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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Zu § 11 - Ausschluss eines Widerspruchverfahrens<br />

Es ist richtig, dass das klassische Widerspruchsverfahren des<br />

deutschen Verwaltungsrechtes, zumal wenn Ausgangs- und<br />

Widerspruchsbehörde identisch sind, sich als wenig effizient zur<br />

Rechtsdurchsetzung erwiesen hat.<br />

Gleichwohl besteht vorliegend einerseits ein Bruch im<br />

Verhältnis zum Umweltinformationsrecht, wo ein<br />

Widerspruchsverfahren kraft europäischer Vorgabe<br />

vorgeschrieben ist.<br />

Andererseits wäre im Informationszugangsrecht die Einführung<br />

eines eigenständigen Vorverfahrens mit einer zentralen<br />

Widerspruchsbehörde, beispielsweise beim Landesbeauftragten<br />

für Datenschutz, eine möglicherweise attraktive und die<br />

Gerichte entlastende Vorgehensweise und sollte in Erwägung<br />

gezogen werden.<br />

Zu § 12 - Veröffentlichungspflichten und Informationsregister<br />

Während Veröffentlichungspflichten und die Einführung von<br />

Informationsregistern von Netzwerk Recherche ausdrücklich<br />

begrüßt werden (als gutes Beispiel für eine Regelung für ein<br />

Informationsregister siehe den oben schon genannten § 41a<br />

Landeshochschulgesetz), betrifft Abs. 1 der Vorschrift lediglich<br />

Trivialitäten, indem Veröffentlichungen, die bereits jetzt<br />

erfolgen, mit einer gesetzlichen Pflicht unterlegt werden.<br />

Ein ernsthaftes Bemühen um eine proaktive Informationspolitik<br />

ergibt sich hieraus nicht. Der magere Veröffentlichungskatalog<br />

spiegelt freilich den Unwillen des Gesetzgebers zu einer<br />

Freigabe von Informationen wider.<br />

Im gleichen Sinne ist Abs. 2 der Vorschrift zu verstehen, die es<br />

dem freien Ermessen der Landesregierung überlässt, ob<br />

überhaupt Informationsregister eingerichtet werden. Inhaltliche<br />

Vorgaben fehlen völlig.<br />

All dies ist völlig unzureichend und weit entfernt von den<br />

Standards, die in Hamburg bereits erfolgreich mit dem dortigen<br />

Informationsregister erreicht sind oder auch den Zielen, die sich<br />

parallel zum Gesetzgebungsverfahren in Baden-Württemberg<br />

das Land Rheinland-Pfalz gesetzt hat.<br />

Zu § 13 - Landesbeauftragte oder Landesbeauftragte für die<br />

Informationsfreiheit<br />

Wie schon einleitend gesagt, ist es unbefriedigend, dass der<br />

13 / von <strong>15</strong><br />

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