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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

tisch bewertet werden insbesondere die Einbeziehung natürlicher und juristischer<br />

Personen des Privatrechts und das Fehlen einer Vorschrift, die den Erfolg behördlicher<br />

Maßnahmen und die Verwaltungsabläufe im kommunalen Bereich sicherstellt.<br />

Weitergehender Schutz wird auch für die Mitglieder eines Gemeinderats<br />

oder eines Ortschaftsrats, für Gutachten und Stellungnahmen Dritter sowie für die<br />

Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gefordert.<br />

Der Landkreistag steht einem LIFG grundsätzlich eher kritisch gegenüber, weil<br />

vor dem Hintergrund bestehender Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte kein Bedarf<br />

für ein solches Gesetz bestehe und Mehrbelastungen der Landratsämter und<br />

die potenzielle Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme befürchtet werden. Die<br />

Geltung des Kostendeckungsprinzips werde begrüßt. Fragen und Kritik zu den<br />

Ablehnungsgründen der §§ 4 und 5 LIFG werden geäußert. Gefordert werde insbesondere<br />

eine „Klarstellung“, dass der in § 5 Absatz 3 LIFG geregelte Schutz<br />

personenbezogener Daten von Mandatsträgern auch Gemeinderäte und Kreistagsmitglieder<br />

umfasse.<br />

Der Städtetag betont, dass der Aufwand für eine Informationserteilung in angemessener<br />

Relation zum Nutzen bleiben müsse, auch weil trotz § 10 LIFG nicht für<br />

jeden entstehenden Aufwand eine Gebühr erhoben werden könne. Die Berücksichtigung<br />

von Erfahrungen im Bund und in anderen Ländern sei teilweise erfolgt,<br />

aber es fehlten – mangels entsprechender Evaluationen – Ausführungen zu<br />

für Kommunen wichtigen Bereichen wie etwa die Menge und Struktur von Informationsanfragen.<br />

Um eine für alle Seiten möglichst ressourcenschonende, homogene<br />

und rechtssichere Gesetzesanwendung sicherzustellen, wird das Land gebeten,<br />

in Abstimmung mit dem Städtetag beziehungsweise den Kommunalen Landesverbänden<br />

ergänzend Hinweise und Empfehlungen für den Gesetzesvollzug zu<br />

veröffentlichen.<br />

Der Landes-Behindertenbeauftragte begrüßt den Gesetzentwurf und schlägt eine<br />

Ergänzung zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen vor.<br />

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hält sich hinsichtlich einer inhalt -<br />

lichen Bewertung des Entwurfs zurück, denn es biete sich an, dem Landesdatenschutzbeauftragten<br />

auch die Aufgabe eines Landesbeauftragten für die Informa -<br />

tionsfreiheit zu übertragen. Dann seien zwei zusätzliche Stellen (1 x A <strong>15</strong> – Jurist,<br />

1 x A 13 – gehobener Dienst) erforderlich. Der Landtag solle insoweit in den Anwendungsbereich<br />

des Gesetzes einbezogen werden, als er in Verwaltungsangelegenheiten<br />

tätig werde. Außerdem regt er im Hinblick auf die Unabhängigkeit des<br />

Landesdatenschutzbeauftragten an, diesen – ähnlich wie den Rechnungshof – von<br />

der Anwendung des Gesetzes auszunehmen, soweit er nicht in Verwaltungsangelegenheiten<br />

tätig werde. Neben der Überprüfung von Einzelpunkten des Gesetzentwurfes<br />

regt er an, seiner Dienststelle die Zuständigkeit für die Verfolgung und<br />

Ahndung datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten zu übertragen sowie einige<br />

weitere datenschutzrechtliche Anpassungen des LDSG vorzunehmen.<br />

Der Anwaltsverband im DAV begrüßt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ansinnen,<br />

ein verfahrensunabhängiges Informationszugangsrecht zu statuieren und<br />

bewertet die Ausgestaltung des Gesetzes mit der gefundenen Gliederung als recht<br />

gelungen. Neben Detailkritik hat er kein Verständnis für den ausdrücklichen Ausschluss<br />

von Widerspruchsverfahren.<br />

Die AOK Baden-Württemberg begrüßt grundsätzlich das Gesetz und befürwortet<br />

ausdrücklich, dass die gesetzliche Krankenversicherung vom Anwendungsbereich<br />

ausgenommen werde. Wie die Krankenversicherung nehme auch die Pflegever -<br />

sicherung vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben der Selbstverwaltung wahr,<br />

sodass diese genauso ausgenommen werden müsste.<br />

Die Architektenkammer begrüßt die Entscheidung, Selbstverwaltungskörperschaften<br />

der Wirtschaft, der Freien Berufe und der Krankenversicherung vom Anwendungsbereich<br />

auszuschließen, weil sie vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben<br />

erledigten, in der Regel nicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern handelten<br />

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