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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

- 4 -<br />

tive Wirkung für die Geltendmachung von Informationszugangsrechten bzw. umgekehrt<br />

eine zusätzliche Belastung der Gerichte bedeuten kann. Insofern sollte ein<br />

verwaltungsgerichtliches Vorverfahren nach Maßgabe des § 68 VwGO vorgesehen<br />

werden, allerdings - entsprechend § 9 Absatz 4 IFG-Bund oder § 32 Absatz 2<br />

UVwG - auch dann, wenn die ablehnende Entscheidung von einer obersten Landesbehörde<br />

getroffen wurde. Das Vorverfahren könnte zudem zu einer Entlastung<br />

des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit beitragen. Flankierend sollte aber<br />

geregelt werden, dass Klagefristen (bzw. Widerspruchsfristen) nicht ablaufen,<br />

wenn sich der Antragsteller an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit<br />

zwecks Vermittlung wendet.<br />

− Schutz von besonderen öffentlichen Belangen: Der Anspruch auf Informationszugang<br />

soll nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 bei nachteiligen Auswirkungen auf unterschiedliche<br />

Belange ausgeschlossen sein. Hier sollte eine Erheblichkeitsschwelle<br />

eingezogen werden („…erhebliche nachteilige Auswirkungen…“). Überdies erscheint<br />

insbesondere die Fallgruppe nach Nummer 8 konturlos und damit geeignet,<br />

jegliches Auskunftsbegehren unter Hinweis auf involvierte wirtschaftliche Interessen<br />

- unabhängig von deren Schutzwürdigkeit - abzulehnen.<br />

Weiterer Sachvortrag nach der erbetenen Klärung von Auslegungsfragen bleibt vorbehalten.<br />

Abschließend rege ich erneut an, meiner Dienststelle die Zuständigkeit für die Verfolgung<br />

und Ahndung datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten zu übertragen<br />

sowie einige weitere sinnvolle Anpassungen des Landesdatenschutzgesetzes<br />

vorzunehmen. Dies würde der Koalitionsvereinbarung Rechnung tragen und könnte<br />

problemlos durch eine überschaubare Ergänzung des vorliegenden Artikelgesetzes<br />

berücksichtigt werden, ohne in Widerspruch zu einer künftigen europäischen Regelung<br />

in der EU-Datenschutzgrundverordnung zu geraten. Ein entsprechender Entwurf<br />

ist angeschlossen. Insbesondere die Übertragung der OWi-Zuständigkeiten ist dringlich.<br />

Der Entwurf der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sieht in allen<br />

derzeit im Trilogverfahren von EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Ministerrat<br />

verhandelten Fassungen vor, dass die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedsstaat<br />

dieselben umfassenden Aufgaben und Befugnisse haben sollen, darunter insbesondere<br />

rechtsverbindliche Sanktionsbefugnisse (vgl. z.B. Erwägungsgründe 100 ff., 120,<br />

Artikel 53 1 b [g], Artikel 79, 79a). Nach Artikel 79 EU-DSGVO in der Fassung des<br />

EU-Ministerrats stellt jede Aufsichtsbehörde sicher, dass „die Verhängung von Geld-<br />

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