10.12.2015 Views

15_7720_D

15_7720_D

15_7720_D

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

seits der verfassungsrechtliche Schutz an die dort verwendeten Begriffe<br />

Forschung u. a. anknüpft. Vergleichbare Formulierungen für die Hochschulen<br />

sind in anderen Bundesländern erprobt (siehe § 2 Absatz 2 Satz 2<br />

AIG von Brandenburg, § 2 Absatz 3 IFG NRW, § 1 Satz 4 SIFG, § 2 Absatz<br />

5 ThürIFG; anders § 3 Absatz 1 Nummer 9 IZG-LSA: „soweit sie wissenschaftlich<br />

tätig sind“).<br />

ff)<br />

Forderung einer umfassenden Bereichsausnahme für die Studierendenschaften<br />

(Ergänzung zu Absatz 3 Nummer 2)<br />

Die Landesstudierendenvertretung fordert, die verfassten Studierendenschaften<br />

als mitgliederfinanzierte Selbstverwaltungsorganisationen aus<br />

dem Anwendungsbereich ähnlich wie die Selbstverwaltungsorganisationen<br />

der Wirtschaft und der freien Berufe auszunehmen.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen, weil die Studierendenschaften<br />

nicht wie Selbstverwaltungsorganisationen nach § 2 Absatz 3 Nummer 3<br />

LIFG, sondern wie die Hochschulen nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 LIFG zu<br />

behandeln sind. Studierendenschaften erheben zwar wie Selbstverwaltungsorganisationen<br />

auch Beiträge von den Studierenden, sie erhalten aber<br />

beispielsweise auch Räume von der Hochschule unentgeltlich zur Verfügung<br />

gestellt (§ 65 a LHG). Vor allem ist die Studierendenschaft nach § 65<br />

Absatz 1 Satz 2 LHG nicht nur eine rechtsfähige Körperschaft des öffent -<br />

lichen Rechts, sondern auch eine Gliedkörperschaft der Hochschule.<br />

gg) Forderung nach Erweiterung der Bereichsausnahme von der Krankenver -<br />

sicherung auf die Pflegeversicherung (Ergänzung zu Absatz 3 Nummer 3)<br />

Die AOK Baden-Württemberg und der BKK Landesverband Süd plädieren<br />

dafür, die Pflegeversicherung wie die Krankenversicherung nach Absatz<br />

3 Nummer 3 vom Anwendungsbereich auszunehmen, weil beide vorrangig<br />

mitgliederbezogene Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnähmen.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Der Vorschlag einer Erweiterung der Ausnahme wird nicht aufgegriffen,<br />

obwohl Kranken- und Pflegeversicherung insoweit vergleichbar sind, als<br />

sie vorwiegend mitgliederbezogene Interessen wahrnehmen. Jedoch sind<br />

die Krankenkassen von Informationsfreiheitsgesetzen erheblich stärker als<br />

die Pflegekassen betroffen, weil nur die Krankenkassen im Rahmen ihrer<br />

Tätigkeit als zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

nach § 28 i SGB IV häufig von Insolvenzverwaltern aus rein wirtschaftlichen<br />

Gründen nach Informationsfreiheitsgesetzen verklagt wurden.<br />

Demgegenüber sind keine Fälle bekannt, in denen eine Pflegekasse nach<br />

einem Informationsfreiheitsgesetz verklagt wurde.<br />

hh) Forderung einer Bereichsausnahme für die Gewerbeaufsicht (Ergänzung<br />

zu Absatz 3)<br />

Der Städtetag fordert, für die Gewerbeaufsicht eine Bereichsausnahme in<br />

Absatz 3 einzufügen. Die Akten der Gewerbeaufsicht enthielten neben Beurteilungen<br />

und Stellungnahmen zum Umweltschutz auch eine nicht näher<br />

zu beziffernde Anzahl an Informationen, wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

sowie Daten, die zum Schutz von Personen erhoben würden.<br />

Damit würde unverhältnismäßiger Aufwand vermieden und Rechtsklarheit<br />

geschaffen, weil deren Tätigkeit regelmäßig unter die Ablehnungsgründe<br />

der §§ 5 und 6 LIFG fallen würde.<br />

29

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!