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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

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Absatz 6<br />

Die Vorschrift sieht vor, Ablichtungen usw. auszuschließen, wenn „Rechte einer betroffenen<br />

Person nach § 6 Satz 1 entgegenstehen“. § 6 Satz 1 schützt geistiges Eigentum,<br />

welches oft nicht der betroffenen Person, sondern Gutachtern, Planerstellern usw. zustehen<br />

dürfte. Wir stellen daher anheim, die Worte „einer betroffenen Person“ zu streichen<br />

oder in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass Gutachter, Planersteller usw.<br />

auch als betroffene Personen angesehen werden sollen.<br />

Absatz 7<br />

Solange in der kommunalen Praxis die Aktenführung noch in wesentlichem Umfang analog<br />

erfolgt, ist eine Bearbeitungsfrist von einem Monat zu knapp bemessen, zumal diese<br />

Frist als Ist-Regelung ausgestaltet ist, während andere Informationsfreiheitsgesetze hier<br />

eine Soll-Regelung enthalten.<br />

Die Verlängerungsmöglichkeit ist auf drei Monate beschränkt, selbst wenn betroffene<br />

Personen nach § 8 zu beteiligen sind. Kommunale Belange berühren häufig private Dritte,<br />

die z. B. hinsichtlich Urheberrechten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen angehört<br />

werden müssen. Viele Vorgänge berühren mehrere Fachbereiche, daher besteht<br />

entsprechend großer Koordinierungsbedarf. Dem muss mit angemessenen Fristen<br />

Rechnung getragen werden.<br />

Wir fordern daher, hier nach dem Vorbild anderer Gesetze eine Soll-Regelung anstelle<br />

einer Ist-Regelung vorzusehen und die Höchstgrenze für die Verlängerung auf zumindest<br />

sechs Monate zu erweitern. Die Vorschrift sollte ferner nach dem Vorbild des Bundesrechts<br />

dahingehend ergänzt werden, dass § 8 „unberührt bleibt“.<br />

§ 8 Verfahren bei der Beteiligung einer betroffenen Person<br />

Es fehlt an Regelungen zum Vorgehen, wenn nicht nur ein schutzwürdiges Interesse der<br />

betroffenen Personen berührt ist, sondern deren Einwilligung erforderlich ist, etwa in Fällen<br />

des § 5 Abs. 2 oder § 6. Wir bitten daher um Aufnahme einer Regelung gemäß § 5<br />

Abs. 3 IFG-NRW, wonach die Einwilligung als verweigert gilt, wenn sie nicht innerhalb<br />

eines Monats nach Anfrage durch die informationspflichtige Stelle erteilt wird.<br />

§ 9 Ablehnung des Antrags<br />

Absatz 3<br />

Wir begrüßen, dass sich Ablehnungsgrund Nr. 5 ausweislich der Gesetzesbegründung<br />

auch auf die Bereitstellung von Daten via Internet auf städtischen Homepages, Open Data<br />

Portalen oder in anderer Gestalt erstreckt.<br />

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