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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

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Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UIG, 75. EL 20<strong>15</strong>, § 9 Rn. 36). Ob ein solcher Anspruch<br />

aus § 29 LVwVfG oder aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG (so Schoch a.a.O.) folgt,<br />

muss hier nicht näher untersucht werden.<br />

Selbst wenn die skizzierte Ansicht falsch sein sollte, verdeutlicht dies den dringenden<br />

Bedarf an eindeutigen Regelungen. Sollte die informationspflichtige Stelle nämlich Daten<br />

der Antragsteller zu Unrecht weitergeben, begeht sie einen Datenschutzverstoß. Gibt sie<br />

Daten zu Unrecht nicht weiter, erschwert sie die Rechtsschutzmöglichkeiten des betroffenen<br />

Dritten. Hier drohen also vermeidbare Gerichtsverfahren.<br />

In Satz 4 bleibt unklar, ob das Gebot, Sachdaten unter Namenschwärzung zu übermitteln,<br />

gegenüber § 5 Abs. 1 vorrangig sein soll. Wir bitten um Klarstellung.<br />

Absatz 3<br />

Die Anwendung der §§ 17 bis 19 LVwVfG auf gleichförmige Informationsanträge soll zur<br />

Verfahrenserleichterung nicht erst bei 50 Personen beginnen, sondern bereits ab einer<br />

deutlich niedrigeren Personenzahl. Vorschlag: 20 Personen.<br />

Absatz 4<br />

Wir bitten, Satz 1 um die Worte „, sofern der Aufwand nicht unverhältnismäßig ist“ zu ergänzen.<br />

Satz 2 sollte gestrichen werden. Es dürfte oft nicht zielführend sein, vor einer Schwärzung<br />

das Einverständnis des Antragstellers zur Schwärzung einzuholen. Ein solches<br />

Einholungsverfahren ist aber andererseits aufwändig und verlängert die Dauer des Gesamtverfahrens.<br />

Der Antragsteller kann (stattdessen) einer ohne seine Billigung erfolgten<br />

Schwärzung ggf. widersprechen.<br />

Absatz 5<br />

Aus Kostengründen und zur Verfahrensbeschleunigung sollte die elektronische Mitteilung<br />

Vorrang genießen. Nur aus wichtigem Grund sollte die antragstellende Person folglich<br />

eine andere Art des Informationszugangs verlangen können.<br />

Die informationspflichtige Stelle soll den Informationszugang auch durch elektronische<br />

Allgemeinveröffentlichung, z. B. auf einer Webseite, herstellen können. Die Allgemeinveröffentlichung<br />

ist auch deshalb vorzuziehen, weil Webseiten wie zum Beispiel „Frag<br />

den Staat“ (https://fragdenstaat.de) systematisch Behördenauskünfte sammeln und auf<br />

eigenen Webseiten veröffentlichen. Dem kann man zuvorkommen und ggf. zu veröffentlichenden<br />

Informationen dadurch in den richtigen Kontext stellen.<br />

Soweit Informationen in zumutbarer Weise aus einer allgemein zugänglichen Quelle beschafft<br />

werden können, soll sich die informationspflichtige Stelle auf die Angabe dieser<br />

Quelle beschränken können. Beispiel: Verweis auf ein Open Data Portal der Stadt. Dass<br />

dies einen „wichtiger Grund“ im Sinne des Satzes 3 darstellt, bitten wir durch Ergänzung<br />

dieses Satzes oder in der Gesetzesbegründung klarzustellen. Siehe dazu § 9 Abs. 3.<br />

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