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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

wie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen<br />

des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen aufgebaut ist.<br />

f) Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (Artikel 1 § 4)<br />

aa) Schwelle für nachteilige Auswirkungen (Absatz 1)<br />

Die Landesstudierendenvertretung fordert für eine Ablehnung, dass das<br />

Bekanntwerden der Informationen ein Schutzgut erheblich gefährdet oder<br />

beeinträchtigt.<br />

Nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten sollte bei einer Ablehnung<br />

zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen eine Erheblichkeitsschwelle<br />

eingezogen werden („… erhebliche nachteilige Auswirkungen …“).<br />

Nach Auffassung des DJV erlaube die im LIFG verwendete Formulierung<br />

„beliebige willkürliche Blockadehaltungen der Verwaltungen“.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen. Beim Vorschlag der Landesstudierendenvertretung<br />

bleibt unklar, ob für eine Ablehnung das Schutzgut<br />

„erheblich gefährdet“ oder bloß (erheblich?) „beeinträchtigt“ sein müsste.<br />

Während die vom Landesdatenschutzbeauftragten verwendete Formulierung<br />

anscheinend weder im Bund noch in einem Bundesland verwendet<br />

wird, hat sich die im LIFG verwendete Formulierung „nachteilige Auswirkungen<br />

haben kann auf“ in § 3 Nummer 1 IFG des Bundes, § 3 Nummer 1<br />

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Verbraucherinformationsgesetzes des<br />

Bundes, § 3 Nummer 1 BremIFG, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 LIFG RP,<br />

§ 3 Absatz 1 Nummer 1 IZG LSA und § 7 Absatz 1 ThürIFG bewährt.<br />

Die Kritik des DJV ist unbegründet, weil das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

der Formulierung „soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen<br />

nachteilige Auswirkungen haben kann“ gerichtlich vollständig<br />

überprüfbar ist.<br />

bb) Schutz der inter- und supranationalen Beziehungen, Beziehungen zum<br />

Bund oder zu einem Land (Absatz 1 Nummer 1)<br />

Der Städtetag fordert, den Schutz nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 LIFG auf<br />

die Beziehungen „zu Kommunen und kommunalen Verbänden, wenn sie<br />

nicht rein fach- oder rechtsaufsichtlicher Natur sind“, zu erweitern, weil es<br />

auch zu und zwischen Kommunen, Regionalverbänden u. a. vielfältige Beziehungen<br />

und Kontakte politischer Art gebe, die ebenso schützenswert<br />

wie Beziehungen auf Bundes- und Landesebene seien.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Forderung wird nicht erfüllt. Die Belange der Kommunen sind in diesem<br />

Bereich nicht ebenso gefährdet wie die Belange des Bundes und des Landes.<br />

Während beispielsweise der Bund (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG) über<br />

eine besondere Kompetenz zu außenpolitischem Handeln verfügt und das<br />

Land Staatsverträge abschließen kann (Artikel 50 Satz 2 LV), sind die Gemeinden<br />

nach Artikel 28 Absatz 2 GG primär für die „Angelegenheiten<br />

der örtlichen Gemeinschaft“ zuständig beziehungsweise nach Artikel 71<br />

LV „in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben“.<br />

Dem Schutzbedarf der Kommunen wird insbesondere nach § 4 Absatz 2<br />

LIFG oder im Rahmen des Schutzes der Vertraulichkeit von Beratungen<br />

nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 LIFG Rechnung getragen.<br />

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