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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

<br />

Städtetag Baden-Württemberg • Postfach 10 43 61 • 70038 Stuttgart<br />

Innenministerium Baden-Württemberg<br />

Postfach 10 34 65<br />

70029 Stuttgart<br />

Geschäftsführendes<br />

Vorstandsmitglied<br />

Bearbeiter<br />

Norbert Brugger<br />

E norbert.brugger@staedtetag-bw.de<br />

T 0711 22921-13<br />

F 0711 22921-42<br />

Az 044.<strong>15</strong> • Bg<br />

14.09.20<strong>15</strong><br />

Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit<br />

Ihr Schreiben vom 31.07.20<strong>15</strong>, Az. 2-0510.1/19<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

wir nehmen zum oben genannten Gesetzentwurf wie folgt Stellung.<br />

Grundsätzliches<br />

Mit einem Informationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg will das Land dem Vorbild<br />

des Bundes und der Mehrzahl anderer Bundesländer folgen. Das Gesetzesvorhaben ist<br />

vom Willen getragen, Informationsrechte zu erweitern, um damit die Transparenz und<br />

Offenheit der öffentlichen Verwaltung weiter zu erhöhen. Zur effektiven Umsetzung dieses<br />

Anliegens haben wir eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der dankenswerterweise<br />

auch das Innenministerium mitwirkt. Diese Gruppe entwickelt Grundlagen für „Open Data<br />

Portale“ der Kommunen im Internet. Informationswünschen und Zugangsanträgen nach<br />

diesem Gesetz soll mit solchen Portalen verwaltungsseitig proaktiv begegnet werden, in<br />

dem veröffentlichungsfähige städtische Daten der Allgemeinheit frei zugänglich und damit<br />

für alle Seiten ressourcenschonend zur Verfügung gestellt werden.<br />

Dessen ungeachtet darf die öffentliche Verwaltung durch zu weitreichende Informationsansprüche<br />

nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, denn an deren Funktionsfähigkeit<br />

und effektiven Arbeit haben die Bürgerinnen und Bürger ein vitales Interesse. Der Aufwand<br />

für eine Informationserteilung muss deshalb in angemessener Relation zum Nutzen<br />

bleiben, auch weil trotz § 10 nicht für jeden entstehenden Aufwand eine Gebühr in Rechnung<br />

gestellt werden kann.<br />

In Stellungnahmen zu früheren parlamentarischen Verfahren betreffend ein Informationsfreiheitsgesetz<br />

des Landes haben wir gefordert, Erfahrungen des Bundes und jener Länder,<br />

die bereits über ein solches Gesetz verfügen, der Gesetzgebung in Baden-Württemberg<br />

zugrunde zu legen. Dies ist offenbar teilweise erfolgt. Eine Evaluation zu den Entwickungen<br />

in Ländern mit Informationsfreiheitsgesetz, die sich auch auf für Kommunen<br />

wichtige Bereiche wie etwa die Menge und Struktur von Informationsanfragen erstreckt,<br />

fehlt allerdings noch. Wir bedauern dies.<br />

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