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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Haltung der Landesregierung<br />

Für die geforderte Ausnahme von Akten der Gewerbeaufsicht aus dem Anwendungsbereich<br />

besteht kein Bedürfnis, weil insoweit das LIFG nur selten<br />

überhaupt anwendbar sein wird. Ganz überwiegend werden diese Fälle<br />

nach vorrangigem Umweltinformationsrecht zu entscheiden sein, denn<br />

nach der Rechtsprechung (insbesondere EuGH, Urteil vom 17. Juni 1998<br />

– C-321/96; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 1999 – 7 C<br />

21.98) gilt ein weiter Begriff der Umweltinformationen, der auch Akten<br />

mit solchen Informationen umfasst, welche nach eigenen Angaben des<br />

Städtetags in Gewerbeakten „neben Beurteilungen und Stellungnahmen<br />

zum Umweltschutz“ enthalten sind. Für die wenigen nach LIFG zu entscheidenden<br />

Fälle wird dem Schutzbedarf durch die §§ 4 ff. LIFG hin -<br />

reichend Rechnung getragen.<br />

ii) Forderung von Bereichsausnahmen für Krankenhäuser und Versorger (Ergänzung<br />

zu Absatz 3)<br />

Der Städtetag bittet, Krankenhäuser und Versorger aufgrund ihres besonderen<br />

Auftrags im Rahmen der Daseinsvorsorge von der Anwendung des<br />

Gesetzes auszunehmen. Damit würde unverhältnismäßiger Aufwand vermieden<br />

und Rechtsklarheit geschaffen, weil deren Tätigkeit regelmäßig<br />

unter die Ablehnungsgründe der §§ 5 und 6 LIFG fallen würde.<br />

Auch nach Auffassung des VfEW e. V. seien Versorger von dem Geltungsbereich<br />

auszunehmen, damit keine Verschlechterung der Wettbewerbssituation<br />

von öffentlich-rechtlich organisierten Versorgern gegen -<br />

über privatrechtlich organisierten Versorgern eintrete.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die angeregten Bereichsausnahmen von der Informationsfreiheit werden<br />

nicht übernommen, weil sie sachlich nicht zwingend erforderlich sind und<br />

den Grundgedanken der Informationsfreiheit zuwider laufen.<br />

Die vom Städtetag angeführte Begründung der Vermeidung von Verwaltungsaufwand<br />

überzeugt nicht, weil sich bereits aus § 9 Absatz 3 Nummer 3<br />

LIFG ergibt, dass ein Antrag, dessen Bearbeitung einen für die informa -<br />

tionspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verur -<br />

sachen würde, abgelehnt werden kann. Auch kann nicht davon ausgegangen<br />

werden, dass regelmäßig der Schutz personenbezogener Daten nach<br />

§ 5 LIFG oder der Schutz des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG dem Informationszugang entgegensteht.<br />

Der Informationszugang zu personenbezogenen Daten kann im Einzelfall<br />

aufgrund einer Einwilligung oder Abwägung nach § 5 LIFG zu gewähren<br />

sein. Auch ist zu berücksichtigen, dass als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis<br />

nach § 6 Satz 2 LIFG nicht alle unternehmensbezogenen<br />

Tatsachen, Umstände und Vorgänge geschützt sind, sondern nur solche,<br />

„die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich<br />

sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes<br />

Interesse hat“.<br />

Auf eine besondere Bedeutung der Transparenz zur Qualitätssicherung bei<br />

Krankenhäusern deuten die bundesrechtlichen Transparenzregeln (zum Beispiel<br />

§ 137 Absatz 1 b und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB V) hin.<br />

Die von dem VfEW e. V. angeführte Verschlechterung der Wettbewerbs -<br />

situation von öffentlich-rechtlich organisierten Versorgern gegenüber privatrechtlich<br />

organisierten Versorgern dürfte allenfalls marginal eintreten,<br />

da der Anspruch auf Informationszugang nach § 4 Absatz 1 Nummer 8<br />

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