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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
cc) Schutz des Erfolges eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens<br />
oder des Verfahrensablaufs eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten-<br />
oder Disziplinarverfahrens (Absatz 1 Nummer 5)<br />
Nach Ansicht des BBW erscheint eine Ergänzung des Ablehnungsgrundes<br />
in Anlehnung an § 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG des Bundes auf die Fälle<br />
sinnvoll, in denen der Informationszugang nachteilige Auswirkungen auf<br />
den „Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren“ haben könne.<br />
Der HAW regt an, den Ablehnungsgrund um weitere Verfahrensarten zu<br />
ergänzen bei denen Vertraulichkeit ein wichtiges Erfolgskriterium sei und<br />
zwar „Mediations-, Schlichtungs- und Schiedsgerichts- sowie Ombudsverfahren“.<br />
Insbesondere im Wissenschaftsbereich seien Ombudsverfahren<br />
zur Aufklärung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein<br />
wichtiges Instrument.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die angeregten Einschränkungen der Informationsfreiheit werden nicht<br />
übernommen, weil sie sachlich nicht zwingend erforderlich sind und den<br />
Grundgedanken der Informationsfreiheit zuwider laufen.<br />
Eines ausdrücklichen Ablehnungsgrundes bei nachteiligen Auswirkungen<br />
des Informationszugangs auf den Anspruch einer Person auf ein faires<br />
Verfahren bedarf es nicht, weil der Anspruch auf ein faires Verfahren bereits<br />
Bestandteil der in Absatz 1 Nummer 5 genannten Verfahren ist.<br />
„Mediations-, Schlichtungs- und Schiedsgerichts- sowie Ombudsverfahren“<br />
sind schon im Ausgangspunkt nicht mit Verfahren vor staatlichen Gerichten<br />
zu vergleichen: In der staatlichen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz des gesetzlichen<br />
Richters, der demokratisch legitimiert ist, eine rechtlich bindende<br />
Verfahrensordnung und es gibt in der Regel einen festen Instanzenzug. Die<br />
Notwendigkeit der Transparenz im Bereich der Schiedsgerichte zeigen beispielsweise<br />
die von der UN-Kommission für internationales Handelsrecht<br />
(Uncitral) aufgestellten, weitreichenden Transparenzregeln (http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration/2014Transparency.html).<br />
Soweit die Vertraulichkeit der Beratungen und Entscheidungsprozesse in<br />
diesen Verfahren schutzwürdig ist, kann der Informationszugang nach § 4<br />
Absatz 1 Nummer 6 LIFG abgelehnt werden.<br />
dd) Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen<br />
(Absatz 1 Nummer 6)<br />
Der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. üben heftige<br />
Kritik an der Regelung, wonach der Anspruch auf Informationszugang<br />
nicht besteht, soweit und solange das Bekanntwerden der Information<br />
nachteilige Auswirkungen haben kann auf „die Vertraulichkeit von Beratungen<br />
und Entscheidungsprozessen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung,<br />
Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen<br />
sind“. Dieser umfassende informatorische Schutz laufender verwaltungsbehördlicher<br />
Verfahren in einem Informationsfreiheitsgesetz sei mit allgemeinen<br />
rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren und damit<br />
letztlich verfassungswidrig. Es handele sich nämlich um einen Fall sich<br />
selbst aufhebender (und damit in sich widersprüchlicher und daher mit<br />
dem Rechtsstaatsgebot nicht vereinbarer) Gesetzgebung, wie schon der<br />
Generalanwalt beim EuGH, La Pergola, in seinen Schlussanträgen vom<br />
18. Januar 1998 in der Rechtssache C-321/96 zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie<br />
ausführte.<br />
Die IFK fordert, dass der Informationszugangs nicht bei jeder, sondern erst<br />
bei einer erheblichen Beeinträchtigung von Beratungen oder Entschei-<br />
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