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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
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Absatz 6<br />
Die Vorschrift sieht vor, Ablichtungen usw. auszuschließen, wenn „Rechte einer betroffenen<br />
Person nach § 6 Satz 1 entgegenstehen“. § 6 Satz 1 schützt geistiges Eigentum,<br />
welches oft nicht der betroffenen Person, sondern Gutachtern, Planerstellern usw. zustehen<br />
dürfte. Wir stellen daher anheim, die Worte „einer betroffenen Person“ zu streichen<br />
oder in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass Gutachter, Planersteller usw.<br />
auch als betroffene Personen angesehen werden sollen.<br />
Absatz 7<br />
Solange in der kommunalen Praxis die Aktenführung noch in wesentlichem Umfang analog<br />
erfolgt, ist eine Bearbeitungsfrist von einem Monat zu knapp bemessen, zumal diese<br />
Frist als Ist-Regelung ausgestaltet ist, während andere Informationsfreiheitsgesetze hier<br />
eine Soll-Regelung enthalten.<br />
Die Verlängerungsmöglichkeit ist auf drei Monate beschränkt, selbst wenn betroffene<br />
Personen nach § 8 zu beteiligen sind. Kommunale Belange berühren häufig private Dritte,<br />
die z. B. hinsichtlich Urheberrechten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen angehört<br />
werden müssen. Viele Vorgänge berühren mehrere Fachbereiche, daher besteht<br />
entsprechend großer Koordinierungsbedarf. Dem muss mit angemessenen Fristen<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Wir fordern daher, hier nach dem Vorbild anderer Gesetze eine Soll-Regelung anstelle<br />
einer Ist-Regelung vorzusehen und die Höchstgrenze für die Verlängerung auf zumindest<br />
sechs Monate zu erweitern. Die Vorschrift sollte ferner nach dem Vorbild des Bundesrechts<br />
dahingehend ergänzt werden, dass § 8 „unberührt bleibt“.<br />
§ 8 Verfahren bei der Beteiligung einer betroffenen Person<br />
Es fehlt an Regelungen zum Vorgehen, wenn nicht nur ein schutzwürdiges Interesse der<br />
betroffenen Personen berührt ist, sondern deren Einwilligung erforderlich ist, etwa in Fällen<br />
des § 5 Abs. 2 oder § 6. Wir bitten daher um Aufnahme einer Regelung gemäß § 5<br />
Abs. 3 IFG-NRW, wonach die Einwilligung als verweigert gilt, wenn sie nicht innerhalb<br />
eines Monats nach Anfrage durch die informationspflichtige Stelle erteilt wird.<br />
§ 9 Ablehnung des Antrags<br />
Absatz 3<br />
Wir begrüßen, dass sich Ablehnungsgrund Nr. 5 ausweislich der Gesetzesbegründung<br />
auch auf die Bereitstellung von Daten via Internet auf städtischen Homepages, Open Data<br />
Portalen oder in anderer Gestalt erstreckt.<br />
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