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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
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§ 10 Gebühren und Auslagen<br />
a) Der Gesetzentwurf lässt erkennen, dass die Kosten für die auskunftssuchende Person<br />
so niedrig wie möglich gehalten werden sollen. In einfachen Fällen dürfen die informationspflichtigen<br />
Stellen gar keine Gebühren und Auslagen erheben.<br />
Den Kommunen wird im Übrigen die volle Kostendeckung bei der Gebührenerhebung<br />
eingeräumt, um einen konnexitätsgerechten Mehrkostenausgleich des Landes zu vermeiden.<br />
Wir bitten um Prüfung, ob dem die PSI-Richtlinie (2013/37/EU) des Europäischen<br />
Parlaments und der Europäischen Kommission entgegensteht. Nach Artikel 6 sind<br />
die Gebühren auf die „durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten<br />
Grenzkosten beschränkt.“ Im Bundesrecht wird dieser Rahmen eingehalten.<br />
Gilt er auch für Landesrecht, können nur individuell zurechenbare Leistungen Gebührenpflichten<br />
auslösen. In diesem Falle löst das Gesetz grundsätzlich die Konnexität aus.<br />
Durch das Gesetz verursachte Kosten fallen nicht nur im Falle einer Anfrage zu deren<br />
Bearbeitung an. Unabhängig davon, ob, wo, wie viele und wie komplexe Anfragen eingehen,<br />
muss organisatorisch wie personell für deren Bearbeitung vorgesorgt werden. Dies<br />
verursacht relativ hohe Fixkosten. In den heterogenen kommunalen Dienststellen muss<br />
zusätzliches Personal vorhanden sein, das mit den Informationsbegehren umgehen<br />
kann. Es muss eine zentrale Koordinierungsstelle vorgehalten werden, die sich darum<br />
kümmert, dass Informationen auch dann widerspruchsfrei fließen, wenn unterschiedliche<br />
Dienststellen unabhängig voneinander befragt werden (dies ist ein Grund, warum Anfragen<br />
nach § 24 Abs 3 und 4 GemO nicht an einzelne Dienststellen, sondern an den<br />
(Ober-) Bürgermeister zu richten sind, vgl. Gern, Kommunalrecht, 9. Aufl. Rn. 165, 1.4.6;<br />
Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 24 Rn. 26, 28a).<br />
b) Wir bitten um Klarstellung, dass § 1 Abs. 3, wonach das Gesetz nachrangig gegenüber<br />
anderen Gesetzen ist, die den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend<br />
regeln, auch für Regelungen zur Gebührenerhebung in anderen Gesetzen (Auszüge aus<br />
dem Liegenschaftskataster, Entgelte für Geodaten etc.) gilt. Sollte dies nicht der Fall<br />
sein, muss § 10 um eine entsprechende Regelung ergänzt werden. Vorschlag: „Hiervon<br />
unberührt bleiben nach Landesrecht vorgegebene Gebühren und Auslagen für Auskünfte<br />
und Datenabgaben aus Fachregistern sowie Gebühren und Auslagen für Auskünfte, Datenabgaben<br />
und weitere Leistungen nach auf Landesrecht beruhenden Gebührenordnungen<br />
und Entgeltregelungen.“<br />
§ 13 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit<br />
Zur Vermeidung möglicher Missbräuche sollte der Landesdatenschutzbeauftragte als<br />
Kontrollinstanz herangezogen werden, für den behördlichen Bereich analog der jeweilige<br />
behördliche Datenschutzbeauftragte. Falls durch die betroffene Kommune kein Datenschutzbeauftragter<br />
bestellt sein sollte, wäre eine andere geeignete Stelle zu betrauen.<br />
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