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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
wie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen<br />
des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen aufgebaut ist.<br />
f) Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (Artikel 1 § 4)<br />
aa) Schwelle für nachteilige Auswirkungen (Absatz 1)<br />
Die Landesstudierendenvertretung fordert für eine Ablehnung, dass das<br />
Bekanntwerden der Informationen ein Schutzgut erheblich gefährdet oder<br />
beeinträchtigt.<br />
Nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten sollte bei einer Ablehnung<br />
zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen eine Erheblichkeitsschwelle<br />
eingezogen werden („… erhebliche nachteilige Auswirkungen …“).<br />
Nach Auffassung des DJV erlaube die im LIFG verwendete Formulierung<br />
„beliebige willkürliche Blockadehaltungen der Verwaltungen“.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen. Beim Vorschlag der Landesstudierendenvertretung<br />
bleibt unklar, ob für eine Ablehnung das Schutzgut<br />
„erheblich gefährdet“ oder bloß (erheblich?) „beeinträchtigt“ sein müsste.<br />
Während die vom Landesdatenschutzbeauftragten verwendete Formulierung<br />
anscheinend weder im Bund noch in einem Bundesland verwendet<br />
wird, hat sich die im LIFG verwendete Formulierung „nachteilige Auswirkungen<br />
haben kann auf“ in § 3 Nummer 1 IFG des Bundes, § 3 Nummer 1<br />
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Verbraucherinformationsgesetzes des<br />
Bundes, § 3 Nummer 1 BremIFG, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 LIFG RP,<br />
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 IZG LSA und § 7 Absatz 1 ThürIFG bewährt.<br />
Die Kritik des DJV ist unbegründet, weil das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
der Formulierung „soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen<br />
nachteilige Auswirkungen haben kann“ gerichtlich vollständig<br />
überprüfbar ist.<br />
bb) Schutz der inter- und supranationalen Beziehungen, Beziehungen zum<br />
Bund oder zu einem Land (Absatz 1 Nummer 1)<br />
Der Städtetag fordert, den Schutz nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 LIFG auf<br />
die Beziehungen „zu Kommunen und kommunalen Verbänden, wenn sie<br />
nicht rein fach- oder rechtsaufsichtlicher Natur sind“, zu erweitern, weil es<br />
auch zu und zwischen Kommunen, Regionalverbänden u. a. vielfältige Beziehungen<br />
und Kontakte politischer Art gebe, die ebenso schützenswert<br />
wie Beziehungen auf Bundes- und Landesebene seien.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Forderung wird nicht erfüllt. Die Belange der Kommunen sind in diesem<br />
Bereich nicht ebenso gefährdet wie die Belange des Bundes und des Landes.<br />
Während beispielsweise der Bund (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG) über<br />
eine besondere Kompetenz zu außenpolitischem Handeln verfügt und das<br />
Land Staatsverträge abschließen kann (Artikel 50 Satz 2 LV), sind die Gemeinden<br />
nach Artikel 28 Absatz 2 GG primär für die „Angelegenheiten<br />
der örtlichen Gemeinschaft“ zuständig beziehungsweise nach Artikel 71<br />
LV „in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben“.<br />
Dem Schutzbedarf der Kommunen wird insbesondere nach § 4 Absatz 2<br />
LIFG oder im Rahmen des Schutzes der Vertraulichkeit von Beratungen<br />
nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 LIFG Rechnung getragen.<br />
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