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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Die Formulierung lässt vermuten, dass privatrechtlich organisierte Unternehmen gar nicht Adressat der Vorschrift sein sollen. Auch hier zeigt sich wieder, dass sich der Zweck des Gesetzes auf behördliche Informationen beschränken sollte, was zu begrüßen wäre. Hält die Landesregierung jedoch auch weiterhin daran fest, Unternehmen des Privatrechts wie die der Energie- und Wasserversorgung in den Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen, muss an dieser Stelle eine zu § 33 Abs. 6 Umweltverwaltungsgesetz BW (UVwG) vergleichbare Vorschrift ergänzt werden, wonach informationspflichtige Stellen im Sinne von § 2 Abs. 4 LIFG von der antragstellenden Person Kostenerstattung gemäß den Grundsätzen von § 10 Abs. 1 und 2 LIFG verlangen können. Franziska Zink VfEW Verband für Energie- und Wasserwirtschaft (VfEW) e.V Schützenstraße 6 70182 Stuttgart Tel: 0711 933491-30 Fax: 0711 933491-99 zink@vfew-bw.de VfEW e.V. Seite 5 234

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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Die Formulierung lässt vermuten, dass privatrechtlich organisierte Unternehmen gar nicht<br />

Adressat der Vorschrift sein sollen. Auch hier zeigt sich wieder, dass sich der Zweck des<br />

Gesetzes auf behördliche Informationen beschränken sollte, was zu begrüßen wäre.<br />

Hält die Landesregierung jedoch auch weiterhin daran fest, Unternehmen des Privatrechts<br />

wie die der Energie- und Wasserversorgung in den Geltungsbereich des Gesetzes<br />

einzubeziehen, muss an dieser Stelle eine zu § 33 Abs. 6 Umweltverwaltungsgesetz BW<br />

(UVwG) vergleichbare Vorschrift ergänzt werden, wonach informationspflichtige Stellen im<br />

Sinne von § 2 Abs. 4 LIFG von der antragstellenden Person Kostenerstattung gemäß den<br />

Grundsätzen von § 10 Abs. 1 und 2 LIFG verlangen können.<br />

Franziska Zink<br />

VfEW<br />

Verband für Energie- und Wasserwirtschaft (VfEW) e.V<br />

Schützenstraße 6<br />

70182 Stuttgart<br />

Tel: 0711 933491-30<br />

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