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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

- 3 -<br />

Ausschuss des Landtags vorschlagen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf<br />

durchzuführen und hierzu auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der IFK einzuladen.<br />

Zumindest sollten die Erfahrungen und Verbesserungsvorschläge der anderen<br />

Länder bei der nach Artikel 3 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Evaluation einbezogen<br />

werden, wobei ich aber die dort genannte Frist von fünf Jahren für zu lang<br />

halte; ein Evaluationszeitraum von drei Jahren dürfte ausreichen. In diesem Zusammenhang<br />

sollte auch eine Einbeziehung der umweltbezogenen Informationszugangsrechte,<br />

die derzeit im Umweltverwaltungsgesetz (§§ 22 ff. UVwG) verankert sind, geprüft<br />

werden, zumindest aber eine Harmonisierung der jeweiligen Regelungen, insbesondere<br />

hinsichtlich der Kosten.<br />

Folgende Einzelpunkte des Gesetzentwurfs sollten überprüft werden:<br />

− Vorgreifliche anderweitige Regelungen: Nach Artikel 1 § 1 Absatz 3 gehen anderweitige<br />

Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem<br />

LIFG grundsätzlich vor. Andererseits gehen besondere Rechtsvorschriften in Bezug<br />

auf personenbezogene Daten nach § 2 Absatz 5 LDSG dem Landesdatenschutzgesetz<br />

vor. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Beschluss vom 16.<br />

Oktober 2014, Az. 10 S 2043/14, in Bezug auf das Umweltinformationsrecht die<br />

Auffassung vertreten, bei § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UIG i.V.m. § 3 UIG handele<br />

es sich um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die in<br />

ihrem Anwendungsbereich dem LDSG vorgehe. Ich gehe davon aus, dass eine<br />

ähnliche Rangfolge für das LIFG anzunehmen ist. Soweit es sich bei amtlichen Informationen<br />

um personenbezogene Daten handelt, sollte daher das Verhältnis von<br />

LIFG und LDSG zueinander präzisiert werden; insofern wäre ich für die kurzfristige<br />

Vereinbarung eines Besprechungstermins zur Klärung von Auslegungsfragen<br />

dankbar.<br />

− Anwendungsbereich: Die in Artikel 1 § 2 Absatz 4 gewählte Regelung erscheint<br />

unnötig kompliziert. Hier könnte auf eine Formulierung wie in § 2 Absatz 2 LDSG<br />

zurückgegriffen werden.<br />

− Widerspruchsverfahren: Der Gesetz sieht nach Artikel 1 § 11 kein Widerspruchsverfahren<br />

vor. Ein solches kann ein wirksames Korrektiv nach einer Ablehnung eines<br />

Antrags auf Informationszugang sein. Der Antragsteller muss andernfalls sofort<br />

- u.U. ohne Kenntnis von den ihn interessierenden Informationen erlangt zu<br />

haben, also quasi ins Blaue hinein - den Klageweg beschreiten, was eine prohibi-<br />

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