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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Anlage 1<br />
Vorschlag des Landesbeauftragten für den Datenschutz<br />
zur Ergänzung des Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit<br />
(Stand: 17. September 20<strong>15</strong>)<br />
Artikel 1<br />
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg<br />
(Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG)<br />
(…)<br />
Artikel 2<br />
Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes<br />
Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 314), wird wie folgt geändert:<br />
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:<br />
„ § 3a<br />
Datenvermeidung und Datensparsamkeit<br />
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und<br />
Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig<br />
personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere<br />
sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit<br />
dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten<br />
Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.“<br />
2. § 6 erhält folgende Fassung:<br />
„§ 6<br />
Datengeheimnis<br />
(1) Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene<br />
Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden (Datengeheimnis). Das<br />
Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.<br />
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />
über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden<br />
Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung zu verpflichten.“<br />
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