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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

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tige Beziehungen und Kontakte politischer Art, die ebenso schützenswert sind. Wir fordern<br />

daher, nach dem Wort „Land" die Worte „oder zu Kommunen und kommunalen Verbänden,<br />

wenn sie nicht rein fach- oder rechtsaufsichtlicher Natur sind" einzufügen.<br />

Nummer 6<br />

Ein Informationsanspruch soll ausgeschlossen sein, „soweit und solange das Bekanntwerden<br />

der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf […] die Vertraulichkeit<br />

von Beratungen und Entscheidungsprozessen“. Diese zeitlichen und inhaltlichen<br />

Ausschlussvoraussetzungen sind nicht griffig. Nach der Gesetzesbegründung scheint die<br />

Zielrichtung vor allem der Schutz laufender Verfahren zu sein.<br />

Vom Schutzbereich sollten aber auch abgeschlossene Beratungen und Entscheidungsprozesse<br />

erfasst werden. Zum einen drohen Nachteile auch später, etwa wenn in darauf<br />

folgenden Klageverfahren innerbehördlich vorgebrachte Risikobewertungen oder Bedenken<br />

gegen die informationspflichtige Stelle vorgebracht werden können. Es ist Aufgabe<br />

der kommunalen Ämter, etwa der Rechtsämter, Entscheidungsprozesse umfassend aufzubereiten<br />

und auch abweichende Meinungen darzustellen. Diese Ämter haben hingegen<br />

nicht die Aufgabe, mittelbar den Prozessstoff für die Gegenseite aufzuarbeiten und<br />

der Gegenseite weitere Argumentationslinien aufzuzeigen.<br />

Zudem soll mit dem Ausschlusstatbestand laut Gesetzesbegründung eine vollständige<br />

und unbefangene behördliche Aktenführung gewährleistet werden. Auch dieses Ziel wird<br />

nur durch einen umfassenden Schutz innerbehördlicher Willensbildungsvorgänge auch<br />

nach Abschluss eines Verfahrens erreicht.<br />

Nummer 7<br />

Ein Anspruch auf Informationszugang soll nach dieser Vorschrift nicht bestehen, soweit<br />

und solange er nachteilige Auswirkungen auf die „Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung<br />

der Landesregierung“ haben kann. Danach sollen beispielsweise Erörterungen<br />

im Kabinett wie auch Vorbereitungen von Kabinett- und Ressortentscheidungen und ressortübergreifende<br />

und -interne Abstimmungsprozesse auch nach Abschluss der Vorgänge<br />

ggf. vom Informationsanspruch ausgeschlossen bleiben.<br />

Dieselben Erwägungen treffen auch auf den Schutz und die Sicherung des kommunalen<br />

Selbstverwaltungsrechts zu. Diese Bestimmung soll deshalb nach dem Wort „Landesregierung“<br />

durch die Worte „sowie die Selbstverwaltung der Kommunen“ ergänzt werden.<br />

§ 5 Schutz personenbezogener Daten<br />

Absatz 1<br />

Der Entwurf soll um Kriterien für die Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse<br />

und Schutzinteresse der Betroffenen ergänzt werden. In die Gesetzesbegründung<br />

sollen Erläuterungen hierfür aufgenommen und durch Beispiele unterlegt werden. Diese<br />

Maßnahmen sollen einen gesetzeskonformen Verwaltungsvollzug sicherstellen.<br />

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