15_7720_D
15_7720_D
15_7720_D
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
b) Zusammenfassung oder zumindest noch stärkerer Abgleich mit dem Umweltinformationsrecht<br />
Aus Sicht des BdSt wäre eine einheitliche Regelung im Bereich der allgemeinen<br />
amtlichen Informationen und der Umweltinformationen analog des Informationszugangsgesetzes<br />
für das Land Schleswig-Holstein sinnvoll und bestimmt<br />
auch bürgerfreundlicher.<br />
Die IFK schlägt die Zusammenführung von Umweltinformations- und allgemeinen<br />
Informationsfreiheitsrecht in einem Gesetz beziehungsweise zumindest<br />
eine Anpassung und Vereinheitlichung der Regelungen vor.<br />
Der DGB, der DJV, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. fordern<br />
eine Orientierung des LIFG an den Vorgaben des UIG des Bundes.<br />
Der VGH fordert eine möglichst weitgehende inhaltliche Kongruenz zwischen<br />
Umweltinformationsrecht nach §§ 22 ff. UVwG und dem LIFG.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Anregungen werden nicht übernommen, weil sie sachlich nicht zwingend<br />
erforderlich sind. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung zur Evaluierung des<br />
IFG des Bundes haben die Sachverständigen bereits deutlich zum Ausdruck gebracht,<br />
dass sie eine Vereinheitlichung der verschiedenen Informationszugangsregelungen<br />
als schwierig erachten.<br />
Probleme in der Praxis könnten insbesondere bereiten, dass ein umfassendes<br />
Gesetz einerseits hinsichtlich der Umweltinformationen nach Maßstäben des<br />
EuGH und andererseits in Bezug auf die restlichen Regelungen nach nationalen<br />
Grundsätzen ausgelegt werden müsste. Die Standards des Umweltinforma -<br />
tionsrechts sind nämlich europarechtlich durch die Umweltinformationsricht -<br />
linie (RL 2003/4/EG) vorgegeben.<br />
Auch lag es nahe, das Recht der Umweltinformation zusammen mit den anderen<br />
Aspekten wie Bürgerbeteiligung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltschadensrecht<br />
und Umweltverbände in einem einheitlichen Umweltverwaltungsgesetz<br />
zu regeln. Das Umweltinformationsrecht wurde bereits in das Landesumweltverwaltungsgesetz<br />
vom 25. November 2014 (GBl. S. 592) integriert<br />
und stellt deswegen mit Blick auf Informationsrechte eine eigenständige Regelungsmaterie<br />
dar. Die Bündelung der Verwaltungsgesetze im Umweltbereich<br />
erleichtert das Engagement der Bürger und Bürgerinnen sowie der Umweltverbände,<br />
die Verantwortung für die Umwelt übernehmen und mitreden wollen.<br />
c) Orientierung am IFG des Bundes anstelle am Landestransparenzgesetz<br />
Der DGB hält das LIFG „nur für einen Zwischenschritt“ zu einer „besseren Lösung“<br />
wie das Transparenzgesetz in Hamburg oder Rheinland-Pfalz. Im Üb rigen<br />
verweist der DGB auf die Stellungnahme von Netzwerk Recherche e. V., wonach<br />
das UIG des Bundes am ehesten den „internationalen Standard“ beschreibe.<br />
Der VGH weist auf den Entwurf für ein Landestransparenzgesetz Rheinland-<br />
Pfalz (LTranspG-E RP) vom 23. Juni 20<strong>15</strong> (LT-Drs. 16/5173) hin und meint,<br />
dass dieser Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung<br />
finden sollte.<br />
Der Landeselternbeirat bewertet als besonders problematisch, dass kein Transparenzgesetz<br />
vorgelegt worden sei.<br />
Umgekehrt fordern beispielsweise der VDV, der VfEW und ähnlich auch der<br />
VKU bei der Einbeziehung von Privaten nach § 2 Absatz 4 LIFG, der dem<br />
HmbTG nachgebildet ist, die Orientierung am IFG des Bundes (dazu ausführlich<br />
unten bei Buchstabe e Doppelbuchstabe ll).<br />
24