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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
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Absatz 2<br />
Die Verwendung des Begriffs „rassische“ Herkunft in Gesetzen anderer Bundesländer<br />
hat öffentliche Empörung ausgelöst, die vollkommen verständlich ist. Dieses gerade in<br />
Deutschland besonders belastete Wort sollte unbedingt vermieden werden.<br />
Absatz 3<br />
Der Begriff „Mandat“ erfasst die Gemeinde-, Ortschafts- und Bezirksbeiräte der Städte<br />
und Gemeinden nicht, da diese kommunalen Gremien keine Parlamente sind. Personenbezogene<br />
Daten aus Unterlagen der kommunalen Gremienarbeit sind aus Sicht der Betroffenen<br />
allerdings genauso schützenswert wie personenbezogene Daten aus Unterlagen<br />
einer Abgeordnetentätigkeit.<br />
Wiewohl deren Schutz auch aus der Gemeindeordnung hergeleitet werden kann, soll<br />
sich Absatz 3 ausdrücklich auch auf Mitglieder kommunaler Gremien erstrecken.<br />
Dadurch wird in der Gesetzesauslegung auch der Umkehrschluss vermieden, personenbezogene<br />
Daten aus kommunalen Gremienunterlagen seien per se nicht schützenswert.<br />
§ 7 Antrag und Verfahren<br />
Absatz 1<br />
Wenn personenbezogene Daten von einer Anfrage berührt sind, soll das Gesetz vorsehen,<br />
dass die Begründung des Antrags und die Erklärung über das Interesse an personenbezogenen<br />
Daten mit dem Antrag selbst einzureichen sind. Der Entwurfstext sieht<br />
hingegen vor, dass die Begründung und Erklärung ggf. von der Behörde anzufordern<br />
sind. Dieser Aufwand soll zumindest im Regelfall vermieden werden. Die Umformulierung<br />
trägt ferner zu einer Verfahrensbeschleunigung bei, die auch im originären Interesse der<br />
Antragsteller liegt.<br />
Laut Satz 3 soll der Antragsteller erklären, inwieweit seine Daten an den Betroffenen weitergegeben<br />
werden dürfen. Welche Konsequenzen ein entgegenstehender Wille hat,<br />
bleibt unklar. Praxiserfahrungen mit dem Umweltverwaltungsgesetz zeigen, dass dies<br />
erhebliches Konfliktpotenzial und erhebliche Rechtsunsicherheit birgt.<br />
Die Weitergabe von Daten wird von manchen Antragstellern als abschreckend empfunden.<br />
Umgekehrt können betroffene Dritte (z. B. Unternehmen) ein berechtigtes Interesse<br />
daran haben, zu erfahren, wer ihnen ein Verwaltungsverfahren aufzwingt und wer etwas<br />
über sie wissen will. Dies könnte ein Konkurrent, ein Wiederholungsantragssteller oder<br />
ein sonst missbräuchlich Handelnder sein.<br />
Rechtsschutz gegen eine durch Antrag begehrte Informationsgewährung kann der Dritte<br />
nur mit Wirkung auch gegen den Antragsteller erreichen. Die Rechtsordnung kennt keine<br />
Verwaltungsakte mit belastender Drittwirkung, die in einem „Geheimverfahren“ erlassen<br />
werden. Entsprechend geht die überwiegende Kommentarliteratur zu UIG und IFG von<br />
einem Anspruch des Betroffenen – beispielsweise eines Unternehmens – aus, Namen<br />
und Adressen der Antragsteller zu erfahren (Schoch, IFG, 2009, § 8 Rn. 34;<br />
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