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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Nach Ansicht des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche<br />
e. V. erfolge die Einbindung Privater in Absatz 4 gegenüber dem<br />
UIG des Bundes oder dem HmbTG deutlich einschränkend, weil Private<br />
nur einbezogen würden, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben<br />
(statt: öffentliche Aufgaben) erfüllen würden.<br />
Der Gemeindetag bewertet die mit dieser Vorschrift vorgesehene Einbeziehung<br />
natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts kritisch, vor<br />
allem auch in Bezug auf gesellschaftsrechtliche Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten,<br />
die sehr stark von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />
geprägt seien. Die in § 4 Absatz 2 LIFG vorgesehenen Ablehnungsregelungen<br />
seien nicht ausreichend, sondern es stelle sich generell<br />
die Frage, ob diese Personen überhaupt als Adressaten eines Informationsbegehrens<br />
gelten könnten. Der Gemeindetag bittet das Land, diesen As -<br />
pekt zu prüfen.<br />
Der VDV und der VfEW schlagen vor, statt der Regelung des § 2 Absatz 4<br />
LIFG die Regelung analog Bund auszugestalten. Entsprechend § 1 Absatz 1<br />
Satz 3 IFG des Bundes würde einer informationspflichtigen Behörde eine<br />
natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleichstehen, soweit<br />
eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-recht -<br />
lichen Aufgaben bediene.<br />
Ähnlich schlägt der VKU folgende Fassung vor: „Dieses Gesetz gilt auch<br />
für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, sofern diese öffentlich-rechtliche<br />
Aufgaben wahrnehmen.“<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Regelung wird wegen der Kritik des Landesdatenschutzbeauftragten<br />
an der Komplexität der Vorschrift insoweit vereinfacht, als der ansonsten<br />
nicht verwendete Begriff „Unternehmen“ durch den bereits in der Norm<br />
verwendeten Begriff „Person des Privatrechts“ ersetzt wird (siehe dazu<br />
auch die Kritik bei Schnabel, in: Maatsch/Schnabel, Das Hamburgische<br />
Transparenzgesetz, 20<strong>15</strong>, § 2 Randnummern 19, 24). Die vom Landes -<br />
datenschutzbeauftragten vorgeschlagene Gleichbehandlung beim Anwendungsbereich<br />
von LDSG und LIFG wird aber nicht aufgegriffen, weil Informationsfreiheits-<br />
und Datenschutzrecht teilweise unterschiedliche Zwecke<br />
zugrunde liegen.<br />
Im Übrigen sind Änderungen aufgrund der Anregungen nicht angezeigt.<br />
Die Einschränkung bei Privaten nach Absatz 4 auf „öffentlich-rechtliche<br />
Verwaltungsaufgaben“ ergibt sich aus einem Gleichlauf mit der Einbe -<br />
ziehung öffentlicher Stellen nach Absatz 1. Im Übrigen orientiert sich die<br />
gewählte Formulierung an Normen des Informationsfreiheitsrechts anderer<br />
Bundesländer.<br />
Die vom Gemeindetag angeregte Prüfung ergab, dass die Einbeziehung von<br />
natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts in den Anwendungsbereich<br />
des Informationsfreiheitsrechts üblich ist und keine grund sätzlichen<br />
Probleme aufwirft. Dadurch werden diese Personen des Privatrechts nicht zu<br />
Adressaten eines Informationszugangsanspruchs, sondern es besteht ein Anspruch<br />
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LIFG gegenüber der Stelle, für die letztlich<br />
die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen beziehungsweise<br />
die öffentliche Dienstleistung erbracht wird. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />
wird dabei durch § 6 Satz 2 LIFG und gesellschaftsrechtlichen<br />
Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten wird dabei durch § 4 Absatz<br />
2 LIFG ausreichend Rechnung getragen.<br />
Die Regelung des Bundes wurde nicht übernommen, weil der Bund organisatorisch<br />
anders als das Land, die Gemeinde und Gemeindeverbände so-<br />
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