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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
von einem organisatorischen Kriterium („externe Finanzkontrolle“) auf<br />
eine funktionale Betrachtungsweise („unabhängige Finanzkontrolle“) umgestellt.<br />
Die funktionale Betrachtungsweise ist sinnvoller, weil interne, unabhängige<br />
Finanzkontrollen schutzwürdiger als externe, abhängige Finanzkontrollen<br />
sind. Eine weitergehende Bereichsausnahme für kommunale<br />
Rechnungsprüfungsämter wird mangels organisatorischer Selbstständigkeit<br />
der kommunalen Rechnungsprüfungsämter abgelehnt.<br />
Mit der kommunalen Rechnungsprüfung ergibt sich eine Antwort auf die<br />
vom VGH aufgeworfene Frage nach den Anwendungsfeldern des § 4 Absatz<br />
1 Nummer 4 LIFG. Daneben kann die Regelung auf Unterlagen bei<br />
den geprüften Einrichtungen angewendet werden, wenn diese Unterlagen<br />
bei den prüfenden Einrichtungen bereits nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 alt<br />
beziehungsweise Nummer 2 neu LIFG ausgenommen sind.<br />
cc) Forderung einer Bereichsausnahme für den Landesdatenschutzbeauftragten<br />
(Ergänzung zu Absatz 2 Nummer 1 alt beziehungsweise Nummer 2 neu)<br />
Der Landesdatenschutzbeauftragte regt im Hinblick auf die europarechtlich<br />
gebotene völlige Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz<br />
an, diesen – ähnlich wie den Rechnungshof nach § 2 Absatz 2<br />
Nummer 1 alt beziehungsweise Nummer 2 neu LIFG – von der Anwendung<br />
des Gesetzes auszunehmen.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz<br />
und die Informationsfreiheit bewertete seine Unabhängigkeit<br />
nicht als einen Grund dafür, dass die gesetzlichen Transparenzverpflichtungen<br />
nach dem IFG des Bundes nicht auch für seine Tätigkeit gelten<br />
würden (dazu Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010<br />
und 2011, BT-Drs. 17/9100, S. 39). Auch nach Landesrecht hat das VG Bremen,<br />
Urteil vom 28. Juli 2014 – 4 K 362/13, einen entsprechenden Informationszugangsanspruch<br />
bejaht. Eine dem Vorschlag entsprechende Regelung<br />
ist wohl nur in Thüringen ersichtlich, welche auf die dortige Landesverfassung<br />
zurückzuführen ist.<br />
dd) Ausnahme für den Rundfunk (Absatz 2 Nummer 3 alt beziehungsweise<br />
Nummer 4 neu)<br />
Der BdSt schreibt, dass „hinsichtlich des Anwendungsbereichs eine sehr<br />
zaghafte Line“ festzustellen sei und im IFG NRW zum Beispiel eine weitreichende<br />
Ausnahme für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht geregelt<br />
sei.<br />
Der DJV merkt an, dass für den SWR als öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt<br />
die im LIFG genannten staatsvertraglichen Voraussetzungen für<br />
den Informationszugang nicht gegeben seien.<br />
Der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. fänden<br />
die Regelung glaubwürdiger, wenn Baden-Württemberg nachweisen könnte,<br />
es würde sich um eine solche staatsvertragliche Regelung derzeit<br />
bemühen.<br />
Nach Meinung des VGH sei die Regelung nicht die optimale Lösung, vielmehr<br />
wird eine Ausnahmeregelung in Anlehnung an § 5 Nummer 6<br />
HmbTG empfohlen, wonach eine Informationspflicht nicht besteht „für öffentlich-rechtliche<br />
Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle<br />
Informationen“. Es werde jedoch anerkannt, dass die Regelung das<br />
Pendant zu § 3 Absatz 7 LTranspG-E RP darstelle.<br />
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