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10.12.2015 Views

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Sehr geehrter Herr Jochimsen, vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Gesetz. Wir begrüßen die geplante Gesetzgebung und bitten lediglich um Klarstellung, dass es sich bei den betroffenen "Personen" sowohl um natürliche als auch juristische Personen handeln kann. Vorschlag § 6: ... Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit und solange die betroffene natürliche oder juristische Person eingewilligt hat. Vorschlag § 8, Absatz 1, Satz 1: Die informationspflichtige Stelle gibt einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, ... Vorschlag § 8, Absatz 1, Satz 2: ... unterbleiben, wenn die betroffene natürliche oder juristische Person sich offensichtlich nicht rechtzeitig äußern kann. Vorschlag § 8, Absatz 2, Satz1: ... und ist auch der betroffenen natürlichen oder juristischen Person bekannt zu geben. Vorschlag § 8, Absatz 1, Satz 2: ... wenn die Entscheidung allen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen gegenüber bestandskräftig ist ... an alle natürlichen oder juristischen Personen zwei Wochen verstrichen sind. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Carola Maute-Stephan Geschäftsführerin VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.V. Landesverband Baden-Württemberg Markgrafenstr. 9 76530 Baden-Baden Tel.: 07221 / 2113-56 Fax: 07221 / 2113-55 220

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 VDV-Landesgruppe Baden-Württemberg Schockenriedstraße 50 70565 Stuttgart Innenministerium Baden-Württemberg Postfach 103465 70029 Stuttgart Geschäftsführer der Landesgruppe Ulrich Weber T 0711 7885-6044 F 0711 7885-56044 E weber@vdv.de Stellungnahme zur Anhörung Landesinformationsfreiheitsgesetz 18. September 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Möglichkeit zur Kommentierung Ihres Entwurfs für ein Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) vertritt die Interessen von Unternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), sowie Schienengüterverkehre betreiben. Darüber hinaus sind die meisten Verkehrsverbünde Mitglied im VDV. Der VDV kann nachvollziehen, dass vor dem Hintergrund bereits bestehender ähnlicher Gesetze im Bund und in anderen Ländern und dem Wunsch nach mehr Informationsfreiheit das Land nun mit einem entsprechenden Gesetz nachfolgen möchte. Aus Sicht des VDV sollte dabei jedoch gleichermaßen der damit verbundene zusätzliche Aufwand für auskunftsgebende Stellen berücksichtigt und minimiert werden. Dies gilt insbesondere auch für öffentliche Unternehmen und Verkehrsverbünde in unserer Branche, die von Ihren Eigentümern angehalten sind, mit hoher Effizienz möglichst wirtschaftlich zu arbeiten und einen möglichst hohen Anteil ihrer Ressourcen für die Erbringung eines attraktiven ÖPNV einzusetzen. Aus Sicht des VDV ergibt sich beim Anwendungsbereich keine Notwendigkeit, vom Grundsatz her über den Anwendungsbereich des Bundes-Informationsfreiheitsgesetzes hinauszugehen. Nach dem vorliegenden – nicht ganz klaren – Entwurf wären wohl auch Unternehmen im ÖPNV mit öffentlichen Anteilseignern (Land, Landkreise, Kommunen) erfasst, was wir ablehnen. Dies würde u.a. zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber rein privaten ÖPNV-Unternehmen führen, die nicht von einer Regelung betroffen wären. Wir schlagen vor, den Anwendungsbereich analog wie im IFG Bund zu formulieren, indem Artikel. 2, Absatz (4) gestrichen wird. Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. VDV-Landesgruppe Baden-Württemberg Schockenriedstraße 50 70565 Stuttgart www.vdv.de Sitz des Vereins ist Köln AG Köln VR 4097 USt.-IdNr. DE 814379852 Vorstand Präsident und Vizepräsidenten Jürgen Fenske (Präsident) Joachim Berends Herbert König Prof. Knut Ringat Veit Salzmann Ingo Wortmann Hauptgeschäftsführer Oliver Wolff Vorsitzender der Landesgruppe Wolfgang Arnold Geschäftsführer der Landesgruppe Ulrich Weber Haltestelle SSB-Zentrum, U-Bahn U3, U8 Kürzel 1/2 221

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Sehr geehrter Herr Jochimsen,<br />

vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Gesetz. Wir begrüßen die geplante<br />

Gesetzgebung und bitten lediglich um Klarstellung, dass es sich bei den betroffenen "Personen" sowohl um natürliche<br />

als auch juristische Personen handeln kann.<br />

Vorschlag § 6:<br />

... Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit und solange die betroffene<br />

natürliche oder juristische Person eingewilligt hat.<br />

Vorschlag § 8, Absatz 1, Satz 1:<br />

Die informationspflichtige Stelle gibt einer betroffenen natürlichen oder juristischen Person, deren Belange durch den<br />

Antrag auf Informationszugang berührt sind, ...<br />

Vorschlag § 8, Absatz 1, Satz 2:<br />

... unterbleiben, wenn die betroffene natürliche oder juristische Person sich offensichtlich nicht rechtzeitig äußern<br />

kann.<br />

Vorschlag § 8, Absatz 2, Satz1:<br />

... und ist auch der betroffenen natürlichen oder juristischen Person bekannt zu geben.<br />

Vorschlag § 8, Absatz 1, Satz 2:<br />

... wenn die Entscheidung allen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen gegenüber bestandskräftig ist ...<br />

an alle natürlichen oder juristischen Personen zwei Wochen verstrichen sind.<br />

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Carola Maute-Stephan<br />

Geschäftsführerin<br />

VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.V.<br />

Landesverband Baden-Württemberg<br />

Markgrafenstr. 9<br />

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