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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 und sich nicht über Steuergelder, sondern vielmehr über Mitgliedsbeiträge finanzierten. Damit könne dem öffentlichen Interesse der Bürgerinnen und Bürger, Transparenz über die Verwendung der Steuergelder zu erhalten, in diesem Fall gerade keine Rechnung getragen werden. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. bewertet das Gesetz positiv und gibt eine der Architektenkammer vergleichbare Stellungnahme ab. Der BBW begrüßt grundsätzlich, dass mit dem LIFG der Informationsanspruch von Bürgerinnen und Bürgern gestärkt werde. Die Durchführung werde den Arbeitsaufwand für die Verwaltung und die Beschäftigen erheblich erhöhen, sodass er fordert, das zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Pflicht zum Informationszugang innerhalb eines Monats) erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus fordern der BBW und seine Fachgewerkschaft DSTG insbesondere eine Bereichsausnahme für die Steuerverwaltung. Der BKK Landesverband Süd möchte wie die AOK Baden-Württemberg, dass neben der Kranken- auch die Pflegeversicherung vom Anwendungsbereich ausgenommen wird. Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V., Landesgruppe Baden-Württemberg, hat gegen den vorgelegten Gesetzentwurf keine Einwände. In einer Verwaltungsvorschrift sollte die praktische Anwendung des Gesetzes (insbesondere für Beliehene) verdeutlicht werden. Der BdSt unterstützt den Gesetzentwurf grundsätzlich und stellt die Frage, weswegen man im Vergleich zu anderen Informationsfreiheitsgesetzen für Baden- Württemberg eher zurückhaltende Regelungen vorgesehen habe, was an einzelnen Beispielen erläutert wird. Der DGB begrüßt im Grundsatz das LIFG, bewertet es aber als „äußerst zurückhaltend“ und hält es „nur für einen Zwischenschritt“ zu einer „besseren Lösung“ wie das Transparenzgesetz in Hamburg oder in Rheinland-Pfalz. Der DGB erwartet, dass ausreichend finanzielle Mittel für gestiegene Personalkosten vorgehalten würden. Er kritisiert vor allem das Fehlen einer Abwägungsklausel bei Betriebsund Geschäftsgeheimnissen und einer gesetzlichen Gebührenobergrenze. Außerdem fordert er für die Veröffentlichungspflichten und das Informationsregister eine Regelung wie im HmbTG. Im Übrigen schließt er sich ausdrücklich der Stellungnahme von Netzwerk Recherche e. V. an. Der DJV fordert eine Orientierung des LIFG an den Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG des Bundes) und übt Kritik an zahlreichen Einzelvorschriften. Die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart, die Evangelische Landeskirche in Baden und die Evangelische Landeskirche in Württemberg sehen von einer inhaltlichen Stellungnahme ab, weil aus Sicht der Kirchen kein Änderungs- oder Ergänzungsbedarf bestehe. Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg beschränkt sich auf den Vorschlag, neben der Prüfungstätigkeit ausdrücklich auch die Beratungstätigkeit von Rechnungshof, Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern und Gemeindeprüfungsanstalt vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Der HAW teilt das mit dem LIFG verbundene Anliegen einer transparenten, serviceorientierten und modernen Verwaltung. Kritisch bewertet werden insbeson - dere die mit dem Gesetz verbundenen Kosten und es folgen kritische Anmerkungen zu einzelnen Normen. Die IFK begrüßt die Schaffung eines LIFG, bewertet aber die Orientierung am Bund als einen noch nicht vollständig gelungenen Schritt zu einem modernen Informationsfreiheitsrecht. Kritisiert werden vor allem das Fehlen einer gesetz - lichen Gebührenobergrenze, eines Widerspruchsverfahrens, eines Landesbeauf- 20

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 tragten für die Informationsfreiheit, einer Zusammenlegung mit dem Umweltinformationsrecht und eines umfassenden Transparenzregisters. Das Landesarchiv begrüßt die Änderung durch Artikel 2, wodurch der Zugang zu Archivgut als Jedermannrecht verdeutlicht werde. Die Landesärztekammer begrüßt grundsätzlich das Vorhaben und verzichtet auf eine detaillierte Stellungnahme. Der Landeselternbeirat begrüßt die grundsätzliche Intention des LIFG, bewertet den Entwurf aber nicht als geeignet, weil er weit hinter den Gesetzen anderer Länder zurückbleibe und gibt dafür Beispiele. Der Landesschulbeirat stimmt dem Entwurf des Gesetzes mehrheitlich zu. Die Landesstudierendenvertretung fordert einerseits die verfassten Studierendenschaften auszunehmen und andererseits den Anwendungsbereich auf die Hochschulen und Studierendenwerke ohne Einschränkung auszuweiten. Im Übrigen werden Forderungen zur Erweiterung der Informationsfreiheit erhoben. Mehr Demokratie e. V. schließt sich ausdrücklich der Stellungnahme von Netzwerk Recherche e. V. an und bewertet als besonders kritisch die Abschreckung von der Nutzung des Informationsrechts durch die Möglichkeit voller Kosten - erhebung, die unangemessene Fülle von breiten und diffusen Ausnahmeklauseln, eine fehlende Abwägungsklausel bei Geschäftsgeheimnissen, die Einschränkung des Kreises der auskunftspflichtigen Stellen und das unzureichende freiwillige Informationsregister. Nach Netzwerk Recherche e. V. ist insgesamt festzuhalten, „dass der Gesetzentwurf weit hinter die erreichten Standards der Informationsfreiheitsgesetze zurückfällt.“ Der internationale Standard der Informationsfreiheit werde am ehesten durch das UIG des Bundes beschrieben, woran sich die Kritik im Einzelnen und ein bereits zuvor von Netzwerk Recherche e. V. vorgestellter Gesetzentwurf zumeist orientieren. Besonders problematisch seien der zu enge Anwendungsbereich, der zu weite Ablehnungsgrund zum Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, der absolute Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die zu langen Fristen für die Informationsgewährung, die volle Kostendeckung für die Kommunen und die zu wenig umfangreichen Veröffentlichungspflichten. Gefordert werden die Informationspflichtigkeit des Landtags, wobei ausdrücklich nur die eigentliche gesetzgeberische Tätigkeit ausgenommen werden solle, und die Bestellung des Landesdatenschutzbeauftragten auch zum Informationsfreiheitsbeauftragten. Die NVBW – Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH sieht keinen Änderungsbedarf beim Gesetzentwurf und begrüßt die Anstrengungen des Landes zur besseren Information der Bürgerinnen und Bürger und zu einer offenen Verwaltung. Der Rechnungshof begrüßt die Formulierung zum Rechnungshof und weist auf Beitrag Nummer 6 der diesjährigen Denkschrift des Rechnungshofs („Folgekos- ten von Gesetzen transparent machen“) hin. Die Rechtsanwaltskammern Karlsruhe und Stuttgart begrüßen ausdrücklich, dass die Selbstverwaltungsorganisationen der Freien Berufe vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollen. Sie verweisen auf § 76 BRAO, der die Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammern verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren. Die Schöffenvereinigung BW e. V. – Bund ehrenamtlicher Richterinnen und Richter begrüßt die Einführung dieses Gesetzes. Der Verband der chemischen Industrie e. V. begrüßt die geplante Gesetzgebung und bittet lediglich um Klarstellung, dass es sich bei den betroffenen „Personen“ sowohl um natürliche als auch juristische Personen handeln könne. 21

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

tragten für die Informationsfreiheit, einer Zusammenlegung mit dem Umweltinformationsrecht<br />

und eines umfassenden Transparenzregisters.<br />

Das Landesarchiv begrüßt die Änderung durch Artikel 2, wodurch der Zugang zu<br />

Archivgut als Jedermannrecht verdeutlicht werde.<br />

Die Landesärztekammer begrüßt grundsätzlich das Vorhaben und verzichtet auf<br />

eine detaillierte Stellungnahme.<br />

Der Landeselternbeirat begrüßt die grundsätzliche Intention des LIFG, bewertet<br />

den Entwurf aber nicht als geeignet, weil er weit hinter den Gesetzen anderer<br />

Länder zurückbleibe und gibt dafür Beispiele.<br />

Der Landesschulbeirat stimmt dem Entwurf des Gesetzes mehrheitlich zu.<br />

Die Landesstudierendenvertretung fordert einerseits die verfassten Studierendenschaften<br />

auszunehmen und andererseits den Anwendungsbereich auf die Hochschulen<br />

und Studierendenwerke ohne Einschränkung auszuweiten. Im Übrigen<br />

werden Forderungen zur Erweiterung der Informationsfreiheit erhoben.<br />

Mehr Demokratie e. V. schließt sich ausdrücklich der Stellungnahme von Netzwerk<br />

Recherche e. V. an und bewertet als besonders kritisch die Abschreckung<br />

von der Nutzung des Informationsrechts durch die Möglichkeit voller Kosten -<br />

erhebung, die unangemessene Fülle von breiten und diffusen Ausnahmeklauseln,<br />

eine fehlende Abwägungsklausel bei Geschäftsgeheimnissen, die Einschränkung<br />

des Kreises der auskunftspflichtigen Stellen und das unzureichende freiwillige Informationsregister.<br />

Nach Netzwerk Recherche e. V. ist insgesamt festzuhalten, „dass der Gesetzentwurf<br />

weit hinter die erreichten Standards der Informationsfreiheitsgesetze zurückfällt.“<br />

Der internationale Standard der Informationsfreiheit werde am ehesten<br />

durch das UIG des Bundes beschrieben, woran sich die Kritik im Einzelnen und<br />

ein bereits zuvor von Netzwerk Recherche e. V. vorgestellter Gesetzentwurf zumeist<br />

orientieren. Besonders problematisch seien der zu enge Anwendungsbereich,<br />

der zu weite Ablehnungsgrund zum Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen<br />

und Entscheidungsprozessen, der absolute Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,<br />

die zu langen Fristen für die Informationsgewährung, die<br />

volle Kostendeckung für die Kommunen und die zu wenig umfangreichen Veröffentlichungspflichten.<br />

Gefordert werden die Informationspflichtigkeit des Landtags,<br />

wobei ausdrücklich nur die eigentliche gesetzgeberische Tätigkeit ausgenommen<br />

werden solle, und die Bestellung des Landesdatenschutzbeauftragten<br />

auch zum Informationsfreiheitsbeauftragten.<br />

Die NVBW – Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH sieht keinen Änderungsbedarf<br />

beim Gesetzentwurf und begrüßt die Anstrengungen des Landes zur<br />

besseren Information der Bürgerinnen und Bürger und zu einer offenen Verwaltung.<br />

Der Rechnungshof begrüßt die Formulierung zum Rechnungshof und weist auf<br />

Beitrag Nummer 6 der diesjährigen Denkschrift des Rechnungshofs („Folgekos-<br />

ten von Gesetzen transparent machen“) hin.<br />

Die Rechtsanwaltskammern Karlsruhe und Stuttgart begrüßen ausdrücklich, dass<br />

die Selbstverwaltungsorganisationen der Freien Berufe vom Anwendungsbereich<br />

ausgenommen werden sollen. Sie verweisen auf § 76 BRAO, der die Vorstandsmitglieder<br />

der Rechtsanwaltskammern verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen<br />

bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere<br />

Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren.<br />

Die Schöffenvereinigung BW e. V. – Bund ehrenamtlicher Richterinnen und<br />

Richter begrüßt die Einführung dieses Gesetzes.<br />

Der Verband der chemischen Industrie e. V. begrüßt die geplante Gesetzgebung<br />

und bittet lediglich um Klarstellung, dass es sich bei den betroffenen „Personen“<br />

sowohl um natürliche als auch juristische Personen handeln könne.<br />

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