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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

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Absatz 2<br />

Die Verwendung des Begriffs „rassische“ Herkunft in Gesetzen anderer Bundesländer<br />

hat öffentliche Empörung ausgelöst, die vollkommen verständlich ist. Dieses gerade in<br />

Deutschland besonders belastete Wort sollte unbedingt vermieden werden.<br />

Absatz 3<br />

Der Begriff „Mandat“ erfasst die Gemeinde-, Ortschafts- und Bezirksbeiräte der Städte<br />

und Gemeinden nicht, da diese kommunalen Gremien keine Parlamente sind. Personenbezogene<br />

Daten aus Unterlagen der kommunalen Gremienarbeit sind aus Sicht der Betroffenen<br />

allerdings genauso schützenswert wie personenbezogene Daten aus Unterlagen<br />

einer Abgeordnetentätigkeit.<br />

Wiewohl deren Schutz auch aus der Gemeindeordnung hergeleitet werden kann, soll<br />

sich Absatz 3 ausdrücklich auch auf Mitglieder kommunaler Gremien erstrecken.<br />

Dadurch wird in der Gesetzesauslegung auch der Umkehrschluss vermieden, personenbezogene<br />

Daten aus kommunalen Gremienunterlagen seien per se nicht schützenswert.<br />

§ 7 Antrag und Verfahren<br />

Absatz 1<br />

Wenn personenbezogene Daten von einer Anfrage berührt sind, soll das Gesetz vorsehen,<br />

dass die Begründung des Antrags und die Erklärung über das Interesse an personenbezogenen<br />

Daten mit dem Antrag selbst einzureichen sind. Der Entwurfstext sieht<br />

hingegen vor, dass die Begründung und Erklärung ggf. von der Behörde anzufordern<br />

sind. Dieser Aufwand soll zumindest im Regelfall vermieden werden. Die Umformulierung<br />

trägt ferner zu einer Verfahrensbeschleunigung bei, die auch im originären Interesse der<br />

Antragsteller liegt.<br />

Laut Satz 3 soll der Antragsteller erklären, inwieweit seine Daten an den Betroffenen weitergegeben<br />

werden dürfen. Welche Konsequenzen ein entgegenstehender Wille hat,<br />

bleibt unklar. Praxiserfahrungen mit dem Umweltverwaltungsgesetz zeigen, dass dies<br />

erhebliches Konfliktpotenzial und erhebliche Rechtsunsicherheit birgt.<br />

Die Weitergabe von Daten wird von manchen Antragstellern als abschreckend empfunden.<br />

Umgekehrt können betroffene Dritte (z. B. Unternehmen) ein berechtigtes Interesse<br />

daran haben, zu erfahren, wer ihnen ein Verwaltungsverfahren aufzwingt und wer etwas<br />

über sie wissen will. Dies könnte ein Konkurrent, ein Wiederholungsantragssteller oder<br />

ein sonst missbräuchlich Handelnder sein.<br />

Rechtsschutz gegen eine durch Antrag begehrte Informationsgewährung kann der Dritte<br />

nur mit Wirkung auch gegen den Antragsteller erreichen. Die Rechtsordnung kennt keine<br />

Verwaltungsakte mit belastender Drittwirkung, die in einem „Geheimverfahren“ erlassen<br />

werden. Entsprechend geht die überwiegende Kommentarliteratur zu UIG und IFG von<br />

einem Anspruch des Betroffenen – beispielsweise eines Unternehmens – aus, Namen<br />

und Adressen der Antragsteller zu erfahren (Schoch, IFG, 2009, § 8 Rn. 34;<br />

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