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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
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tive Wirkung für die Geltendmachung von Informationszugangsrechten bzw. umgekehrt<br />
eine zusätzliche Belastung der Gerichte bedeuten kann. Insofern sollte ein<br />
verwaltungsgerichtliches Vorverfahren nach Maßgabe des § 68 VwGO vorgesehen<br />
werden, allerdings - entsprechend § 9 Absatz 4 IFG-Bund oder § 32 Absatz 2<br />
UVwG - auch dann, wenn die ablehnende Entscheidung von einer obersten Landesbehörde<br />
getroffen wurde. Das Vorverfahren könnte zudem zu einer Entlastung<br />
des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit beitragen. Flankierend sollte aber<br />
geregelt werden, dass Klagefristen (bzw. Widerspruchsfristen) nicht ablaufen,<br />
wenn sich der Antragsteller an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit<br />
zwecks Vermittlung wendet.<br />
− Schutz von besonderen öffentlichen Belangen: Der Anspruch auf Informationszugang<br />
soll nach Artikel 1 § 4 Absatz 1 bei nachteiligen Auswirkungen auf unterschiedliche<br />
Belange ausgeschlossen sein. Hier sollte eine Erheblichkeitsschwelle<br />
eingezogen werden („…erhebliche nachteilige Auswirkungen…“). Überdies erscheint<br />
insbesondere die Fallgruppe nach Nummer 8 konturlos und damit geeignet,<br />
jegliches Auskunftsbegehren unter Hinweis auf involvierte wirtschaftliche Interessen<br />
- unabhängig von deren Schutzwürdigkeit - abzulehnen.<br />
Weiterer Sachvortrag nach der erbetenen Klärung von Auslegungsfragen bleibt vorbehalten.<br />
Abschließend rege ich erneut an, meiner Dienststelle die Zuständigkeit für die Verfolgung<br />
und Ahndung datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten zu übertragen<br />
sowie einige weitere sinnvolle Anpassungen des Landesdatenschutzgesetzes<br />
vorzunehmen. Dies würde der Koalitionsvereinbarung Rechnung tragen und könnte<br />
problemlos durch eine überschaubare Ergänzung des vorliegenden Artikelgesetzes<br />
berücksichtigt werden, ohne in Widerspruch zu einer künftigen europäischen Regelung<br />
in der EU-Datenschutzgrundverordnung zu geraten. Ein entsprechender Entwurf<br />
ist angeschlossen. Insbesondere die Übertragung der OWi-Zuständigkeiten ist dringlich.<br />
Der Entwurf der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sieht in allen<br />
derzeit im Trilogverfahren von EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Ministerrat<br />
verhandelten Fassungen vor, dass die Aufsichtsbehörden in jedem Mitgliedsstaat<br />
dieselben umfassenden Aufgaben und Befugnisse haben sollen, darunter insbesondere<br />
rechtsverbindliche Sanktionsbefugnisse (vgl. z.B. Erwägungsgründe 100 ff., 120,<br />
Artikel 53 1 b [g], Artikel 79, 79a). Nach Artikel 79 EU-DSGVO in der Fassung des<br />
EU-Ministerrats stellt jede Aufsichtsbehörde sicher, dass „die Verhängung von Geld-<br />
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