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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

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Erkennbar ist die Absicht, das Gesetz möglichst verständlich zu fassen. Dies wissen wir<br />

zu schätzen, zumal das Rechtsgebiet neu und anspruchsvoll ist. Dennoch vermag es der<br />

im Entwurf vorgesehene Text naturgemäß nicht, alle in der Praxis möglichen Konstellationen<br />

zu berücksichtigen. Um eine für alle Seiten möglichst ressourcenschonende, homogene<br />

und rechtssichere Gesetzesanwendung sicherzustellen, bitten wir das Land deshalb,<br />

in Abstimmung mit dem Städtetag bzw. den Kommunalen Landesverbänden ergänzend<br />

Hinweise und Empfehlungen für den Gesetzesvollzug zu veröffentlichen. Damit<br />

würde das Land, vertreten durch das Innenministerium, an seine fruchtbare Zusammenarbeit<br />

mit dem Städtetag in den für diese Gesetzgebung relevanten Bereichen Open<br />

Government und Internetportal service-bw anknüpfen.<br />

Zu den einzelnen Bestimmungen<br />

Artikel 1<br />

§ 2 Anwendungsbereich<br />

Absatz 2<br />

In Nr. 1 sind ergänzend auch die kommunalen Rechnungsprüfungsämter aufzunehmen.<br />

Deren Prüfungstätigkeit und deren unabhängiger Status gemäß § 109 Abs. 2 GemO ist<br />

vom Schutzzweck dieser Vorschrift mit jener des Rechnungshofs, der staatlichen Rechnungsprüfungsämter<br />

und der Gemeindeprüfungsanstalt vergleichbar.<br />

Absatz 3<br />

a) Jene Einrichtungen der Landesverwaltung, in denen die in den §§ 5 und 6 definierten<br />

Schutzmechanismen in aller Regel greifen, werden von der Anwendung des Gesetzes<br />

ausgenommen. Stattdessen finden für sie weiterhin bestehende Regelungen Anwendung.<br />

Damit wird unverhältnismäßiger Aufwand vermieden und Rechtsklarheit geschaffen.<br />

Diese Systematik soll aus demselben Grund auch auf jene Bereiche der Kommunalverwaltungen,<br />

deren Tätigkeit regelmäßig unter die §§ 5 und 6 fällt, erstreckt werden. Wir<br />

bitten folglich, Krankenhäuser und Versorger in kommunaler Trägerschaft aufgrund ihres<br />

besonderen Auftrags im Rahmen der Daseinsvorsorge von der Anwendung des Gesetzes<br />

auszunehmen.<br />

Ferner soll die Gewerbeaufsicht in Absatz 3 einbezogen werden. Die Akten der Gewerbeaufsicht<br />

enthalten neben Beurteilungen und Stellungnahmen zum Umweltschutz auch<br />

eine nicht näher zu beziffernde Anzahl an Informationen, wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

sowie Daten, die zum Schutz von Personen erhoben wurden.<br />

Unter anderem werden Produktionsdaten und Rezepturen von Stoffen und Produkten für<br />

die Beurteilung von Schutzmaßnahmen der Beschäftigten erhoben. Es werden „personenscharfe"<br />

Daten zu medizinischen Befunden erfasst. Zur Beurteilung von Arbeitsprozessen<br />

werden Arbeitsverfahren und Arbeitsplätze beschrieben. Es können Dokumente<br />

<br />

2<br />

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