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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

<br />

Artikel 2 – Änderung des Landesarchivgesetzes<br />

Das LArchG verweist an folgenden Stellen auf Vorschriften des LDSG, die es jedenfalls<br />

unter dem jeweils adressierten Paragrafen nicht mehr gibt:<br />

a) § 5 Abs. S. 1 und S. 2 LArchG § 12 LDSG;<br />

b) § 5 Abs. 3 S. 2 LArchG § 13 LDSG;<br />

c) § 6 Abs. 5 S. 2 LArchG § 13 LDSG.<br />

Anlässlich der ohnehin erfolgenden Änderung des LArchG sollten entsprechende redaktionelle<br />

Bereinigungen vorgenommen werden; dies dient auch der Rechtssicherheit, weil<br />

unklar geworden ist, auf welche Normen genau verwiesen werden soll.<br />

Artikel 3 – Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes<br />

Das Gesetz soll nicht erst nach fünf Jahren, sondern schon nach zwei Jahren evaluiert<br />

werden. Dabei sollen die Fallzahlen und Aufwände der Kommunen explizit betrachtet<br />

und auf Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Insbesondere die den Kommunen hierdurch<br />

entstehenden Kosten sind zu beachten und ggf. entsprechende Anpassungen im Gesetzestext<br />

zur Wahrung des Konnexitätsprinzips vorzunehmen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

gez. Gudrun Heute-Bluhm<br />

Oberbürgermeisterin a. D.<br />

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9<br />

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