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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Seite 2<br />

3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Der bisherige Absatz 1 wird gestrichen.<br />

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1 bis 4.<br />

4. § 11 wird wie folgt geändert:<br />

In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:<br />

„Absatz 1 gilt auch nicht für Verfahren, die für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten<br />

eingerichtet werden, es sei denn das Verfahren ist aufgrund der Art oder der<br />

Zweckbestimmung der Verarbeitung mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht<br />

verbunden.“<br />

5. § 21 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Dem Betroffenen ist von der verantwortlichen Stelle auf Antrag unentgeltlich Auskunft<br />

zu erteilen über<br />

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,<br />

2. den Zweck der Verarbeitung,<br />

3. die Herkunft der Daten, soweit diese gespeichert oder sonst bekannt ist, und die Empfänger<br />

oder Gruppen von Empfängern, an die die Daten übermittelt werden sollen, sowie<br />

4. den strukturierten Ablauf der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten in<br />

den Fällen des § 4 Abs. 7 und die dabei herangezogenen Entscheidungskriterien.“<br />

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung,<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen.“<br />

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:<br />

„Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen,<br />

dass eine andere als die verantwortliche Stelle die Auskunft erteilt.“<br />

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