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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
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Erkennbar ist die Absicht, das Gesetz möglichst verständlich zu fassen. Dies wissen wir<br />
zu schätzen, zumal das Rechtsgebiet neu und anspruchsvoll ist. Dennoch vermag es der<br />
im Entwurf vorgesehene Text naturgemäß nicht, alle in der Praxis möglichen Konstellationen<br />
zu berücksichtigen. Um eine für alle Seiten möglichst ressourcenschonende, homogene<br />
und rechtssichere Gesetzesanwendung sicherzustellen, bitten wir das Land deshalb,<br />
in Abstimmung mit dem Städtetag bzw. den Kommunalen Landesverbänden ergänzend<br />
Hinweise und Empfehlungen für den Gesetzesvollzug zu veröffentlichen. Damit<br />
würde das Land, vertreten durch das Innenministerium, an seine fruchtbare Zusammenarbeit<br />
mit dem Städtetag in den für diese Gesetzgebung relevanten Bereichen Open<br />
Government und Internetportal service-bw anknüpfen.<br />
Zu den einzelnen Bestimmungen<br />
Artikel 1<br />
§ 2 Anwendungsbereich<br />
Absatz 2<br />
In Nr. 1 sind ergänzend auch die kommunalen Rechnungsprüfungsämter aufzunehmen.<br />
Deren Prüfungstätigkeit und deren unabhängiger Status gemäß § 109 Abs. 2 GemO ist<br />
vom Schutzzweck dieser Vorschrift mit jener des Rechnungshofs, der staatlichen Rechnungsprüfungsämter<br />
und der Gemeindeprüfungsanstalt vergleichbar.<br />
Absatz 3<br />
a) Jene Einrichtungen der Landesverwaltung, in denen die in den §§ 5 und 6 definierten<br />
Schutzmechanismen in aller Regel greifen, werden von der Anwendung des Gesetzes<br />
ausgenommen. Stattdessen finden für sie weiterhin bestehende Regelungen Anwendung.<br />
Damit wird unverhältnismäßiger Aufwand vermieden und Rechtsklarheit geschaffen.<br />
Diese Systematik soll aus demselben Grund auch auf jene Bereiche der Kommunalverwaltungen,<br />
deren Tätigkeit regelmäßig unter die §§ 5 und 6 fällt, erstreckt werden. Wir<br />
bitten folglich, Krankenhäuser und Versorger in kommunaler Trägerschaft aufgrund ihres<br />
besonderen Auftrags im Rahmen der Daseinsvorsorge von der Anwendung des Gesetzes<br />
auszunehmen.<br />
Ferner soll die Gewerbeaufsicht in Absatz 3 einbezogen werden. Die Akten der Gewerbeaufsicht<br />
enthalten neben Beurteilungen und Stellungnahmen zum Umweltschutz auch<br />
eine nicht näher zu beziffernde Anzahl an Informationen, wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />
sowie Daten, die zum Schutz von Personen erhoben wurden.<br />
Unter anderem werden Produktionsdaten und Rezepturen von Stoffen und Produkten für<br />
die Beurteilung von Schutzmaßnahmen der Beschäftigten erhoben. Es werden „personenscharfe"<br />
Daten zu medizinischen Befunden erfasst. Zur Beurteilung von Arbeitsprozessen<br />
werden Arbeitsverfahren und Arbeitsplätze beschrieben. Es können Dokumente<br />
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