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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
und sich nicht über Steuergelder, sondern vielmehr über Mitgliedsbeiträge finanzierten.<br />
Damit könne dem öffentlichen Interesse der Bürgerinnen und Bürger,<br />
Transparenz über die Verwendung der Steuergelder zu erhalten, in diesem Fall<br />
gerade keine Rechnung getragen werden.<br />
Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. bewertet das Gesetz positiv<br />
und gibt eine der Architektenkammer vergleichbare Stellungnahme ab.<br />
Der BBW begrüßt grundsätzlich, dass mit dem LIFG der Informationsanspruch<br />
von Bürgerinnen und Bürgern gestärkt werde. Die Durchführung werde den Arbeitsaufwand<br />
für die Verwaltung und die Beschäftigen erheblich erhöhen, sodass<br />
er fordert, das zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere<br />
Pflicht zum Informationszugang innerhalb eines Monats) erforderliche Personal<br />
zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus fordern der BBW und seine Fachgewerkschaft<br />
DSTG insbesondere eine Bereichsausnahme für die Steuerverwaltung.<br />
Der BKK Landesverband Süd möchte wie die AOK Baden-Württemberg, dass<br />
neben der Kranken- auch die Pflegeversicherung vom Anwendungsbereich ausgenommen<br />
wird.<br />
Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V., Landesgruppe<br />
Baden-Württemberg, hat gegen den vorgelegten Gesetzentwurf keine Einwände.<br />
In einer Verwaltungsvorschrift sollte die praktische Anwendung des Gesetzes<br />
(insbesondere für Beliehene) verdeutlicht werden.<br />
Der BdSt unterstützt den Gesetzentwurf grundsätzlich und stellt die Frage, weswegen<br />
man im Vergleich zu anderen Informationsfreiheitsgesetzen für Baden-<br />
Württemberg eher zurückhaltende Regelungen vorgesehen habe, was an einzelnen<br />
Beispielen erläutert wird.<br />
Der DGB begrüßt im Grundsatz das LIFG, bewertet es aber als „äußerst zurückhaltend“<br />
und hält es „nur für einen Zwischenschritt“ zu einer „besseren Lösung“<br />
wie das Transparenzgesetz in Hamburg oder in Rheinland-Pfalz. Der DGB erwartet,<br />
dass ausreichend finanzielle Mittel für gestiegene Personalkosten vorgehalten<br />
würden. Er kritisiert vor allem das Fehlen einer Abwägungsklausel bei Betriebsund<br />
Geschäftsgeheimnissen und einer gesetzlichen Gebührenobergrenze. Außerdem<br />
fordert er für die Veröffentlichungspflichten und das Informationsregister eine<br />
Regelung wie im HmbTG. Im Übrigen schließt er sich ausdrücklich der Stellungnahme<br />
von Netzwerk Recherche e. V. an.<br />
Der DJV fordert eine Orientierung des LIFG an den Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes<br />
des Bundes (UIG des Bundes) und übt Kritik an zahlreichen Einzelvorschriften.<br />
Die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart, die Evangelische<br />
Landeskirche in Baden und die Evangelische Landeskirche in Württemberg sehen<br />
von einer inhaltlichen Stellungnahme ab, weil aus Sicht der Kirchen kein Änderungs-<br />
oder Ergänzungsbedarf bestehe.<br />
Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg beschränkt sich auf den Vorschlag,<br />
neben der Prüfungstätigkeit ausdrücklich auch die Beratungstätigkeit von<br />
Rechnungshof, Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern und Gemeindeprüfungsanstalt<br />
vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen.<br />
Der HAW teilt das mit dem LIFG verbundene Anliegen einer transparenten, serviceorientierten<br />
und modernen Verwaltung. Kritisch bewertet werden insbeson -<br />
dere die mit dem Gesetz verbundenen Kosten und es folgen kritische Anmerkungen<br />
zu einzelnen Normen.<br />
Die IFK begrüßt die Schaffung eines LIFG, bewertet aber die Orientierung am<br />
Bund als einen noch nicht vollständig gelungenen Schritt zu einem modernen Informationsfreiheitsrecht.<br />
Kritisiert werden vor allem das Fehlen einer gesetz -<br />
lichen Gebührenobergrenze, eines Widerspruchsverfahrens, eines Landesbeauf-<br />
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