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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Zu Nummer 1 (§ 3a)<br />

Seite 5<br />

Die ausdrückliche Erstreckung der Vorgaben der Datenvermeidung und -sparsamkeit über<br />

die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen und Verfahren hinaus auch auf die<br />

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten entspricht der Regelung<br />

in § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes; eine Harmonisierung mit dem Bundesrecht ist<br />

sinnvoll.<br />

Zu Nummer 2 (§ 6)<br />

Die neu aufgenommene förmliche Verpflichtung Beschäftigter auf den Datenschutz soll<br />

dazu beitragen, die Beschäftigten und deren Dienstherren für die Belange des Datenschutzes<br />

zu sensibilisieren; auch diese Ergänzung entspricht einer Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

(§ 5).<br />

Zu Nummer 3 (§ 9)<br />

Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.<br />

Zu Nummer 4 (§ 11)<br />

Verfahren, die nur vorübergehend betrieben werden und nicht mit besonderen Gefahren<br />

für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verbunden sind, sollen wegen ihrer geringen<br />

Datenschutzrelevanz zur Vermeidung eines sachlich nicht gerechtfertigten Verwaltungsaufwands<br />

von der Verpflichtung zur Aufnahme in das Verfahrensverzeichnis ausgenommen<br />

werden.<br />

Zu Nummer 5 (§ 21)<br />

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die verantwortliche Stelle auskunftspflichtig ist.<br />

Zu Nummer 6 (§ 36 a)<br />

Die zunehmende Verbreitung mobiler personenbezogener Speicher- und Verarbeitungsmedien<br />

auch bei öffentlichen Stellen des Landes macht eine Regelung hierzu im Landesdatenschutzgesetz<br />

erforderlich. Die Regelung entspricht der für öffentliche Stellen des<br />

Bundes und nicht-öffentliche Stellen geltenden Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes.<br />

Zu Nummer 7 (§ 40)<br />

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