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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 6. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt: Seite 3 „§ 36 a Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien (1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen 1. über ihre Identität und Anschrift, 2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, 3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und 4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat. (2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen. (3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.“ 7. § 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz und § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Telemediengesetzes.“ Artikel 3 Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 73, ber. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2015 (GBl. S. 383), wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 4 und 5 entfallen. 172

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 4 und 5. Seite 4 Artikel 4 Änderung des Landesarchivgesetzes (…) Artikel 5 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes (Änderung: Verkürzung des Erfahrungszeitraums auf drei Jahre) Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 1 § 12, Artikel 2 Nr. 7 und Artikel 3 treten drei Monate nach ihrer Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil … (Ergänzung zum vorhandenen Text des Regierungsentwurfs) Mit dem Gesetzentwurf soll außerdem die unabhängige Datenschutzaufsicht in Baden- Württemberg weiter gestärkt werden; dies geschieht insbesondere durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten. Außerdem soll das Landesdatenschutzgesetz in einzelnen Punkten angepasst und verbessert werden. B. Einzelbegründung Zu Artikel 2 (Landesdatenschutzgesetz) 173

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6. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:<br />

Seite 3<br />

㤠36 a<br />

Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien<br />

(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium<br />

ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten,<br />

das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert<br />

oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen<br />

1. über ihre Identität und Anschrift,<br />

2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich<br />

der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,<br />

3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und<br />

4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen<br />

unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.<br />

(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung<br />

des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem<br />

Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.<br />

(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen,<br />

müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.“<br />

7. § 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br />

„Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten<br />

nach dem Bundesdatenschutzgesetz und § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Telemediengesetzes.“<br />

Artikel 3<br />

Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem<br />

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiZuVO) in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 73, ber. S.<br />

268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 20<strong>15</strong> (GBl. S. 383), wird wie folgt<br />

geändert:<br />

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Nummern 4 und 5 entfallen.<br />

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