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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

cc) Schutz des Erfolges eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens<br />

oder des Verfahrensablaufs eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten-<br />

oder Disziplinarverfahrens (Absatz 1 Nummer 5)<br />

Nach Ansicht des BBW erscheint eine Ergänzung des Ablehnungsgrundes<br />

in Anlehnung an § 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG des Bundes auf die Fälle<br />

sinnvoll, in denen der Informationszugang nachteilige Auswirkungen auf<br />

den „Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren“ haben könne.<br />

Der HAW regt an, den Ablehnungsgrund um weitere Verfahrensarten zu<br />

ergänzen bei denen Vertraulichkeit ein wichtiges Erfolgskriterium sei und<br />

zwar „Mediations-, Schlichtungs- und Schiedsgerichts- sowie Ombudsverfahren“.<br />

Insbesondere im Wissenschaftsbereich seien Ombudsverfahren<br />

zur Aufklärung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein<br />

wichtiges Instrument.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die angeregten Einschränkungen der Informationsfreiheit werden nicht<br />

übernommen, weil sie sachlich nicht zwingend erforderlich sind und den<br />

Grundgedanken der Informationsfreiheit zuwider laufen.<br />

Eines ausdrücklichen Ablehnungsgrundes bei nachteiligen Auswirkungen<br />

des Informationszugangs auf den Anspruch einer Person auf ein faires<br />

Verfahren bedarf es nicht, weil der Anspruch auf ein faires Verfahren bereits<br />

Bestandteil der in Absatz 1 Nummer 5 genannten Verfahren ist.<br />

„Mediations-, Schlichtungs- und Schiedsgerichts- sowie Ombudsverfahren“<br />

sind schon im Ausgangspunkt nicht mit Verfahren vor staatlichen Gerichten<br />

zu vergleichen: In der staatlichen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz des gesetzlichen<br />

Richters, der demokratisch legitimiert ist, eine rechtlich bindende<br />

Verfahrensordnung und es gibt in der Regel einen festen Instanzenzug. Die<br />

Notwendigkeit der Transparenz im Bereich der Schiedsgerichte zeigen beispielsweise<br />

die von der UN-Kommission für internationales Handelsrecht<br />

(Uncitral) aufgestellten, weitreichenden Transparenzregeln (http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration/2014Transparency.html).<br />

Soweit die Vertraulichkeit der Beratungen und Entscheidungsprozesse in<br />

diesen Verfahren schutzwürdig ist, kann der Informationszugang nach § 4<br />

Absatz 1 Nummer 6 LIFG abgelehnt werden.<br />

dd) Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen<br />

(Absatz 1 Nummer 6)<br />

Der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. üben heftige<br />

Kritik an der Regelung, wonach der Anspruch auf Informationszugang<br />

nicht besteht, soweit und solange das Bekanntwerden der Information<br />

nachteilige Auswirkungen haben kann auf „die Vertraulichkeit von Beratungen<br />

und Entscheidungsprozessen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung,<br />

Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen<br />

sind“. Dieser umfassende informatorische Schutz laufender verwaltungsbehördlicher<br />

Verfahren in einem Informationsfreiheitsgesetz sei mit allgemeinen<br />

rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren und damit<br />

letztlich verfassungswidrig. Es handele sich nämlich um einen Fall sich<br />

selbst aufhebender (und damit in sich widersprüchlicher und daher mit<br />

dem Rechtsstaatsgebot nicht vereinbarer) Gesetzgebung, wie schon der<br />

Generalanwalt beim EuGH, La Pergola, in seinen Schlussanträgen vom<br />

18. Januar 1998 in der Rechtssache C-321/96 zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie<br />

ausführte.<br />

Die IFK fordert, dass der Informationszugangs nicht bei jeder, sondern erst<br />

bei einer erheblichen Beeinträchtigung von Beratungen oder Entschei-<br />

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