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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
<br />
Städtetag Baden-Württemberg • Postfach 10 43 61 • 70038 Stuttgart<br />
Innenministerium Baden-Württemberg<br />
Postfach 10 34 65<br />
70029 Stuttgart<br />
Geschäftsführendes<br />
Vorstandsmitglied<br />
Bearbeiter<br />
Norbert Brugger<br />
E norbert.brugger@staedtetag-bw.de<br />
T 0711 22921-13<br />
F 0711 22921-42<br />
Az 044.<strong>15</strong> • Bg<br />
14.09.20<strong>15</strong><br />
Entwurf des Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit<br />
Ihr Schreiben vom 31.07.20<strong>15</strong>, Az. 2-0510.1/19<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
wir nehmen zum oben genannten Gesetzentwurf wie folgt Stellung.<br />
Grundsätzliches<br />
Mit einem Informationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg will das Land dem Vorbild<br />
des Bundes und der Mehrzahl anderer Bundesländer folgen. Das Gesetzesvorhaben ist<br />
vom Willen getragen, Informationsrechte zu erweitern, um damit die Transparenz und<br />
Offenheit der öffentlichen Verwaltung weiter zu erhöhen. Zur effektiven Umsetzung dieses<br />
Anliegens haben wir eine Arbeitsgruppe eingerichtet, in der dankenswerterweise<br />
auch das Innenministerium mitwirkt. Diese Gruppe entwickelt Grundlagen für „Open Data<br />
Portale“ der Kommunen im Internet. Informationswünschen und Zugangsanträgen nach<br />
diesem Gesetz soll mit solchen Portalen verwaltungsseitig proaktiv begegnet werden, in<br />
dem veröffentlichungsfähige städtische Daten der Allgemeinheit frei zugänglich und damit<br />
für alle Seiten ressourcenschonend zur Verfügung gestellt werden.<br />
Dessen ungeachtet darf die öffentliche Verwaltung durch zu weitreichende Informationsansprüche<br />
nicht über Gebühr beeinträchtigt werden, denn an deren Funktionsfähigkeit<br />
und effektiven Arbeit haben die Bürgerinnen und Bürger ein vitales Interesse. Der Aufwand<br />
für eine Informationserteilung muss deshalb in angemessener Relation zum Nutzen<br />
bleiben, auch weil trotz § 10 nicht für jeden entstehenden Aufwand eine Gebühr in Rechnung<br />
gestellt werden kann.<br />
In Stellungnahmen zu früheren parlamentarischen Verfahren betreffend ein Informationsfreiheitsgesetz<br />
des Landes haben wir gefordert, Erfahrungen des Bundes und jener Länder,<br />
die bereits über ein solches Gesetz verfügen, der Gesetzgebung in Baden-Württemberg<br />
zugrunde zu legen. Dies ist offenbar teilweise erfolgt. Eine Evaluation zu den Entwickungen<br />
in Ländern mit Informationsfreiheitsgesetz, die sich auch auf für Kommunen<br />
wichtige Bereiche wie etwa die Menge und Struktur von Informationsanfragen erstreckt,<br />
fehlt allerdings noch. Wir bedauern dies.<br />
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