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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
mationsfreiheit wird nach § 13 von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz<br />
wahrgenommen.<br />
Der Zugang zu Archivgut wird aufgrund der durch Artikel 2 vorgenommenen Änderung<br />
des Landesarchivgesetzes erleichtert.<br />
C. Alternativen<br />
Als Alternative zum Erlass eines eigenständigen Landesinformationsfreiheitsgesetzes<br />
kommt ein Verweisungsgesetz auf das Informationsfreiheitsgesetz des<br />
Bundes in Betracht. Dagegen spricht das Erfordernis der Normierung von landesund<br />
kommunalspezifischen Besonderheiten. Das Zusammenwirken dieser landesrechtlichen<br />
mit den bundesrechtlichen Regelungen würde die Verständlichkeit für<br />
die Bürgerinnen und Bürger erschweren. Außerdem zeigt die Evaluation der bundesrechtlichen<br />
Regelung Optimierungsmöglichkeiten auf, welche der vorliegende<br />
Entwurf einer landesrechtlichen Vollregelung nutzt.<br />
Untergesetzliche Regelungen reichen nicht aus, um die eventuell mit dem Informationszugang<br />
verbundenen Eingriffe in Grundrechte, insbesondere das Recht<br />
auf informationelle Selbstbestimmung, zu legitimieren.<br />
D. Wesentliche Ergebnisse des Nachhaltigkeitschecks<br />
Der Entwurf eines Landesinformationsfreiheitsgesetzes orientiert sich insbesondere<br />
an dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unter Berücksichtigung des<br />
Hamburgischen Transparenzgesetzes sowie den Informationsfreiheits- beziehungsweise<br />
-zugangsgesetzen der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt,<br />
Schleswig-Holstein und Thüringen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten<br />
der jeweiligen Normierungen kann für den Nachhaltigkeitscheck auf<br />
die Erfahrungen im Bund und in den Ländern zurückgegriffen werden.<br />
Die gesammelten Erfahrungen belegen, dass einerseits für ein verfahrensunabhängiges<br />
Informationszugangsrecht ein Bedarf existiert und andererseits die öffent -<br />
lichen Stellen durch dieses neue Instrument unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwandes<br />
nicht übermäßig belastet werden. Die Gewährung eines verfahrensunabhängigen<br />
Informationszugangs trägt zu einem deutlichen Zugewinn an<br />
Transparenz in den Verwaltungen und zugleich zu einer Förderung des Interesses<br />
der Bürgerinnen und Bürger an dem, was in „ihrer“ Verwaltung geschieht, bei.<br />
Ob und ggf. in welcher Höhe Kosten entstehen, hängt vor allem von der Zahl der<br />
Anträge und dem organisatorischen Aufwand der Informationsaufbereitung und<br />
-veröffentlichung für die informationspflichtigen Stellen ab. Außerdem kann der<br />
durch die Antragsbearbeitung entstehende Aufwand weitgehend durch Gebührenund<br />
Auslagenerhebungen von den antragstellenden Personen reduziert beziehungsweise<br />
im kommunalen Bereich kompensiert werden. Dementsprechend führt dieses<br />
Gesetz zu keiner wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände,<br />
sodass durch dieses Gesetz das Konnexitätsprinzip nach Artikel 71 Absatz<br />
3 der Landesverfassung (LV) nicht ausgelöst wird.<br />
Für die Privatwirtschaft und für private Haushalte ergeben sich lediglich bei Stellung<br />
von Anträgen geringfügige Kosten für die Entrichtung von Gebühren und<br />
Auslagen.<br />
Mittel- bis langfristig kann davon ausgegangen werden, dass das Prinzip der Öffentlichkeit<br />
der Verwaltung zu einer besseren Akzeptanz verwaltungsbehördlicher<br />
Entscheidungen führt, sodass Nachfragen, Beanstandungen und Beschwerden<br />
aufgrund der Möglichkeiten eines frühzeitigen Informationszugangs entfallen,<br />
Klagen vermieden und dadurch auch Kosten reduziert werden können.<br />
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