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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Nach §2 Abs. 3 Nummer 3 wird die Sparkassenfinanzgruppe aus dem Geltungsbereich des<br />

Gesetzes ausgenommen mit der Begründung, dass sich das LIFG auf Verwaltungshandeln<br />

bezieht und sich die Wettbewerbssituation der Sparkassen durch einen<br />

Informationsanspruch gegenüber privaten Banken und genossenschaftlichen Kreditinstituten<br />

erheblich verschlechtern würde.<br />

Für den VfEW e.V. ist in keinem Fall nachvollziehbar, weshalb hier eine Differenzierung<br />

zwischen den Unternehmen der Energiewirtschaft und dem Sparkassenwesen im Hinblick<br />

auf deren Wettbewerbsfähigkeit stattfindet. Denn eben dieselbe Verschlechterung der<br />

Wettbewerbssituation würde auch auf die privatrechtlich organisierten<br />

Energieversorgungsunternehmen zukommen, da auch diese mit öffentlich-rechtlich<br />

organisierten Versorgern konkurrieren. Es kann keine schlüssige Argumentation von Seiten<br />

der Landesregierung geben, weshalb hier zwischen privaten und öffentlichen Versorgern<br />

eine derartige Diskriminierung erfolgen soll.<br />

Sollte die Argumentation jedoch für die Sparkassen weiterhin aufrechterhalten werden,<br />

müssen folglich auch Energieversorgungsunternehmen von dem Geltungsbereich des<br />

Gesetzes ausgenommen werden.<br />

Zu §4 Schutz von besonders öffentlichen Belangen<br />

Des Weiteren werden in §4 Abs. 1 Stellen vom Geltungsbereich ausgenommen mit der<br />

Begründung, besondere öffentliche Belange schützen zu wollen. Hierzu zählt jedoch laut §4<br />

Abs. 1 offensichtlich nicht der Schutz kritischer Infrastrukturen wie die Energie- und<br />

Wasserversorgung. Und dies, obwohl die Bundesregierung in ihrer Strategie zum Schutz<br />

kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Strategie) 2009 richtig dargestellt hat, dass nahezu alle<br />

sozioökonomischen Dienstleistungsinfrastrukturen, wie eben auch jene in Abs. 1 Nummer 1-<br />

10, der uneingeschränkten Verfügbarkeit der technischen Basisinfrastrukturen bedürfen. Zu<br />

jener technischen Basisinfrastruktur zählt die Energie- und Wasserwirtschaft, weshalb sie<br />

unbedingt in einer zusätzlichen Nummer unter den §4 Abs. 1 „Schutz besonders öffentlicher<br />

Belange“, aufgenommen werden muss. Der VfEW würde daher folgenden Zusatz begrüßen:<br />

§4 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen<br />

(1) Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das<br />

Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf<br />

11. kritische Infrastrukturen nach §2 Abs. 10 BSI-Gesetz (Stand 17.07.20<strong>15</strong>)<br />

Zu §10 Gebühren und Auslagen<br />

§10 Abs. 1 LIFG regelt, dass die informationspflichtige Stelle Gebühren und Auslagen nach<br />

dem für diese Stelle maßgeblichen Gebührenrecht verlangen kann. Diese Regelung passt<br />

wieder einmal nicht mit den Verpflichteten zusammen. Denn für natürliche und juristische<br />

Personen des Privatrechts existiert kein maßgebliches Gebührenrecht. Somit kommt die<br />

Frage auf, nach welchem Recht privat organisierte Unternehmen anfallende Gebühren<br />

erheben sollen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass diese Unternehmen bei einer<br />

Kostenerstattung die Umsatzsteuer berücksichtigen müssen<br />

VfEW e.V. Seite 4<br />

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