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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

b) Zusammenfassung oder zumindest noch stärkerer Abgleich mit dem Umweltinformationsrecht<br />

Aus Sicht des BdSt wäre eine einheitliche Regelung im Bereich der allgemeinen<br />

amtlichen Informationen und der Umweltinformationen analog des Informationszugangsgesetzes<br />

für das Land Schleswig-Holstein sinnvoll und bestimmt<br />

auch bürgerfreundlicher.<br />

Die IFK schlägt die Zusammenführung von Umweltinformations- und allgemeinen<br />

Informationsfreiheitsrecht in einem Gesetz beziehungsweise zumindest<br />

eine Anpassung und Vereinheitlichung der Regelungen vor.<br />

Der DGB, der DJV, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. fordern<br />

eine Orientierung des LIFG an den Vorgaben des UIG des Bundes.<br />

Der VGH fordert eine möglichst weitgehende inhaltliche Kongruenz zwischen<br />

Umweltinformationsrecht nach §§ 22 ff. UVwG und dem LIFG.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Anregungen werden nicht übernommen, weil sie sachlich nicht zwingend<br />

erforderlich sind. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung zur Evaluierung des<br />

IFG des Bundes haben die Sachverständigen bereits deutlich zum Ausdruck gebracht,<br />

dass sie eine Vereinheitlichung der verschiedenen Informationszugangsregelungen<br />

als schwierig erachten.<br />

Probleme in der Praxis könnten insbesondere bereiten, dass ein umfassendes<br />

Gesetz einerseits hinsichtlich der Umweltinformationen nach Maßstäben des<br />

EuGH und andererseits in Bezug auf die restlichen Regelungen nach nationalen<br />

Grundsätzen ausgelegt werden müsste. Die Standards des Umweltinforma -<br />

tionsrechts sind nämlich europarechtlich durch die Umweltinformationsricht -<br />

linie (RL 2003/4/EG) vorgegeben.<br />

Auch lag es nahe, das Recht der Umweltinformation zusammen mit den anderen<br />

Aspekten wie Bürgerbeteiligung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltschadensrecht<br />

und Umweltverbände in einem einheitlichen Umweltverwaltungsgesetz<br />

zu regeln. Das Umweltinformationsrecht wurde bereits in das Landesumweltverwaltungsgesetz<br />

vom 25. November 2014 (GBl. S. 592) integriert<br />

und stellt deswegen mit Blick auf Informationsrechte eine eigenständige Regelungsmaterie<br />

dar. Die Bündelung der Verwaltungsgesetze im Umweltbereich<br />

erleichtert das Engagement der Bürger und Bürgerinnen sowie der Umweltverbände,<br />

die Verantwortung für die Umwelt übernehmen und mitreden wollen.<br />

c) Orientierung am IFG des Bundes anstelle am Landestransparenzgesetz<br />

Der DGB hält das LIFG „nur für einen Zwischenschritt“ zu einer „besseren Lösung“<br />

wie das Transparenzgesetz in Hamburg oder Rheinland-Pfalz. Im Üb rigen<br />

verweist der DGB auf die Stellungnahme von Netzwerk Recherche e. V., wonach<br />

das UIG des Bundes am ehesten den „internationalen Standard“ beschreibe.<br />

Der VGH weist auf den Entwurf für ein Landestransparenzgesetz Rheinland-<br />

Pfalz (LTranspG-E RP) vom 23. Juni 20<strong>15</strong> (LT-Drs. 16/5173) hin und meint,<br />

dass dieser Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung<br />

finden sollte.<br />

Der Landeselternbeirat bewertet als besonders problematisch, dass kein Transparenzgesetz<br />

vorgelegt worden sei.<br />

Umgekehrt fordern beispielsweise der VDV, der VfEW und ähnlich auch der<br />

VKU bei der Einbeziehung von Privaten nach § 2 Absatz 4 LIFG, der dem<br />

HmbTG nachgebildet ist, die Orientierung am IFG des Bundes (dazu ausführlich<br />

unten bei Buchstabe e Doppelbuchstabe ll).<br />

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