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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
tisch bewertet werden insbesondere die Einbeziehung natürlicher und juristischer<br />
Personen des Privatrechts und das Fehlen einer Vorschrift, die den Erfolg behördlicher<br />
Maßnahmen und die Verwaltungsabläufe im kommunalen Bereich sicherstellt.<br />
Weitergehender Schutz wird auch für die Mitglieder eines Gemeinderats<br />
oder eines Ortschaftsrats, für Gutachten und Stellungnahmen Dritter sowie für die<br />
Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gefordert.<br />
Der Landkreistag steht einem LIFG grundsätzlich eher kritisch gegenüber, weil<br />
vor dem Hintergrund bestehender Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte kein Bedarf<br />
für ein solches Gesetz bestehe und Mehrbelastungen der Landratsämter und<br />
die potenzielle Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme befürchtet werden. Die<br />
Geltung des Kostendeckungsprinzips werde begrüßt. Fragen und Kritik zu den<br />
Ablehnungsgründen der §§ 4 und 5 LIFG werden geäußert. Gefordert werde insbesondere<br />
eine „Klarstellung“, dass der in § 5 Absatz 3 LIFG geregelte Schutz<br />
personenbezogener Daten von Mandatsträgern auch Gemeinderäte und Kreistagsmitglieder<br />
umfasse.<br />
Der Städtetag betont, dass der Aufwand für eine Informationserteilung in angemessener<br />
Relation zum Nutzen bleiben müsse, auch weil trotz § 10 LIFG nicht für<br />
jeden entstehenden Aufwand eine Gebühr erhoben werden könne. Die Berücksichtigung<br />
von Erfahrungen im Bund und in anderen Ländern sei teilweise erfolgt,<br />
aber es fehlten – mangels entsprechender Evaluationen – Ausführungen zu<br />
für Kommunen wichtigen Bereichen wie etwa die Menge und Struktur von Informationsanfragen.<br />
Um eine für alle Seiten möglichst ressourcenschonende, homogene<br />
und rechtssichere Gesetzesanwendung sicherzustellen, wird das Land gebeten,<br />
in Abstimmung mit dem Städtetag beziehungsweise den Kommunalen Landesverbänden<br />
ergänzend Hinweise und Empfehlungen für den Gesetzesvollzug zu<br />
veröffentlichen.<br />
Der Landes-Behindertenbeauftragte begrüßt den Gesetzentwurf und schlägt eine<br />
Ergänzung zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen vor.<br />
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hält sich hinsichtlich einer inhalt -<br />
lichen Bewertung des Entwurfs zurück, denn es biete sich an, dem Landesdatenschutzbeauftragten<br />
auch die Aufgabe eines Landesbeauftragten für die Informa -<br />
tionsfreiheit zu übertragen. Dann seien zwei zusätzliche Stellen (1 x A <strong>15</strong> – Jurist,<br />
1 x A 13 – gehobener Dienst) erforderlich. Der Landtag solle insoweit in den Anwendungsbereich<br />
des Gesetzes einbezogen werden, als er in Verwaltungsangelegenheiten<br />
tätig werde. Außerdem regt er im Hinblick auf die Unabhängigkeit des<br />
Landesdatenschutzbeauftragten an, diesen – ähnlich wie den Rechnungshof – von<br />
der Anwendung des Gesetzes auszunehmen, soweit er nicht in Verwaltungsangelegenheiten<br />
tätig werde. Neben der Überprüfung von Einzelpunkten des Gesetzentwurfes<br />
regt er an, seiner Dienststelle die Zuständigkeit für die Verfolgung und<br />
Ahndung datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten zu übertragen sowie einige<br />
weitere datenschutzrechtliche Anpassungen des LDSG vorzunehmen.<br />
Der Anwaltsverband im DAV begrüßt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ansinnen,<br />
ein verfahrensunabhängiges Informationszugangsrecht zu statuieren und<br />
bewertet die Ausgestaltung des Gesetzes mit der gefundenen Gliederung als recht<br />
gelungen. Neben Detailkritik hat er kein Verständnis für den ausdrücklichen Ausschluss<br />
von Widerspruchsverfahren.<br />
Die AOK Baden-Württemberg begrüßt grundsätzlich das Gesetz und befürwortet<br />
ausdrücklich, dass die gesetzliche Krankenversicherung vom Anwendungsbereich<br />
ausgenommen werde. Wie die Krankenversicherung nehme auch die Pflegever -<br />
sicherung vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben der Selbstverwaltung wahr,<br />
sodass diese genauso ausgenommen werden müsste.<br />
Die Architektenkammer begrüßt die Entscheidung, Selbstverwaltungskörperschaften<br />
der Wirtschaft, der Freien Berufe und der Krankenversicherung vom Anwendungsbereich<br />
auszuschließen, weil sie vorrangig mitgliederbezogene Aufgaben<br />
erledigten, in der Regel nicht gegenüber Bürgerinnen und Bürgern handelten<br />
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