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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen. Diese Regelung des LIFG orientiert<br />

sich an der geplanten Neufassung in Rheinland-Pfalz, damit hinsichtlich<br />

der Informationen des Südwestrundfunks grundsätzlich einheit -<br />

liche Regelungen gelten.<br />

ee) Bereichsausnahme für Hochschulen u. a., „soweit Forschung, Kunst, Lehre,<br />

Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind“ (Absatz 3 Nummer<br />

2)<br />

Die Landesstudierendenvertretung bittet um Klarstellung, dass die Studierendenwerke<br />

in den Geltungsbereich mit aufgenommen werden. Überdies<br />

fordert sie, den Anwendungsbereich auf die Hochschulen und Studierendenwerke<br />

ohne Einschränkungen zugunsten der Forschung u. a. auszuweiten.<br />

Nach Auffassung des BdSt scheine man auch hinsichtlich des Informa -<br />

tionszugangs bei den Hochschulen eher restriktiv vorgehen zu wollen.<br />

Nach Ansicht des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche<br />

e. V. sei es nicht einsichtig, warum die Hochschulen komplett<br />

außen vor bleiben sollten. Bei den Hochschulen wäre es, wie in einigen anderen<br />

Bundesländern praktiziert, leicht möglich, nur den Schutz von Forschung<br />

und Lehre zu wahren, aber alle reinen Verwaltungsinformationen<br />

unter das IFG zu fassen.<br />

Nach Meinung des VGH wäre die Regelung für die Hochschulen u. a. sys -<br />

tematisch überzeugender als Absatz 2 Nummer 4 – unter Umkehrung des<br />

Regel-/Ausnahmeverhältnisses – anzusiedeln.<br />

Nach Ansicht des HAW werde diese Vorschrift in der Praxis zu erheb -<br />

lichen Anwendungsschwierigkeiten führen, weil es Hochschulaufgaben<br />

gebe, die nicht eindeutig Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen<br />

und Prüfungen zuzuordnen seien (zum Beispiel Materialprüfung, Technologietransfer,<br />

Krankenversorgung und nicht-wissenschaftliche Bildungsangebote).<br />

Außerdem gebe es viele Hochschulaufgaben, die Forschung und<br />

Lehre berührten (zum Beispiel Tier- und Umweltschutz, Datenschutz, Studierendenverwaltung),<br />

sodass sich die Frage stelle, ob eine „eingeschränkte<br />

Anwendbarkeit“ gegeben sei. Wünschenswert sei eine Regelung, die<br />

einfacher zu handhaben sei.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen.<br />

Einer Klarstellung der Anwendbarkeit des LIFG auf Studierendenwerke<br />

bedarf es nicht, weil das Gesetz nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 LIFG auf das<br />

Studierendenwerk als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter<br />

der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums nach § 1 Absatz 1, § 13<br />

Absatz 1 Satz 1 des Studierendenwerksgesetzes anwendbar ist.<br />

Die Stellungnahme des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk<br />

Recherche e. V. ist nicht nachvollziehbar, weil der Bereich Hochschule<br />

nicht komplett, sondern – sinngemäß wie in der dortigen Stellungnahme<br />

gefordert – nur im Bereich der Forschung u. a. ausgenommen ist.<br />

Ausgehend von einer Regel zugunsten eines weiten Anwendungsbereichs<br />

der Informationsfreiheit erfolgt die systematische Einordnung der Hochschulen<br />

konsequent in Absatz 3.<br />

Eine einfacher handhabbare Regelung ist nicht ersichtlich, weil einerseits<br />

ein weiter Anwendungsbereich des LIFG erreicht werden soll und anderer-<br />

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