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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Erkennbar ist die Absicht, das Gesetz möglichst verständlich zu fassen. Dies wissen wir zu schätzen, zumal das Rechtsgebiet neu und anspruchsvoll ist. Dennoch vermag es der im Entwurf vorgesehene Text naturgemäß nicht, alle in der Praxis möglichen Konstellationen zu berücksichtigen. Um eine für alle Seiten möglichst ressourcenschonende, homogene und rechtssichere Gesetzesanwendung sicherzustellen, bitten wir das Land deshalb, in Abstimmung mit dem Städtetag bzw. den Kommunalen Landesverbänden ergänzend Hinweise und Empfehlungen für den Gesetzesvollzug zu veröffentlichen. Damit würde das Land, vertreten durch das Innenministerium, an seine fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Städtetag in den für diese Gesetzgebung relevanten Bereichen Open Government und Internetportal service-bw anknüpfen. Zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 1 § 2 Anwendungsbereich Absatz 2 In Nr. 1 sind ergänzend auch die kommunalen Rechnungsprüfungsämter aufzunehmen. Deren Prüfungstätigkeit und deren unabhängiger Status gemäß § 109 Abs. 2 GemO ist vom Schutzzweck dieser Vorschrift mit jener des Rechnungshofs, der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und der Gemeindeprüfungsanstalt vergleichbar. Absatz 3 a) Jene Einrichtungen der Landesverwaltung, in denen die in den §§ 5 und 6 definierten Schutzmechanismen in aller Regel greifen, werden von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen. Stattdessen finden für sie weiterhin bestehende Regelungen Anwendung. Damit wird unverhältnismäßiger Aufwand vermieden und Rechtsklarheit geschaffen. Diese Systematik soll aus demselben Grund auch auf jene Bereiche der Kommunalverwaltungen, deren Tätigkeit regelmäßig unter die §§ 5 und 6 fällt, erstreckt werden. Wir bitten folglich, Krankenhäuser und Versorger in kommunaler Trägerschaft aufgrund ihres besonderen Auftrags im Rahmen der Daseinsvorsorge von der Anwendung des Gesetzes auszunehmen. Ferner soll die Gewerbeaufsicht in Absatz 3 einbezogen werden. Die Akten der Gewerbeaufsicht enthalten neben Beurteilungen und Stellungnahmen zum Umweltschutz auch eine nicht näher zu beziffernde Anzahl an Informationen, wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Daten, die zum Schutz von Personen erhoben wurden. Unter anderem werden Produktionsdaten und Rezepturen von Stoffen und Produkten für die Beurteilung von Schutzmaßnahmen der Beschäftigten erhoben. Es werden „personenscharfe" Daten zu medizinischen Befunden erfasst. Zur Beurteilung von Arbeitsprozessen werden Arbeitsverfahren und Arbeitsplätze beschrieben. Es können Dokumente 2 212
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 der Forschung und Entwicklung dabei sein, die noch nicht patentrechtlich geschützte Verfahren beschreiben. Ärztliche Zeugnisse und Berichte zu Krankheitsverläufen von Arbeitnehmern können ebenfalls enthalten sein. Weiter könnten enthalten sein Beschwerden von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber, die dieser für ein arbeitsrechtliches Verfahren nutzen könnte. Bei Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft könnten ebenfalls die „Falschen" in die Akten der Gewerbeaufsicht sehen. Als kritisch würden Informationsanfragen auch gesehen, wenn gemeinsame Aktionen Strafverfolgungsbehörden in Planung sind. Die Akten der Gewerbeaufsicht können für unterschiedliche Kreise von großem (wirtschaftlichen) Interesse sein und wurden daher seither niemandem zugänglich gemacht. Dies sollte sich nicht ändern. In den §§ 5 und 6 des Entwurfs wird zwar eine Einsichtnahme in die Akten der Gewerbeaufsicht erschwert. Die Folge ist aber, dass in jedem einzelnen Fall mit entsprechendem Verwaltungs- und Personalaufwand geprüft werden müsste, ob eine Einsichtnahme oder Herausgabe von Informationen rechtlich möglich ist. Sehr oft kann es dann zu Ablehnungen kommen. Sollte dennoch eine berechtigte Anfrage vorliegen, muss eine genaue zeitaufwändige Prüfung der Akten erfolgen mit dem Ergebnis, dass Aktenstücke ggf. aus der Akte genommen werden oder Akten teilweise geschwärzt werden müssen, da sie Arbeits- und Umweltschutzdaten enthalten. Der personelle Arbeitsaufwand kann je nach Firma enorm sein. Bei Akten einer Großfirma etwa können zehn laufende Meter Akten bei der Gewerbeaufsicht vorhanden sein. Sind die Akten dann entsprechend im Sinne des Entwurfs geschwärzt, führt es bei Personen, die Einsicht nehmen, nicht unbedingt vertrauensbildend. Daraus resultieren vermutlich weitere Nachfragen, die zusätzlichen Aufwand verursachen. Überdies ist der Vertrauensschutz u. a. bei Arbeitnehmern als Beschwerdeführer von besonderer Bedeutung. Über einen generellen Ausschluss im Gesetz kann deren – mit Gerichten und Staatsanwaltschaften vergleichbare – Unabhängigkeit gewahrt werden. Internationale Abkommen zur Arbeitsaufsicht und Unabhängigkeit der Arbeitsinspektoren bei ihrer Tätigkeit sind zu beachten. b) Kommunen sollen bei gerichtlichen Streitigkeiten im Verwaltungsrechtsweg auch künftig keine Einsicht in ihre Prozessakten gewähren müssen, weil dabei unter Umständen interne Kommunikation sowie prozesstaktische Erwägungen offenbart werden müssten, deren Bekanntwerden das Führen zukünftiger ähnlich gelagerter Gerichtsverfahren für die Kommunen erschweren könnte. Gegen die Veröffentlichung und Herausgabe anonymisierter Urteile spricht hingegen selbstverständlich nichts. § 4 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen Absatz 1 Nummer 1 Nicht nur auf Bundes- und Landesebene, sondern auch zu und zwischen Kommunen, Regionalverbänden, Zweckverbänden, kommunalen Spitzenverbänden etc. gibt es vielfäl- 3 213
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Verfahren beschreiben. Ärztliche Zeugnisse und Berichte zu Krankheitsverläufen von<br />
Arbeitnehmern können ebenfalls enthalten sein. Weiter könnten enthalten sein Beschwerden<br />
von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber, die dieser für ein arbeitsrechtliches<br />
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Bei Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft könnten ebenfalls die „Falschen" in<br />
die Akten der Gewerbeaufsicht sehen. Als kritisch würden Informationsanfragen auch<br />
gesehen, wenn gemeinsame Aktionen Strafverfolgungsbehörden in Planung sind.<br />
Die Akten der Gewerbeaufsicht können für unterschiedliche Kreise von großem (wirtschaftlichen)<br />
Interesse sein und wurden daher seither niemandem zugänglich gemacht.<br />
Dies sollte sich nicht ändern. In den §§ 5 und 6 des Entwurfs wird zwar eine Einsichtnahme<br />
in die Akten der Gewerbeaufsicht erschwert. Die Folge ist aber, dass in jedem<br />
einzelnen Fall mit entsprechendem Verwaltungs- und Personalaufwand geprüft werden<br />
müsste, ob eine Einsichtnahme oder Herausgabe von Informationen rechtlich möglich ist.<br />
Sehr oft kann es dann zu Ablehnungen kommen. Sollte dennoch eine berechtigte Anfrage<br />
vorliegen, muss eine genaue zeitaufwändige Prüfung der Akten erfolgen mit dem Ergebnis,<br />
dass Aktenstücke ggf. aus der Akte genommen werden oder Akten teilweise geschwärzt<br />
werden müssen, da sie Arbeits- und Umweltschutzdaten enthalten.<br />
Der personelle Arbeitsaufwand kann je nach Firma enorm sein. Bei Akten einer Großfirma<br />
etwa können zehn laufende Meter Akten bei der Gewerbeaufsicht vorhanden sein. Sind<br />
die Akten dann entsprechend im Sinne des Entwurfs geschwärzt, führt es bei Personen,<br />
die Einsicht nehmen, nicht unbedingt vertrauensbildend. Daraus resultieren vermutlich weitere<br />
Nachfragen, die zusätzlichen Aufwand verursachen.<br />
Überdies ist der Vertrauensschutz u. a. bei Arbeitnehmern als Beschwerdeführer von besonderer<br />
Bedeutung. Über einen generellen Ausschluss im Gesetz kann deren – mit Gerichten<br />
und Staatsanwaltschaften vergleichbare – Unabhängigkeit gewahrt werden. Internationale<br />
Abkommen zur Arbeitsaufsicht und Unabhängigkeit der Arbeitsinspektoren bei<br />
ihrer Tätigkeit sind zu beachten.<br />
b) Kommunen sollen bei gerichtlichen Streitigkeiten im Verwaltungsrechtsweg auch künftig<br />
keine Einsicht in ihre Prozessakten gewähren müssen, weil dabei unter Umständen<br />
interne Kommunikation sowie prozesstaktische Erwägungen offenbart werden müssten,<br />
deren Bekanntwerden das Führen zukünftiger ähnlich gelagerter Gerichtsverfahren für<br />
die Kommunen erschweren könnte. Gegen die Veröffentlichung und Herausgabe anonymisierter<br />
Urteile spricht hingegen selbstverständlich nichts.<br />
§ 4 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen<br />
Absatz 1<br />
Nummer 1<br />
Nicht nur auf Bundes- und Landesebene, sondern auch zu und zwischen Kommunen,<br />
Regionalverbänden, Zweckverbänden, kommunalen Spitzenverbänden etc. gibt es vielfäl-<br />
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