorstehen müsste,<br />
ausgeschlossen sei.<br />
Nach Auffassung des VGH könne das Wort „insbesondere“ nach dem Wort<br />
„wovon“ zweckmäßig sein, um den regelmäßig nicht nach Nummer 6 geschützten<br />
Ergebnissen der Beweiserhebung, Gutachten und Stellung -<br />
nahmen Dritter auch noch andere Entscheidungsgrundlagen, die Beratungen<br />
vorausliegen würden, gleichzustellen.<br />
Demgegenüber regt der HAW an, die Regelung zum Schutz der Vertraulichkeit<br />
von Beratungen im Gesetzeswortlaut um den Schutz des Ablaufs<br />
der Beratung zu ergänzen, damit insbesondere der interne Ablauf von hochschulinternen<br />
Förderanträgen oder Berufungsverfahren geschützt werde.<br />
Ähnlich betont der Städtetag, dass vom Schutzbereich auch abgeschlos -<br />
sene Beratungen und Entscheidungsprozesse erfasst werden sollten, insbesondere<br />
auch um drohende Nachteile in darauf folgenden Klageverfahren<br />
zu vermeiden.<br />
Die AG VwR im DAV regt demgegenüber an, nur die „Gutachten und<br />
Stellungnahmen Dritter, die nicht von der informationspflichtigen Stelle in<br />
Auftrag gegeben worden sind,“ regelmäßig vom Schutz nach Nummer 6<br />
auszunehmen, weil ansonsten die Beratungen der informationspflichtigen<br />
Stelle durch Gutachten von Rechtsanwälten nicht geschützt seien.<br />
Der Landkreistag sieht die Verpflichtung, Beweisaufnahmen, Gutachten<br />
oder Stellungnahmen Dritter regelmäßig weitergeben zu müssen, zumindest<br />
in laufenden Verfahren sehr kritisch. Insbesondere die Weitergabe<br />
von Stellungnahmen Dritter könne ohne Zustimmung des Betroffenen<br />
nicht erfolgen.<br />
Noch weitergehend fordert der Gemeindetag die Streichung der Regelung,<br />
wonach „die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen<br />
Dritter regelmäßig“ nicht dem Schutz der Nummer 6 unterfallen, weil<br />
ansonsten die „ungestörte Entscheidungsfindung“ empfindlich gefährdet<br />
sei. Insbesondere scheide die Weitergabe von Stellungnahmen dann aus,<br />
wenn diese im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens von einer Bürgerin<br />
oder einem Bürger abgegeben wurde.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen.<br />
Die Kritik des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche<br />
e. V. unter Hinweis auf den Generalanwalt La Pergola überzeugt nicht. Die<br />
zitierte Passage wird aus dem Zusammenhang gerissen. Im damaligen Fall<br />
ging es um die Auslegung des Begriffs „Vorverfahren“ im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie.<br />
Dort wurde eine Auslegung abgelehnt, nach der<br />
ein Verwaltungsverfahren insgesamt vom Informationszugang nach Umweltinformationsrecht<br />
ausgenommen worden wäre. Dagegen ist auf den<br />
Ablehnungsgrund des § 4 Absatz 1 Nummer 6 LIFG die Umweltinforma -<br />
tionsrichtlinie überhaupt nicht anwendbar. Auch nimmt der Ablehnungsgrund<br />
nicht die Verwaltungsverfahren insgesamt aus, sondern der „Anspruch<br />
auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekanntwerden<br />
der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann<br />
auf“ … „die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen,<br />
wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen<br />
Dritter regelmäßig ausgenommen sind“.<br />
Die von der IFK geforderte sprachliche Begrenzung auf „erhebliche“ Beeinträchtigungen<br />
wurde bereits oben unter Doppelbuchstabe aa allgemein<br />
abgelehnt. Eine Begrenzung in zeitlicher Hinsicht auf unmittelbar bevor-<br />
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