15_7720_D
15_7720_D
15_7720_D
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
- 2 -<br />
men, muss allerdings der Informationszugang für behinderte Menschen in einer für<br />
sie wahrnehmbaren Form erfolgen können. Dies gilt insbesondere für blinde Menschen<br />
und für Menschen mit Hörbehinderungen, aber auch für Menschen mit kognitiven<br />
Einschränkungen, die auf einfache bzw. leichte Sprache angewiesen sind. Dabei<br />
gehe ich davon aus, dass ein Antrag auf Informationszugang ein Verwaltungsverfahren<br />
eröffnet und daher insbesondere die Regelungen in § 8 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz<br />
(L-BGG) über das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache<br />
und anderen Kommunikationshilfen für Menschen mit Hörbehinderungen unmittelbar<br />
Geltung haben. Dies gilt in gleicher Weise für den Anspruch von blinden Menschen<br />
und Menschen mit einer Sehbehinderung auf Zugänglichmachung von Bescheiden<br />
u.a. in einer für sie wahrnehmbaren Form, soweit dies zur Wahrnehmung<br />
eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1<br />
L-BGG). Somit gilt meiner Einschätzung nach für blinde Menschen und Menschen mit<br />
Sehbehinderung durch den dynamischen Verweis in § 9 Abs. 2 Satz 2 L-BGG die<br />
Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002<br />
(BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.<br />
Um dem menschenrechtlich verbrieften Anspruch auf „angemessene Vorkehrungen“<br />
bei der Ausgestaltung des umfassenden Informationsanspruchs UN-behindertenrechtskonform<br />
und diskriminierungsfrei für Menschen mit Behinderungen zu entsprechen,<br />
muss Artikel 1 § 7 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzentwurfs, unbeschadet der<br />
Regelungen im L-BGG, für den Zugang zu den begehrten Informationen wie folgt ergänzt<br />
werden:<br />
In Artikel 1 § 7 Absatz 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit<br />
sind folgende Sätze vier und fünf aufzunehmen:<br />
Auf Antrag ist der Informationszugang für Menschen mit Behinderungen durch angemessene<br />
Vorkehrungen barrierefrei nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Landes-Behindertengleichstellungsgesetz<br />
(GBl. 2014 S. 819) zu ermöglichen. Für blinde Menschen und<br />
Menschen mit einer Sehbehinderung erfolgt dies nach Maßgabe der Verordnung über<br />
barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652)<br />
in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Begründung:<br />
Eine zentrale Bedingung für die Chance auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen<br />
mit Behinderungen ist ein barrierefreier Zugang zur Verwaltung. Die UN-Behindertenrechtskonvention<br />
ist für die Bundesrepublik Deutschland am 26. März 2009<br />
177