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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Seite 2<br />
3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />
a) Der bisherige Absatz 1 wird gestrichen.<br />
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 1 bis 4.<br />
4. § 11 wird wie folgt geändert:<br />
In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:<br />
„Absatz 1 gilt auch nicht für Verfahren, die für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten<br />
eingerichtet werden, es sei denn das Verfahren ist aufgrund der Art oder der<br />
Zweckbestimmung der Verarbeitung mit besonderen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht<br />
verbunden.“<br />
5. § 21 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„(1) Dem Betroffenen ist von der verantwortlichen Stelle auf Antrag unentgeltlich Auskunft<br />
zu erteilen über<br />
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,<br />
2. den Zweck der Verarbeitung,<br />
3. die Herkunft der Daten, soweit diese gespeichert oder sonst bekannt ist, und die Empfänger<br />
oder Gruppen von Empfängern, an die die Daten übermittelt werden sollen, sowie<br />
4. den strukturierten Ablauf der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten in<br />
den Fällen des § 4 Abs. 7 und die dabei herangezogenen Entscheidungskriterien.“<br />
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung,<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen.“<br />
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:<br />
„Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen,<br />
dass eine andere als die verantwortliche Stelle die Auskunft erteilt.“<br />
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