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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Nach §2 Abs. 3 Nummer 3 wird die Sparkassenfinanzgruppe aus dem Geltungsbereich des<br />
Gesetzes ausgenommen mit der Begründung, dass sich das LIFG auf Verwaltungshandeln<br />
bezieht und sich die Wettbewerbssituation der Sparkassen durch einen<br />
Informationsanspruch gegenüber privaten Banken und genossenschaftlichen Kreditinstituten<br />
erheblich verschlechtern würde.<br />
Für den VfEW e.V. ist in keinem Fall nachvollziehbar, weshalb hier eine Differenzierung<br />
zwischen den Unternehmen der Energiewirtschaft und dem Sparkassenwesen im Hinblick<br />
auf deren Wettbewerbsfähigkeit stattfindet. Denn eben dieselbe Verschlechterung der<br />
Wettbewerbssituation würde auch auf die privatrechtlich organisierten<br />
Energieversorgungsunternehmen zukommen, da auch diese mit öffentlich-rechtlich<br />
organisierten Versorgern konkurrieren. Es kann keine schlüssige Argumentation von Seiten<br />
der Landesregierung geben, weshalb hier zwischen privaten und öffentlichen Versorgern<br />
eine derartige Diskriminierung erfolgen soll.<br />
Sollte die Argumentation jedoch für die Sparkassen weiterhin aufrechterhalten werden,<br />
müssen folglich auch Energieversorgungsunternehmen von dem Geltungsbereich des<br />
Gesetzes ausgenommen werden.<br />
Zu §4 Schutz von besonders öffentlichen Belangen<br />
Des Weiteren werden in §4 Abs. 1 Stellen vom Geltungsbereich ausgenommen mit der<br />
Begründung, besondere öffentliche Belange schützen zu wollen. Hierzu zählt jedoch laut §4<br />
Abs. 1 offensichtlich nicht der Schutz kritischer Infrastrukturen wie die Energie- und<br />
Wasserversorgung. Und dies, obwohl die Bundesregierung in ihrer Strategie zum Schutz<br />
kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Strategie) 2009 richtig dargestellt hat, dass nahezu alle<br />
sozioökonomischen Dienstleistungsinfrastrukturen, wie eben auch jene in Abs. 1 Nummer 1-<br />
10, der uneingeschränkten Verfügbarkeit der technischen Basisinfrastrukturen bedürfen. Zu<br />
jener technischen Basisinfrastruktur zählt die Energie- und Wasserwirtschaft, weshalb sie<br />
unbedingt in einer zusätzlichen Nummer unter den §4 Abs. 1 „Schutz besonders öffentlicher<br />
Belange“, aufgenommen werden muss. Der VfEW würde daher folgenden Zusatz begrüßen:<br />
§4 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen<br />
(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das<br />
Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf<br />
11. kritische Infrastrukturen nach §2 Abs. 10 BSI-Gesetz (Stand 17.07.20<strong>15</strong>)<br />
Zu §10 Gebühren und Auslagen<br />
§10 Abs. 1 LIFG regelt, dass die informationspflichtige Stelle Gebühren und Auslagen nach<br />
dem für diese Stelle maßgeblichen Gebührenrecht verlangen kann. Diese Regelung passt<br />
wieder einmal nicht mit den Verpflichteten zusammen. Denn für natürliche und juristische<br />
Personen des Privatrechts existiert kein maßgebliches Gebührenrecht. Somit kommt die<br />
Frage auf, nach welchem Recht privat organisierte Unternehmen anfallende Gebühren<br />
erheben sollen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass diese Unternehmen bei einer<br />
Kostenerstattung die Umsatzsteuer berücksichtigen müssen<br />
VfEW e.V. Seite 4<br />
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