15_7720_D
15_7720_D
15_7720_D
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
LIFG nicht besteht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen<br />
nachteilige Auswirkungen auf „die Interessen der informationspflichtigen<br />
Stellen im Wirtschaftsverkehr“ haben kann. Für den Aufwand<br />
des Informationszugangs können öffentlich-rechtlich organisierte Versorger<br />
Gebühren und Auslagen nach § 10 LIFG von den antragstellenden Personen<br />
erheben.<br />
jj) Forderung einer Bereichsausnahme für Prozessakten (Ergänzung zu Absatz<br />
3)<br />
Nach Ansicht des Städtetags sollten Kommunen bei gerichtlichen Streitigkeiten<br />
im Verwaltungsrechtsweg auch künftig keine Einsicht in ihre Prozessakten<br />
gewähren müssen, weil dabei unter Umständen interne Kommunikation<br />
sowie prozesstaktische Erwägungen offenbart werden müssten,<br />
deren Bekanntwerden das Führen zukünftiger ähnlich gelagerter Gerichtsverfahren<br />
für die Kommunen erschweren könnte. Gegen die Veröffent -<br />
lichung und Herausgabe anonymisierter Urteile spreche hingegen selbstverständlich<br />
nichts.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die geforderte Bereichsausnahme von der Informationsfreiheit wird nicht<br />
übernommen, weil sie sachlich nicht zwingend erforderlich ist und den politisch<br />
gewollten Grundgedanken der Informationsfreiheit zuwider läuft.<br />
Soweit Prozessakten schützenswert sind, kann die Ablehnung des Informationszugangs<br />
im Einzelfall insbesondere mit dem Schutz des Verfahrensablaufes<br />
eines Gerichtsverfahrens (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 LIFG), der<br />
Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen (§ 4 Absatz 1<br />
Nummer 6 LIFG) oder der Interessen der informationspflichtigen Stellen<br />
im Wirtschaftsverkehr (§ 4 Absatz 1 Nummer 9 LIFG) begründet werden.<br />
kk) Forderung nach weniger Bereichsausnahmen (Streichungen in Absatz 2<br />
und 3)<br />
Zusätzlich zu den oben im Detail erörterten Bereichsausnahmen äußern<br />
der BdSt, der DGB, der HAW, die IFK, die Landesstudierendenvertretung,<br />
Mehr Demokratie e. V., Netzwerk Recherche e. V. und der VGH teils allgemeine<br />
und teils auch spezielle Kritik an dem zu eingeschränkten Kreis<br />
der informationspflichtigen Stellen.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen. Die umfangreichen vorstehenden<br />
Erörterungen zur Ablehnung von weiteren Bereichsausnahmen sowie<br />
die jeweiligen Begründungen zu den einzelnen Bereichsausnahmen nach<br />
§ 2 LIFG zeigen, dass übermäßige Bereichsausnahmen vermieden wurden<br />
und für die geregelten Bereichsausnahmen sachliche Gründe vorliegen.<br />
ll) Einbeziehung Privater (Absatz 4)<br />
Nach Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten erscheine die gewählte<br />
Regelung unnötig kompliziert, vielmehr könnte auf eine Formulierung<br />
wie in § 2 Absatz 2 LDSG zurückgegriffen werden.<br />
Der DJV lehnt die Eröffnung des Anwendungsbereichs nach Absatz 4 „für<br />
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentlichrechtliche<br />
Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge,<br />
wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der<br />
Kontrolle einer“ informationspflichtigen Stelle unterliegen als „völlig unzureichend“<br />
ab.<br />
31