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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen VDV Landesgruppe Baden-Württemberg<br />
kann nachvollziehen, dass das Land vor dem Hintergrund bereits bestehender<br />
ähnlicher Gesetze im Bund und in anderen Ländern mehr Informationsfreiheit<br />
in einem entsprechenden Gesetz verwirklichen möchte, dabei solle jedoch<br />
gleichermaßen der damit verbundene zusätzliche Aufwand für auskunftsgebende<br />
Stellen berücksichtigt und minimiert werden. Angesichts drohender Wettbewerbsverzerrungen<br />
zwischen Unternehmen im ÖPNV mit öffentlichen Anteilseignern<br />
und rein privaten ÖPNV-Unternehmen wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich<br />
analog wie im IFG des Bundes zu formulieren und § 2 Absatz 4<br />
LIFG zu streichen.<br />
Der VGH fordert insbesondere eine möglichst weitgehende inhaltliche Kon -<br />
gruenz zwischen dem Umweltinformationsrecht nach den §§ 22 ff. UVwG und<br />
dem LIFG. Es folgen Anmerkungen, Fragen und Vorschläge zu Einzelregelungen.<br />
Der VfEW begrüßt die Pläne der Landesregierung, der Bevölkerung mit dem<br />
LIFG den Zugang zu bei der öffentlichen Verwaltung liegenden Informationen zu<br />
ermöglichen sowie die Pflichten zur Veröffentlichung jener Informationen. Für<br />
die Einbeziehung juristischer Personen des Privatrechts wird anstatt § 2 Absatz 4<br />
LIFG eine Regelung in Anlehnung an § 1 Absatz 1 Satz 3 IFG des Bundes gefordert,<br />
wobei die Versorgungsunternehmen aus dem Anwendungsbereich ausgenommen<br />
sein sollten. Außerdem sollten ein Ablehnungsgrund bei nachteiligen<br />
Auswirkungen auf kritische Infrastrukturen nach § 2 Absatz 10 BSI-Gesetz und<br />
eine auch für Personen des Privatrechts passende Regelung zu Gebühren und<br />
Auslagen geschaffen werden.<br />
Der VKU fordert neben Detailkritik bei der Einbeziehung von Privaten die Ersetzung<br />
von § 2 Absatz 4 LIFG durch eine Regelung in Anlehnung an § 1 Absatz 1<br />
Satz 3 IFG des Bundes und die Herausnahme von Unternehmen im Wettbewerb<br />
in Anlehnung an § 3 Absatz 2 Satz 2 des Klimaschutzgesetzes.<br />
3. Änderungen aufgrund des Ergebnisses der Anhörung<br />
Aufgrund von Einwänden und Anregungen insbesondere des BBW, des DGB, des<br />
DJV, der DSTG, der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg, der IFK, des<br />
Landes-Behindertenbeauftragten, des Landesbeauftragten für den Datenschutz,<br />
des Landeselternbeirats, der Landesstudierendenvertretung, von Mehr Demokratie<br />
e. V., von Netzwerk Recherche e. V. und des Städtetags wurden folgende Änderungen<br />
und gegebenenfalls redaktionelle Folgeänderungen im Gesetzentwurf<br />
vorgenommen:<br />
– Ergänzung einer Regelung zur Einbeziehung des Landtags in den Anwendungsbereich<br />
des Gesetzes (Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1 neu).<br />
– Erstreckung der Ausnahme vom Anwendungsbereich von Rechnungshof, Staat -<br />
lichen Rechnungsprüfungsämtern und Gemeindeprüfungsanstalt für ihre Prüfungstätigkeit<br />
auf die ebenfalls unabhängig ausgeübte Beratungstätigkeit (Artikel<br />
1 § 2 Absatz 2 Nummer 1 alt beziehungsweise Nummer 2 neu).<br />
– Ergänzung einer Ausnahme vom Anwendungsbereich von Landesfinanzbehörden<br />
im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Verfahren in<br />
Steuersachen tätig werden (Artikel 1 § 2 Absatz 3 Nummer 4 neu).<br />
– Änderung beim Ablehnungsgrund der nachteiligen Auswirkungen auf die Angelegenheiten<br />
der Finanzkontrolle von einem organisatorischen Kriterium<br />
(„externe Finanzkontrolle“) auf ein funktionales Kriterium („unabhängige Finanzkontrolle“)<br />
(Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 4).<br />
– Ergänzung einer Regelung zum Schutz der Vertraulichkeit des Austauschs zwischen<br />
Landtag und Landesregierung (Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 8 neu).<br />
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