10.12.2015 Views

15_7720_D

15_7720_D

15_7720_D

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Anlage 1<br />

Vorschlag des Landesbeauftragten für den Datenschutz<br />

zur Ergänzung des Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit<br />

(Stand: 17. September 20<strong>15</strong>)<br />

Artikel 1<br />

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg<br />

(Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG)<br />

(…)<br />

Artikel 2<br />

Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes<br />

Das Landesdatenschutzgesetz in der Fassung vom 18. September 2000 (GBl. S. 649),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 314), wird wie folgt geändert:<br />

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:<br />

„ § 3a<br />

Datenvermeidung und Datensparsamkeit<br />

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und<br />

Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig<br />

personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere<br />

sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit<br />

dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten<br />

Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.“<br />

2. § 6 erhält folgende Fassung:<br />

㤠6<br />

Datengeheimnis<br />

(1) Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene<br />

Daten unbefugt zu verarbeiten oder sonst zu verwenden (Datengeheimnis). Das<br />

Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.<br />

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />

über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden<br />

Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung zu verpflichten.“<br />

170

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!