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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
seits der verfassungsrechtliche Schutz an die dort verwendeten Begriffe<br />
Forschung u. a. anknüpft. Vergleichbare Formulierungen für die Hochschulen<br />
sind in anderen Bundesländern erprobt (siehe § 2 Absatz 2 Satz 2<br />
AIG von Brandenburg, § 2 Absatz 3 IFG NRW, § 1 Satz 4 SIFG, § 2 Absatz<br />
5 ThürIFG; anders § 3 Absatz 1 Nummer 9 IZG-LSA: „soweit sie wissenschaftlich<br />
tätig sind“).<br />
ff)<br />
Forderung einer umfassenden Bereichsausnahme für die Studierendenschaften<br />
(Ergänzung zu Absatz 3 Nummer 2)<br />
Die Landesstudierendenvertretung fordert, die verfassten Studierendenschaften<br />
als mitgliederfinanzierte Selbstverwaltungsorganisationen aus<br />
dem Anwendungsbereich ähnlich wie die Selbstverwaltungsorganisationen<br />
der Wirtschaft und der freien Berufe auszunehmen.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen, weil die Studierendenschaften<br />
nicht wie Selbstverwaltungsorganisationen nach § 2 Absatz 3 Nummer 3<br />
LIFG, sondern wie die Hochschulen nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 LIFG zu<br />
behandeln sind. Studierendenschaften erheben zwar wie Selbstverwaltungsorganisationen<br />
auch Beiträge von den Studierenden, sie erhalten aber<br />
beispielsweise auch Räume von der Hochschule unentgeltlich zur Verfügung<br />
gestellt (§ 65 a LHG). Vor allem ist die Studierendenschaft nach § 65<br />
Absatz 1 Satz 2 LHG nicht nur eine rechtsfähige Körperschaft des öffent -<br />
lichen Rechts, sondern auch eine Gliedkörperschaft der Hochschule.<br />
gg) Forderung nach Erweiterung der Bereichsausnahme von der Krankenver -<br />
sicherung auf die Pflegeversicherung (Ergänzung zu Absatz 3 Nummer 3)<br />
Die AOK Baden-Württemberg und der BKK Landesverband Süd plädieren<br />
dafür, die Pflegeversicherung wie die Krankenversicherung nach Absatz<br />
3 Nummer 3 vom Anwendungsbereich auszunehmen, weil beide vorrangig<br />
mitgliederbezogene Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnähmen.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Der Vorschlag einer Erweiterung der Ausnahme wird nicht aufgegriffen,<br />
obwohl Kranken- und Pflegeversicherung insoweit vergleichbar sind, als<br />
sie vorwiegend mitgliederbezogene Interessen wahrnehmen. Jedoch sind<br />
die Krankenkassen von Informationsfreiheitsgesetzen erheblich stärker als<br />
die Pflegekassen betroffen, weil nur die Krankenkassen im Rahmen ihrer<br />
Tätigkeit als zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
nach § 28 i SGB IV häufig von Insolvenzverwaltern aus rein wirtschaftlichen<br />
Gründen nach Informationsfreiheitsgesetzen verklagt wurden.<br />
Demgegenüber sind keine Fälle bekannt, in denen eine Pflegekasse nach<br />
einem Informationsfreiheitsgesetz verklagt wurde.<br />
hh) Forderung einer Bereichsausnahme für die Gewerbeaufsicht (Ergänzung<br />
zu Absatz 3)<br />
Der Städtetag fordert, für die Gewerbeaufsicht eine Bereichsausnahme in<br />
Absatz 3 einzufügen. Die Akten der Gewerbeaufsicht enthielten neben Beurteilungen<br />
und Stellungnahmen zum Umweltschutz auch eine nicht näher<br />
zu beziffernde Anzahl an Informationen, wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />
sowie Daten, die zum Schutz von Personen erhoben würden.<br />
Damit würde unverhältnismäßiger Aufwand vermieden und Rechtsklarheit<br />
geschaffen, weil deren Tätigkeit regelmäßig unter die Ablehnungsgründe<br />
der §§ 5 und 6 LIFG fallen würde.<br />
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