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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

von einem organisatorischen Kriterium („externe Finanzkontrolle“) auf<br />

eine funktionale Betrachtungsweise („unabhängige Finanzkontrolle“) umgestellt.<br />

Die funktionale Betrachtungsweise ist sinnvoller, weil interne, unabhängige<br />

Finanzkontrollen schutzwürdiger als externe, abhängige Finanzkontrollen<br />

sind. Eine weitergehende Bereichsausnahme für kommunale<br />

Rechnungsprüfungsämter wird mangels organisatorischer Selbstständigkeit<br />

der kommunalen Rechnungsprüfungsämter abgelehnt.<br />

Mit der kommunalen Rechnungsprüfung ergibt sich eine Antwort auf die<br />

vom VGH aufgeworfene Frage nach den Anwendungsfeldern des § 4 Absatz<br />

1 Nummer 4 LIFG. Daneben kann die Regelung auf Unterlagen bei<br />

den geprüften Einrichtungen angewendet werden, wenn diese Unterlagen<br />

bei den prüfenden Einrichtungen bereits nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 alt<br />

beziehungsweise Nummer 2 neu LIFG ausgenommen sind.<br />

cc) Forderung einer Bereichsausnahme für den Landesdatenschutzbeauftragten<br />

(Ergänzung zu Absatz 2 Nummer 1 alt beziehungsweise Nummer 2 neu)<br />

Der Landesdatenschutzbeauftragte regt im Hinblick auf die europarechtlich<br />

gebotene völlige Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz<br />

an, diesen – ähnlich wie den Rechnungshof nach § 2 Absatz 2<br />

Nummer 1 alt beziehungsweise Nummer 2 neu LIFG – von der Anwendung<br />

des Gesetzes auszunehmen.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz<br />

und die Informationsfreiheit bewertete seine Unabhängigkeit<br />

nicht als einen Grund dafür, dass die gesetzlichen Transparenzverpflichtungen<br />

nach dem IFG des Bundes nicht auch für seine Tätigkeit gelten<br />

würden (dazu Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2010<br />

und 2011, BT-Drs. 17/9100, S. 39). Auch nach Landesrecht hat das VG Bremen,<br />

Urteil vom 28. Juli 2014 – 4 K 362/13, einen entsprechenden Informationszugangsanspruch<br />

bejaht. Eine dem Vorschlag entsprechende Regelung<br />

ist wohl nur in Thüringen ersichtlich, welche auf die dortige Landesverfassung<br />

zurückzuführen ist.<br />

dd) Ausnahme für den Rundfunk (Absatz 2 Nummer 3 alt beziehungsweise<br />

Nummer 4 neu)<br />

Der BdSt schreibt, dass „hinsichtlich des Anwendungsbereichs eine sehr<br />

zaghafte Line“ festzustellen sei und im IFG NRW zum Beispiel eine weitreichende<br />

Ausnahme für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht geregelt<br />

sei.<br />

Der DJV merkt an, dass für den SWR als öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt<br />

die im LIFG genannten staatsvertraglichen Voraussetzungen für<br />

den Informationszugang nicht gegeben seien.<br />

Der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. fänden<br />

die Regelung glaubwürdiger, wenn Baden-Württemberg nachweisen könnte,<br />

es würde sich um eine solche staatsvertragliche Regelung derzeit<br />

bemühen.<br />

Nach Meinung des VGH sei die Regelung nicht die optimale Lösung, vielmehr<br />

wird eine Ausnahmeregelung in Anlehnung an § 5 Nummer 6<br />

HmbTG empfohlen, wonach eine Informationspflicht nicht besteht „für öffentlich-rechtliche<br />

Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch-redaktionelle<br />

Informationen“. Es werde jedoch anerkannt, dass die Regelung das<br />

Pendant zu § 3 Absatz 7 LTranspG-E RP darstelle.<br />

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