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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

mationsfreiheit wird nach § 13 von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz<br />

wahrgenommen.<br />

Der Zugang zu Archivgut wird aufgrund der durch Artikel 2 vorgenommenen Änderung<br />

des Landesarchivgesetzes erleichtert.<br />

C. Alternativen<br />

Als Alternative zum Erlass eines eigenständigen Landesinformationsfreiheitsgesetzes<br />

kommt ein Verweisungsgesetz auf das Informationsfreiheitsgesetz des<br />

Bundes in Betracht. Dagegen spricht das Erfordernis der Normierung von landesund<br />

kommunalspezifischen Besonderheiten. Das Zusammenwirken dieser landesrechtlichen<br />

mit den bundesrechtlichen Regelungen würde die Verständlichkeit für<br />

die Bürgerinnen und Bürger erschweren. Außerdem zeigt die Evaluation der bundesrechtlichen<br />

Regelung Optimierungsmöglichkeiten auf, welche der vorliegende<br />

Entwurf einer landesrechtlichen Vollregelung nutzt.<br />

Untergesetzliche Regelungen reichen nicht aus, um die eventuell mit dem Informationszugang<br />

verbundenen Eingriffe in Grundrechte, insbesondere das Recht<br />

auf informationelle Selbstbestimmung, zu legitimieren.<br />

D. Wesentliche Ergebnisse des Nachhaltigkeitschecks<br />

Der Entwurf eines Landesinformationsfreiheitsgesetzes orientiert sich insbesondere<br />

an dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unter Berücksichtigung des<br />

Hamburgischen Transparenzgesetzes sowie den Informationsfreiheits- beziehungsweise<br />

-zugangsgesetzen der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt,<br />

Schleswig-Holstein und Thüringen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten<br />

der jeweiligen Normierungen kann für den Nachhaltigkeitscheck auf<br />

die Erfahrungen im Bund und in den Ländern zurückgegriffen werden.<br />

Die gesammelten Erfahrungen belegen, dass einerseits für ein verfahrensunabhängiges<br />

Informationszugangsrecht ein Bedarf existiert und andererseits die öffent -<br />

lichen Stellen durch dieses neue Instrument unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwandes<br />

nicht übermäßig belastet werden. Die Gewährung eines verfahrensunabhängigen<br />

Informationszugangs trägt zu einem deutlichen Zugewinn an<br />

Transparenz in den Verwaltungen und zugleich zu einer Förderung des Interesses<br />

der Bürgerinnen und Bürger an dem, was in „ihrer“ Verwaltung geschieht, bei.<br />

Ob und ggf. in welcher Höhe Kosten entstehen, hängt vor allem von der Zahl der<br />

Anträge und dem organisatorischen Aufwand der Informationsaufbereitung und<br />

-veröffentlichung für die informationspflichtigen Stellen ab. Außerdem kann der<br />

durch die Antragsbearbeitung entstehende Aufwand weitgehend durch Gebührenund<br />

Auslagenerhebungen von den antragstellenden Personen reduziert beziehungsweise<br />

im kommunalen Bereich kompensiert werden. Dementsprechend führt dieses<br />

Gesetz zu keiner wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände,<br />

sodass durch dieses Gesetz das Konnexitätsprinzip nach Artikel 71 Absatz<br />

3 der Landesverfassung (LV) nicht ausgelöst wird.<br />

Für die Privatwirtschaft und für private Haushalte ergeben sich lediglich bei Stellung<br />

von Anträgen geringfügige Kosten für die Entrichtung von Gebühren und<br />

Auslagen.<br />

Mittel- bis langfristig kann davon ausgegangen werden, dass das Prinzip der Öffentlichkeit<br />

der Verwaltung zu einer besseren Akzeptanz verwaltungsbehördlicher<br />

Entscheidungen führt, sodass Nachfragen, Beanstandungen und Beschwerden<br />

aufgrund der Möglichkeiten eines frühzeitigen Informationszugangs entfallen,<br />

Klagen vermieden und dadurch auch Kosten reduziert werden können.<br />

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