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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

LIFG nicht besteht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen<br />

nachteilige Auswirkungen auf „die Interessen der informationspflichtigen<br />

Stellen im Wirtschaftsverkehr“ haben kann. Für den Aufwand<br />

des Informationszugangs können öffentlich-rechtlich organisierte Versorger<br />

Gebühren und Auslagen nach § 10 LIFG von den antragstellenden Personen<br />

erheben.<br />

jj) Forderung einer Bereichsausnahme für Prozessakten (Ergänzung zu Absatz<br />

3)<br />

Nach Ansicht des Städtetags sollten Kommunen bei gerichtlichen Streitigkeiten<br />

im Verwaltungsrechtsweg auch künftig keine Einsicht in ihre Prozessakten<br />

gewähren müssen, weil dabei unter Umständen interne Kommunikation<br />

sowie prozesstaktische Erwägungen offenbart werden müssten,<br />

deren Bekanntwerden das Führen zukünftiger ähnlich gelagerter Gerichtsverfahren<br />

für die Kommunen erschweren könnte. Gegen die Veröffent -<br />

lichung und Herausgabe anonymisierter Urteile spreche hingegen selbstverständlich<br />

nichts.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die geforderte Bereichsausnahme von der Informationsfreiheit wird nicht<br />

übernommen, weil sie sachlich nicht zwingend erforderlich ist und den politisch<br />

gewollten Grundgedanken der Informationsfreiheit zuwider läuft.<br />

Soweit Prozessakten schützenswert sind, kann die Ablehnung des Informationszugangs<br />

im Einzelfall insbesondere mit dem Schutz des Verfahrensablaufes<br />

eines Gerichtsverfahrens (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 LIFG), der<br />

Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen (§ 4 Absatz 1<br />

Nummer 6 LIFG) oder der Interessen der informationspflichtigen Stellen<br />

im Wirtschaftsverkehr (§ 4 Absatz 1 Nummer 9 LIFG) begründet werden.<br />

kk) Forderung nach weniger Bereichsausnahmen (Streichungen in Absatz 2<br />

und 3)<br />

Zusätzlich zu den oben im Detail erörterten Bereichsausnahmen äußern<br />

der BdSt, der DGB, der HAW, die IFK, die Landesstudierendenvertretung,<br />

Mehr Demokratie e. V., Netzwerk Recherche e. V. und der VGH teils allgemeine<br />

und teils auch spezielle Kritik an dem zu eingeschränkten Kreis<br />

der informationspflichtigen Stellen.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen. Die umfangreichen vorstehenden<br />

Erörterungen zur Ablehnung von weiteren Bereichsausnahmen sowie<br />

die jeweiligen Begründungen zu den einzelnen Bereichsausnahmen nach<br />

§ 2 LIFG zeigen, dass übermäßige Bereichsausnahmen vermieden wurden<br />

und für die geregelten Bereichsausnahmen sachliche Gründe vorliegen.<br />

ll) Einbeziehung Privater (Absatz 4)<br />

Nach Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten erscheine die gewählte<br />

Regelung unnötig kompliziert, vielmehr könnte auf eine Formulierung<br />

wie in § 2 Absatz 2 LDSG zurückgegriffen werden.<br />

Der DJV lehnt die Eröffnung des Anwendungsbereichs nach Absatz 4 „für<br />

natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentlichrechtliche<br />

Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge,<br />

wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der<br />

Kontrolle einer“ informationspflichtigen Stelle unterliegen als „völlig unzureichend“<br />

ab.<br />

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