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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 b) Zusammenfassung oder zumindest noch stärkerer Abgleich mit dem Umweltinformationsrecht Aus Sicht des BdSt wäre eine einheitliche Regelung im Bereich der allgemeinen amtlichen Informationen und der Umweltinformationen analog des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein sinnvoll und bestimmt auch bürgerfreundlicher. Die IFK schlägt die Zusammenführung von Umweltinformations- und allgemeinen Informationsfreiheitsrecht in einem Gesetz beziehungsweise zumindest eine Anpassung und Vereinheitlichung der Regelungen vor. Der DGB, der DJV, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. fordern eine Orientierung des LIFG an den Vorgaben des UIG des Bundes. Der VGH fordert eine möglichst weitgehende inhaltliche Kongruenz zwischen Umweltinformationsrecht nach §§ 22 ff. UVwG und dem LIFG. Haltung der Landesregierung Die Anregungen werden nicht übernommen, weil sie sachlich nicht zwingend erforderlich sind. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung zur Evaluierung des IFG des Bundes haben die Sachverständigen bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Vereinheitlichung der verschiedenen Informationszugangsregelungen als schwierig erachten. Probleme in der Praxis könnten insbesondere bereiten, dass ein umfassendes Gesetz einerseits hinsichtlich der Umweltinformationen nach Maßstäben des EuGH und andererseits in Bezug auf die restlichen Regelungen nach nationalen Grundsätzen ausgelegt werden müsste. Die Standards des Umweltinforma - tionsrechts sind nämlich europarechtlich durch die Umweltinformationsricht - linie (RL 2003/4/EG) vorgegeben. Auch lag es nahe, das Recht der Umweltinformation zusammen mit den anderen Aspekten wie Bürgerbeteiligung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltschadensrecht und Umweltverbände in einem einheitlichen Umweltverwaltungsgesetz zu regeln. Das Umweltinformationsrecht wurde bereits in das Landesumweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 592) integriert und stellt deswegen mit Blick auf Informationsrechte eine eigenständige Regelungsmaterie dar. Die Bündelung der Verwaltungsgesetze im Umweltbereich erleichtert das Engagement der Bürger und Bürgerinnen sowie der Umweltverbände, die Verantwortung für die Umwelt übernehmen und mitreden wollen. c) Orientierung am IFG des Bundes anstelle am Landestransparenzgesetz Der DGB hält das LIFG „nur für einen Zwischenschritt“ zu einer „besseren Lösung“ wie das Transparenzgesetz in Hamburg oder Rheinland-Pfalz. Im Üb rigen verweist der DGB auf die Stellungnahme von Netzwerk Recherche e. V., wonach das UIG des Bundes am ehesten den „internationalen Standard“ beschreibe. Der VGH weist auf den Entwurf für ein Landestransparenzgesetz Rheinland- Pfalz (LTranspG-E RP) vom 23. Juni 2015 (LT-Drs. 16/5173) hin und meint, dass dieser Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden sollte. Der Landeselternbeirat bewertet als besonders problematisch, dass kein Transparenzgesetz vorgelegt worden sei. Umgekehrt fordern beispielsweise der VDV, der VfEW und ähnlich auch der VKU bei der Einbeziehung von Privaten nach § 2 Absatz 4 LIFG, der dem HmbTG nachgebildet ist, die Orientierung am IFG des Bundes (dazu ausführlich unten bei Buchstabe e Doppelbuchstabe ll). 24

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Haltung der Landesregierung Das LIFG orientiert sich an dem im Koalitionsvertrag zwischen Bündnis 90/ Die Grünen und der SPD Baden-Württemberg manifestierten politischen Willen, ein Informationsfreiheitsgesetz zu schaffen. Dabei wird die Bundesregelung als Basis herangezogen, deren Grundstruktur sich im Wesentlichen auch in den Gesetzen der meisten anderen Bundesländer findet. Daneben wurden überzeugende Verbesserungsvorschläge aus der Evaluierung auf Bundesebene eingearbeitet und um bewährte weitergehende Regelungen der Ländergesetze ergänzt. Die weiterreichenden Vorschläge einer Orientierung an anderen Regelungen werden nicht aufgegriffen. Teilweise wurden bereits Regelungen in Anlehnung an das HmbTG im LIFG (insbesondere § 2 Absatz 4 und Teile des § 12 LIFG) normiert; im Übrigen sollen die Evaluationen abgewartet werden. Für das HmbTG ist ein Evaluationsergebnis nicht vor Oktober 2016 und für den LTranspG-E RP nicht vor vier Jahren nach einem eventuellen Inkrafttreten zu erwarten. d) Zweckbestimmung (Artikel 1 § 1 Absatz 1) Der Gemeindetag und der HAW regen die Streichung der Zweckbestimmung „Verbreitung dieser Information zu gewährleisten“ aus § 1 Absatz 1 LIFG an. Daran anknüpfend wendet sich der Gemeindetag – ebenso wie der Landkreistag – gegen die Nutzung der aufgrund LIFG erhaltenen Daten zu gewerb - lichen/kommerziellen Zwecken. Sie fordern eine dementsprechende Anpassung des LIFG. Haltung der Landesregierung Die Anregungen werden nicht aufgegriffen, weil das Landesrecht die kommerzielle Nutzung von aufgrund eines Informationsfreiheitsgesetzes erlangter Informationen wegen der Vorgaben der RICHTLINIE 2013/37/EU DES EU- ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. Nr. L 175/1) nicht verbieten darf. Vor diesem Hintergrund wurde beispielsweise das in Berlin geregelte generelle Verbot einer gewerblichen Weiterverwendung von Informationen aufgehoben (dazu Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 17/2180). Aufgrund dieser EU-Richtlinie dürfte auch die beabsichtigte kommerzielle Nutzung als Ablehnungsgrund unzulässig sein, jedenfalls wäre ein dementsprechender Ablehnungsgrund in der Praxis wirkungslos, weil eine entsprechende Absicht der antragstellenden Person im Vorfeld nur sehr schwer nachweisbar wäre („Strohmannproblematik“). e) Anwendungsbereich (Artikel 1 § 2) aa) Begriffe „Stelle“ und deren „Vereinigungen“ (Absatz 1) Nach Ansicht des Gemeindetags sei der für den Anwendungsbereich grundlegende Begriff „Stelle“ „kein gängiger Rechtsbegriff innerhalb der öffentlichen Verwaltung“ und bedürfe daher einer näheren Definition im Gesetz. Ebenso sei unklar, was darunter zu verstehen sei, dass neben den Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände auch „deren Vereinigungen“ umfasst sein sollten. Auch der Anwaltsverband im DAV vermisst eine Definition des Begriffs der „Stelle“ und regt eine Ergänzung, wie sie sich etwa in § 23 Absatz 1 Satz 1 UVwG findet, an. 25

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Haltung der Landesregierung<br />

Das LIFG orientiert sich an dem im Koalitionsvertrag zwischen Bündnis 90/<br />

Die Grünen und der SPD Baden-Württemberg manifestierten politischen Willen,<br />

ein Informationsfreiheitsgesetz zu schaffen. Dabei wird die Bundesregelung<br />

als Basis herangezogen, deren Grundstruktur sich im Wesentlichen auch<br />

in den Gesetzen der meisten anderen Bundesländer findet. Daneben wurden<br />

überzeugende Verbesserungsvorschläge aus der Evaluierung auf Bundesebene<br />

eingearbeitet und um bewährte weitergehende Regelungen der Ländergesetze<br />

ergänzt.<br />

Die weiterreichenden Vorschläge einer Orientierung an anderen Regelungen<br />

werden nicht aufgegriffen. Teilweise wurden bereits Regelungen in Anlehnung<br />

an das HmbTG im LIFG (insbesondere § 2 Absatz 4 und Teile des § 12 LIFG)<br />

normiert; im Übrigen sollen die Evaluationen abgewartet werden. Für das<br />

HmbTG ist ein Evaluationsergebnis nicht vor Oktober 2016 und für den<br />

LTranspG-E RP nicht vor vier Jahren nach einem eventuellen Inkrafttreten zu<br />

erwarten.<br />

d) Zweckbestimmung (Artikel 1 § 1 Absatz 1)<br />

Der Gemeindetag und der HAW regen die Streichung der Zweckbestimmung<br />

„Verbreitung dieser Information zu gewährleisten“ aus § 1 Absatz 1 LIFG an.<br />

Daran anknüpfend wendet sich der Gemeindetag – ebenso wie der Landkreistag<br />

– gegen die Nutzung der aufgrund LIFG erhaltenen Daten zu gewerb -<br />

lichen/kommerziellen Zwecken. Sie fordern eine dementsprechende Anpassung<br />

des LIFG.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Anregungen werden nicht aufgegriffen, weil das Landesrecht die kommerzielle<br />

Nutzung von aufgrund eines Informationsfreiheitsgesetzes erlangter Informationen<br />

wegen der Vorgaben der RICHTLINIE 2013/37/EU DES EU-<br />

ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zur<br />

Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen<br />

des öffentlichen Sektors (ABl. Nr. L 175/1) nicht verbieten darf. Vor<br />

diesem Hintergrund wurde beispielsweise das in Berlin geregelte generelle<br />

Verbot einer gewerblichen Weiterverwendung von Informationen aufgehoben<br />

(dazu Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 17/2180). Aufgrund dieser EU-Richtlinie<br />

dürfte auch die beabsichtigte kommerzielle Nutzung als Ablehnungsgrund unzulässig<br />

sein, jedenfalls wäre ein dementsprechender Ablehnungsgrund in der<br />

Praxis wirkungslos, weil eine entsprechende Absicht der antragstellenden Person<br />

im Vorfeld nur sehr schwer nachweisbar wäre („Strohmannproblematik“).<br />

e) Anwendungsbereich (Artikel 1 § 2)<br />

aa) Begriffe „Stelle“ und deren „Vereinigungen“ (Absatz 1)<br />

Nach Ansicht des Gemeindetags sei der für den Anwendungsbereich<br />

grundlegende Begriff „Stelle“ „kein gängiger Rechtsbegriff innerhalb der<br />

öffentlichen Verwaltung“ und bedürfe daher einer näheren Definition im<br />

Gesetz. Ebenso sei unklar, was darunter zu verstehen sei, dass neben den<br />

Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände auch „deren Vereinigungen“<br />

umfasst sein sollten.<br />

Auch der Anwaltsverband im DAV vermisst eine Definition des Begriffs<br />

der „Stelle“ und regt eine Ergänzung, wie sie sich etwa in § 23 Absatz 1<br />

Satz 1 UVwG findet, an.<br />

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