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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen VDV Landesgruppe Baden-Württemberg<br />

kann nachvollziehen, dass das Land vor dem Hintergrund bereits bestehender<br />

ähnlicher Gesetze im Bund und in anderen Ländern mehr Informationsfreiheit<br />

in einem entsprechenden Gesetz verwirklichen möchte, dabei solle jedoch<br />

gleichermaßen der damit verbundene zusätzliche Aufwand für auskunftsgebende<br />

Stellen berücksichtigt und minimiert werden. Angesichts drohender Wettbewerbsverzerrungen<br />

zwischen Unternehmen im ÖPNV mit öffentlichen Anteilseignern<br />

und rein privaten ÖPNV-Unternehmen wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich<br />

analog wie im IFG des Bundes zu formulieren und § 2 Absatz 4<br />

LIFG zu streichen.<br />

Der VGH fordert insbesondere eine möglichst weitgehende inhaltliche Kon -<br />

gruenz zwischen dem Umweltinformationsrecht nach den §§ 22 ff. UVwG und<br />

dem LIFG. Es folgen Anmerkungen, Fragen und Vorschläge zu Einzelregelungen.<br />

Der VfEW begrüßt die Pläne der Landesregierung, der Bevölkerung mit dem<br />

LIFG den Zugang zu bei der öffentlichen Verwaltung liegenden Informationen zu<br />

ermöglichen sowie die Pflichten zur Veröffentlichung jener Informationen. Für<br />

die Einbeziehung juristischer Personen des Privatrechts wird anstatt § 2 Absatz 4<br />

LIFG eine Regelung in Anlehnung an § 1 Absatz 1 Satz 3 IFG des Bundes gefordert,<br />

wobei die Versorgungsunternehmen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen<br />

sein sollten. Außerdem sollten ein Ablehnungsgrund bei nachteiligen<br />

Auswirkungen auf kritische Infrastrukturen nach § 2 Absatz 10 BSI-Gesetz und<br />

eine auch für Personen des Privatrechts passende Regelung zu Gebühren und<br />

Auslagen geschaffen werden.<br />

Der VKU fordert neben Detailkritik bei der Einbeziehung von Privaten die Ersetzung<br />

von § 2 Absatz 4 LIFG durch eine Regelung in Anlehnung an § 1 Absatz 1<br />

Satz 3 IFG des Bundes und die Herausnahme von Unternehmen im Wettbewerb<br />

in Anlehnung an § 3 Absatz 2 Satz 2 des Klimaschutzgesetzes.<br />

3. Änderungen aufgrund des Ergebnisses der Anhörung<br />

Aufgrund von Einwänden und Anregungen insbesondere des BBW, des DGB, des<br />

DJV, der DSTG, der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, der IFK, des<br />

Landes-Behindertenbeauftragten, des Landesbeauftragten für den Datenschutz,<br />

des Landeselternbeirats, der Landesstudierendenvertretung, von Mehr Demokratie<br />

e. V., von Netzwerk Recherche e. V. und des Städtetags wurden folgende Änderungen<br />

und gegebenenfalls redaktionelle Folgeänderungen im Gesetzentwurf<br />

vorgenommen:<br />

– Ergänzung einer Regelung zur Einbeziehung des Landtags in den Anwendungsbereich<br />

des Gesetzes (Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1 neu).<br />

– Erstreckung der Ausnahme vom Anwendungsbereich von Rechnungshof, Staat -<br />

lichen Rechnungsprüfungsämtern und Gemeindeprüfungsanstalt für ihre Prüfungstätigkeit<br />

auf die ebenfalls unabhängig ausgeübte Beratungstätigkeit (Artikel<br />

1 § 2 Absatz 2 Nummer 1 alt beziehungsweise Nummer 2 neu).<br />

– Ergänzung einer Ausnahme vom Anwendungsbereich von Landesfinanzbehörden<br />

im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Verfahren in<br />

Steuersachen tätig werden (Artikel 1 § 2 Absatz 3 Nummer 4 neu).<br />

– Änderung beim Ablehnungsgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die Angelegenheiten<br />

der Finanzkontrolle von einem organisatorischen Kriterium<br />

(„externe Finanzkontrolle“) auf ein funktionales Kriterium („unabhängige Finanzkontrolle“)<br />

(Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4).<br />

– Ergänzung einer Regelung zum Schutz der Vertraulichkeit des Austauschs zwischen<br />

Landtag und Landesregierung (Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 8 neu).<br />

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