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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Dieser Schutz von Geschäftsgeheimnissen muss auch für solche Daten, welche bei einer<br />
Behörde vorliegen, gelten. Dies betrifft insbesondere die von den Kartell- und<br />
Regulierungsbehörden erhobenen Daten, wie aber auch für Daten, die eine Stadt als<br />
Anteilseigner bzw. im Rahmen des Aufsichtsratsmandats von kommunalen Mitarbeitern<br />
erhält.<br />
Zum Gesetzentwurf<br />
Zu §1 Grundsätze<br />
Der Entwurf des LIFG spricht in §1 Abs. 1 zum Zweck des Gesetzes über den Zugang zu<br />
„amtlichen Informationen“. Durch diese Aussage sollte davon ausgegangen werden, dass<br />
juristische Personen des Privatrechts von dem Gesetz ausgenommen sind, da diese keine<br />
amtlichen Informationen verwalten und sich ansonsten die Frage stellen würde, welche Art<br />
von Informationen hier zugänglich gemacht werden sollen.<br />
Zu §2 Anwendungsbereich<br />
Doch die Beschreibung der Auskunftsinhalte fügt sich nicht mit dem Verpflichteten<br />
zusammen. Denn gegenläufig zur Folgerung in §1, dass nur amtliche Informationen<br />
zugänglich gemacht werden müssen, schreibt §2 Abs. 4 nun vor, dass das Gesetz auch für<br />
natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentlich-rechtliche<br />
Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge wahrnehmen oder<br />
öffentliche Dienstleistungen erbringen und unter Kontrolle einer Stelle nach den Nummern 1<br />
oder 2 liegen, gelten soll.<br />
Zunächst ist nicht eindeutig, welche Bereiche mit Daseinsvorsorge gemeint sind, da dies ein<br />
unbestimmter Rechtsbegriff ist, welcher auch unterschiedlich verstanden wird. Soweit hier<br />
die öffentliche Wasserversorgung als auch Energieversorgung vom Anwendungsbereich<br />
erfasst sein soll, ist zu bedenken, dass die dort vorhandenen Informationen keinesfalls<br />
„amtlichen Informationen“ entsprechen, insbesondere bei privatrechtlich organisierten<br />
Unternehmen. Hier fehlt es an einem schlüssigen Aufbau, weshalb §2 Abs. 4 einer deutlich<br />
klareren Formulierung bedarf. Der VfEW e.V. schlägt daher zur Formulierung für §2 Abs. 4<br />
Landesinformationsfreiheitsgesetz die Anlehnung an §1 Abs. 1 des Bundes IFG vor. Hier<br />
heißt es: (1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des<br />
Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane<br />
und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben<br />
wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder<br />
juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur<br />
Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.<br />
Sollte jedoch weiter davon ausgegangen werden, dass sowohl Energie- als auch<br />
Wasserversorgungsunternehmen vom Anwendungsbereich nach Abs. 4 betroffen sind,<br />
ergeben sich in Bezug auf die in Absatz 3 genannten ausgenommenen Stellen weitere<br />
ungeklärte Fragen.<br />
VfEW e.V. Seite 3<br />
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