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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

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men, muss allerdings der Informationszugang für behinderte Menschen in einer für<br />

sie wahrnehmbaren Form erfolgen können. Dies gilt insbesondere für blinde Menschen<br />

und für Menschen mit Hörbehinderungen, aber auch für Menschen mit kognitiven<br />

Einschränkungen, die auf einfache bzw. leichte Sprache angewiesen sind. Dabei<br />

gehe ich davon aus, dass ein Antrag auf Informationszugang ein Verwaltungsverfahren<br />

eröffnet und daher insbesondere die Regelungen in § 8 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz<br />

(L-BGG) über das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache<br />

und anderen Kommunikationshilfen für Menschen mit Hörbehinderungen unmittelbar<br />

Geltung haben. Dies gilt in gleicher Weise für den Anspruch von blinden Menschen<br />

und Menschen mit einer Sehbehinderung auf Zugänglichmachung von Bescheiden<br />

u.a. in einer für sie wahrnehmbaren Form, soweit dies zur Wahrnehmung<br />

eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1<br />

L-BGG). Somit gilt meiner Einschätzung nach für blinde Menschen und Menschen mit<br />

Sehbehinderung durch den dynamischen Verweis in § 9 Abs. 2 Satz 2 L-BGG die<br />

Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002<br />

(BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.<br />

Um dem menschenrechtlich verbrieften Anspruch auf „angemessene Vorkehrungen“<br />

bei der Ausgestaltung des umfassenden Informationsanspruchs UN-behindertenrechtskonform<br />

und diskriminierungsfrei für Menschen mit Behinderungen zu entsprechen,<br />

muss Artikel 1 § 7 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzentwurfs, unbeschadet der<br />

Regelungen im L-BGG, für den Zugang zu den begehrten Informationen wie folgt ergänzt<br />

werden:<br />

In Artikel 1 § 7 Absatz 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit<br />

sind folgende Sätze vier und fünf aufzunehmen:<br />

Auf Antrag ist der Informationszugang für Menschen mit Behinderungen durch angemessene<br />

Vorkehrungen barrierefrei nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz<br />

(GBl. 2014 S. 819) zu ermöglichen. Für blinde Menschen und<br />

Menschen mit einer Sehbehinderung erfolgt dies nach Maßgabe der Verordnung über<br />

barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652)<br />

in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Begründung:<br />

Eine zentrale Bedingung für die Chance auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen<br />

mit Behinderungen ist ein barrierefreier Zugang zur Verwaltung. Die UN-Behindertenrechtskonvention<br />

ist für die Bundesrepublik Deutschland am 26. März 2009<br />

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