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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

und sich nicht über Steuergelder, sondern vielmehr über Mitgliedsbeiträge finanzierten.<br />

Damit könne dem öffentlichen Interesse der Bürgerinnen und Bürger,<br />

Transparenz über die Verwendung der Steuergelder zu erhalten, in diesem Fall<br />

gerade keine Rechnung getragen werden.<br />

Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. bewertet das Gesetz positiv<br />

und gibt eine der Architektenkammer vergleichbare Stellungnahme ab.<br />

Der BBW begrüßt grundsätzlich, dass mit dem LIFG der Informationsanspruch<br />

von Bürgerinnen und Bürgern gestärkt werde. Die Durchführung werde den Arbeitsaufwand<br />

für die Verwaltung und die Beschäftigen erheblich erhöhen, sodass<br />

er fordert, das zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere<br />

Pflicht zum Informationszugang innerhalb eines Monats) erforderliche Personal<br />

zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus fordern der BBW und seine Fachgewerkschaft<br />

DSTG insbesondere eine Bereichsausnahme für die Steuerverwaltung.<br />

Der BKK Landesverband Süd möchte wie die AOK Baden-Württemberg, dass<br />

neben der Kranken- auch die Pflegeversicherung vom Anwendungsbereich ausgenommen<br />

wird.<br />

Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V., Landesgruppe<br />

Baden-Württemberg, hat gegen den vorgelegten Gesetzentwurf keine Einwände.<br />

In einer Verwaltungsvorschrift sollte die praktische Anwendung des Gesetzes<br />

(insbesondere für Beliehene) verdeutlicht werden.<br />

Der BdSt unterstützt den Gesetzentwurf grundsätzlich und stellt die Frage, weswegen<br />

man im Vergleich zu anderen Informationsfreiheitsgesetzen für Baden-<br />

Württemberg eher zurückhaltende Regelungen vorgesehen habe, was an einzelnen<br />

Beispielen erläutert wird.<br />

Der DGB begrüßt im Grundsatz das LIFG, bewertet es aber als „äußerst zurückhaltend“<br />

und hält es „nur für einen Zwischenschritt“ zu einer „besseren Lösung“<br />

wie das Transparenzgesetz in Hamburg oder in Rheinland-Pfalz. Der DGB erwartet,<br />

dass ausreichend finanzielle Mittel für gestiegene Personalkosten vorgehalten<br />

würden. Er kritisiert vor allem das Fehlen einer Abwägungsklausel bei Betriebsund<br />

Geschäftsgeheimnissen und einer gesetzlichen Gebührenobergrenze. Außerdem<br />

fordert er für die Veröffentlichungspflichten und das Informationsregister eine<br />

Regelung wie im HmbTG. Im Übrigen schließt er sich ausdrücklich der Stellungnahme<br />

von Netzwerk Recherche e. V. an.<br />

Der DJV fordert eine Orientierung des LIFG an den Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes<br />

des Bundes (UIG des Bundes) und übt Kritik an zahlreichen Einzelvorschriften.<br />

Die Erzdiözese Freiburg, die Diözese Rottenburg-Stuttgart, die Evangelische<br />

Landeskirche in Baden und die Evangelische Landeskirche in Württemberg sehen<br />

von einer inhaltlichen Stellungnahme ab, weil aus Sicht der Kirchen kein Änderungs-<br />

oder Ergänzungsbedarf bestehe.<br />

Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg beschränkt sich auf den Vorschlag,<br />

neben der Prüfungstätigkeit ausdrücklich auch die Beratungstätigkeit von<br />

Rechnungshof, Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern und Gemeindeprüfungsanstalt<br />

vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen.<br />

Der HAW teilt das mit dem LIFG verbundene Anliegen einer transparenten, serviceorientierten<br />

und modernen Verwaltung. Kritisch bewertet werden insbeson -<br />

dere die mit dem Gesetz verbundenen Kosten und es folgen kritische Anmerkungen<br />

zu einzelnen Normen.<br />

Die IFK begrüßt die Schaffung eines LIFG, bewertet aber die Orientierung am<br />

Bund als einen noch nicht vollständig gelungenen Schritt zu einem modernen Informationsfreiheitsrecht.<br />

Kritisiert werden vor allem das Fehlen einer gesetz -<br />

lichen Gebührenobergrenze, eines Widerspruchsverfahrens, eines Landesbeauf-<br />

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