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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen. Diese Regelung des LIFG orientiert<br />
sich an der geplanten Neufassung in Rheinland-Pfalz, damit hinsichtlich<br />
der Informationen des Südwestrundfunks grundsätzlich einheit -<br />
liche Regelungen gelten.<br />
ee) Bereichsausnahme für Hochschulen u. a., „soweit Forschung, Kunst, Lehre,<br />
Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind“ (Absatz 3 Nummer<br />
2)<br />
Die Landesstudierendenvertretung bittet um Klarstellung, dass die Studierendenwerke<br />
in den Geltungsbereich mit aufgenommen werden. Überdies<br />
fordert sie, den Anwendungsbereich auf die Hochschulen und Studierendenwerke<br />
ohne Einschränkungen zugunsten der Forschung u. a. auszuweiten.<br />
Nach Auffassung des BdSt scheine man auch hinsichtlich des Informa -<br />
tionszugangs bei den Hochschulen eher restriktiv vorgehen zu wollen.<br />
Nach Ansicht des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche<br />
e. V. sei es nicht einsichtig, warum die Hochschulen komplett<br />
außen vor bleiben sollten. Bei den Hochschulen wäre es, wie in einigen anderen<br />
Bundesländern praktiziert, leicht möglich, nur den Schutz von Forschung<br />
und Lehre zu wahren, aber alle reinen Verwaltungsinformationen<br />
unter das IFG zu fassen.<br />
Nach Meinung des VGH wäre die Regelung für die Hochschulen u. a. sys -<br />
tematisch überzeugender als Absatz 2 Nummer 4 – unter Umkehrung des<br />
Regel-/Ausnahmeverhältnisses – anzusiedeln.<br />
Nach Ansicht des HAW werde diese Vorschrift in der Praxis zu erheb -<br />
lichen Anwendungsschwierigkeiten führen, weil es Hochschulaufgaben<br />
gebe, die nicht eindeutig Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen<br />
und Prüfungen zuzuordnen seien (zum Beispiel Materialprüfung, Technologietransfer,<br />
Krankenversorgung und nicht-wissenschaftliche Bildungsangebote).<br />
Außerdem gebe es viele Hochschulaufgaben, die Forschung und<br />
Lehre berührten (zum Beispiel Tier- und Umweltschutz, Datenschutz, Studierendenverwaltung),<br />
sodass sich die Frage stelle, ob eine „eingeschränkte<br />
Anwendbarkeit“ gegeben sei. Wünschenswert sei eine Regelung, die<br />
einfacher zu handhaben sei.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen.<br />
Einer Klarstellung der Anwendbarkeit des LIFG auf Studierendenwerke<br />
bedarf es nicht, weil das Gesetz nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 LIFG auf das<br />
Studierendenwerk als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter<br />
der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums nach § 1 Absatz 1, § 13<br />
Absatz 1 Satz 1 des Studierendenwerksgesetzes anwendbar ist.<br />
Die Stellungnahme des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk<br />
Recherche e. V. ist nicht nachvollziehbar, weil der Bereich Hochschule<br />
nicht komplett, sondern – sinngemäß wie in der dortigen Stellungnahme<br />
gefordert – nur im Bereich der Forschung u. a. ausgenommen ist.<br />
Ausgehend von einer Regel zugunsten eines weiten Anwendungsbereichs<br />
der Informationsfreiheit erfolgt die systematische Einordnung der Hochschulen<br />
konsequent in Absatz 3.<br />
Eine einfacher handhabbare Regelung ist nicht ersichtlich, weil einerseits<br />
ein weiter Anwendungsbereich des LIFG erreicht werden soll und anderer-<br />
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