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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

– Ergänzung zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen (Artikel 1 § 7<br />

Absatz 5 Satz 4 neu).<br />

– Aufnahme einer Regelung zur Erteilung der Einwilligung einer betroffenen<br />

Person in den Informationszugang und der Fiktion deren Verweigerung, soweit<br />

sie nicht innerhalb eines Monats der informationspflichtigen Stelle zugegangen<br />

ist (Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 neu).<br />

– Aufnahme einer Regelung für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten<br />

für die Informationsfreiheit (Artikel 1 § 13 neu).<br />

Darüber hinaus wurden auf Anregungen insbesondere des Normenprüfungsausschusses,<br />

des Städtetags, des Landesbeauftragten für den Datenschutz, des Verbandes<br />

der chemischen Industrie e. V., des VGH und des HAW klarstellende Änderungen<br />

im Gesetzestext von Artikel 1 § 2 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 alt beziehungsweise<br />

3 neu, Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4, § 3 Nummer 4, § 4 Absatz<br />

2 Satz 1, § 5 Absätze 1 bis 4, § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6, § 9 Absatz 3<br />

Nummer 2, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie zumeist den dazugehörigen<br />

Einzelbegründungen vorgenommen.<br />

Auf Anregungen insbesondere des Gemeindetags, des Städtetags, des Landes -<br />

beauftragten für den Datenschutz, des Normenprüfungsausschusses, des BBW,<br />

des VfEW sowie des VGH wurden überdies klarstellende Ergänzungen oder Änderungen<br />

direkt in das Vorblatt, den Allgemeinen Teil der Begründung sowie die<br />

Einzelbegründungen zu Artikel 1 § 1 Absatz 3, § 3 Nummer 1, § 4 Absatz 1 Nummern<br />

2, 3 und 6, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 5 Absätze 1, 4 und 5, § 7 Absatz 1<br />

Satz 3 und 4, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 sowie § 12 Absatz 2 eingearbeitet.<br />

4. Sonstige wesentliche Anregungen und Einwände<br />

Von den Verbänden und Institutionen wurden außerdem folgende wesentliche<br />

Anregungen oder Einwände vorgebracht, die nicht (vollständig) zu den begehrten<br />

Änderungen des Gesetzentwurfs geführt haben:<br />

a) Grundsätzliche Ablehnung eines Landesinformationsfreiheitsgesetzes<br />

Der Gemeindetag ist von der Notwendigkeit eines LIFG nicht überzeugt, weil<br />

beispielsweise bereits Bürgerinformationen in Einwohnerversammlungen und<br />

die Bereitstellung von Informationen in sogenannten Ratsinformationssystemen<br />

erfolgen würden.<br />

Der Landkreistag steht einem LIFG grundsätzlich eher kritisch gegenüber, weil<br />

vor dem Hintergrund bestehender Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte kein Bedarf<br />

für ein solches Gesetz bestehe und Mehrbelastungen der Landratsämter und<br />

die potenzielle Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme befürchtet werde.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die im Bund und in den Ländern gesammelten Erfahrungen belegen, dass einerseits<br />

die öffentlichen Stellen durch dieses neue Instrument unter dem Gesichtspunkt<br />

des Verwaltungsaufwandes nicht übermäßig belastet werden und<br />

andererseits für ein verfahrensunabhängiges Informationszugangsrecht ein Bedarf<br />

existiert. Für die Notwendigkeit des Gesetzes spricht auch die ganz überwiegende<br />

Anzahl der Stellungnahmen, die das Gesetz begrüßen, keine Einwände<br />

erheben oder noch weitergehende Informationszugangsregeln fordern. Vor<br />

dem Hintergrund eines anerkannten, ungeschriebenen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie<br />

Entscheidung über einen Informationszugang sowie gesetz -<br />

lichen Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten kann das LIFG überdies zur<br />

Rechtssicherheit beitragen und als Vorbild für eine Vereinheitlichung dienen.<br />

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