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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
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tige Beziehungen und Kontakte politischer Art, die ebenso schützenswert sind. Wir fordern<br />
daher, nach dem Wort „Land" die Worte „oder zu Kommunen und kommunalen Verbänden,<br />
wenn sie nicht rein fach- oder rechtsaufsichtlicher Natur sind" einzufügen.<br />
Nummer 6<br />
Ein Informationsanspruch soll ausgeschlossen sein, „soweit und solange das Bekanntwerden<br />
der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf […] die Vertraulichkeit<br />
von Beratungen und Entscheidungsprozessen“. Diese zeitlichen und inhaltlichen<br />
Ausschlussvoraussetzungen sind nicht griffig. Nach der Gesetzesbegründung scheint die<br />
Zielrichtung vor allem der Schutz laufender Verfahren zu sein.<br />
Vom Schutzbereich sollten aber auch abgeschlossene Beratungen und Entscheidungsprozesse<br />
erfasst werden. Zum einen drohen Nachteile auch später, etwa wenn in darauf<br />
folgenden Klageverfahren innerbehördlich vorgebrachte Risikobewertungen oder Bedenken<br />
gegen die informationspflichtige Stelle vorgebracht werden können. Es ist Aufgabe<br />
der kommunalen Ämter, etwa der Rechtsämter, Entscheidungsprozesse umfassend aufzubereiten<br />
und auch abweichende Meinungen darzustellen. Diese Ämter haben hingegen<br />
nicht die Aufgabe, mittelbar den Prozessstoff für die Gegenseite aufzuarbeiten und<br />
der Gegenseite weitere Argumentationslinien aufzuzeigen.<br />
Zudem soll mit dem Ausschlusstatbestand laut Gesetzesbegründung eine vollständige<br />
und unbefangene behördliche Aktenführung gewährleistet werden. Auch dieses Ziel wird<br />
nur durch einen umfassenden Schutz innerbehördlicher Willensbildungsvorgänge auch<br />
nach Abschluss eines Verfahrens erreicht.<br />
Nummer 7<br />
Ein Anspruch auf Informationszugang soll nach dieser Vorschrift nicht bestehen, soweit<br />
und solange er nachteilige Auswirkungen auf die „Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung<br />
der Landesregierung“ haben kann. Danach sollen beispielsweise Erörterungen<br />
im Kabinett wie auch Vorbereitungen von Kabinett- und Ressortentscheidungen und ressortübergreifende<br />
und -interne Abstimmungsprozesse auch nach Abschluss der Vorgänge<br />
ggf. vom Informationsanspruch ausgeschlossen bleiben.<br />
Dieselben Erwägungen treffen auch auf den Schutz und die Sicherung des kommunalen<br />
Selbstverwaltungsrechts zu. Diese Bestimmung soll deshalb nach dem Wort „Landesregierung“<br />
durch die Worte „sowie die Selbstverwaltung der Kommunen“ ergänzt werden.<br />
§ 5 Schutz personenbezogener Daten<br />
Absatz 1<br />
Der Entwurf soll um Kriterien für die Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse<br />
und Schutzinteresse der Betroffenen ergänzt werden. In die Gesetzesbegründung<br />
sollen Erläuterungen hierfür aufgenommen und durch Beispiele unterlegt werden. Diese<br />
Maßnahmen sollen einen gesetzeskonformen Verwaltungsvollzug sicherstellen.<br />
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