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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 - 2 - Der damit verbundene Aufgabenzuwachs wird allerdings mit dem vorhandenen Personal nicht aufzufangen sein; der Personalbedarf wird auch in der Gesetzesbegründung (Abschnitt A. Kapitel V. - Finanzielle Auswirkungen) anerkannt. Insofern halte ich den Zugang von zwei Stellen (1 x A 15 - Jurist, 1 x A 13 - gehobener Dienst) für erforderlich. Dies entspräche auch der Stellenausstattung für diesen Aufgabenbereich in vergleichbaren Ländern. Die Neustellen sollten bereits zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung stehen und dementsprechend noch im Zweiten Nachtrag zum Staatshaushaltsplan 2015 ausgewiesen werden. Ich werde dieses Anliegen auch an die Landtagsfraktionen herantragen und wäre dankbar, wenn die Landesregierung es unterstützen würde. Zu der Frage, wie der Landtag in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden soll, vertrete ich die Auffassung, dass sich hier eine Regelung in Anlehnung an die des Bundes bzw. anderer Länder anbieten könnte, wonach das Gesetz für den Landtag nur gilt, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird; dies entspräche auch der Regelung in § 2 Absatz 3 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG). Hinsichtlich der genaueren Abgrenzung von Verwaltungsangelegenheiten des Parlaments sollte noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015, Az. 7 C 1.14, berücksichtigt werden, wonach der Deutsche Bundestag, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes geht, informationspflichtige Stelle nach IFG-Bund ist (die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor). Im Hinblick auf die europarechtlich gebotene völlige Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz rege ich außerdem an, diesen - ähnlich wie den Rechnungshof - von der Anwendung des Gesetzes auszunehmen, soweit er nicht in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird (vgl. auch § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes). Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder (IFK) wird nach meinen Informationen eine eigene Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgeben; darin werden die - zum Teil langjährigen - Erfahrungen meiner Kolleginnen und Kollegen als Landesbeauftragte für Informationsfreiheit zum Ausdruck kommen. Ich gehe davon aus, dass die darin angestellten Vergleiche mit vorhandenen Informationsfreiheitsgesetzen anderer Länder und die daraus resultierenden Änderungsvorschläge im nun anlaufenden baden-württembergischen Gesetzgebungsverfahren schon aus Zeitgründen nicht mehr aufgegriffen werden (können), da sich die Legislaturperiode dem Ende zuneigt und bereits der bisherige Entstehungsprozess des Gesetzentwurfs sehr zäh verlief. Dennoch werde ich dem Ständigen 166
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 - 3 - Ausschuss des Landtags vorschlagen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen und hierzu auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der IFK einzuladen. Zumindest sollten die Erfahrungen und Verbesserungsvorschläge der anderen Länder bei der nach Artikel 3 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Evaluation einbezogen werden, wobei ich aber die dort genannte Frist von fünf Jahren für zu lang halte; ein Evaluationszeitraum von drei Jahren dürfte ausreichen. In diesem Zusammenhang sollte auch eine Einbeziehung der umweltbezogenen Informationszugangsrechte, die derzeit im Umweltverwaltungsgesetz (§§ 22 ff. UVwG) verankert sind, geprüft werden, zumindest aber eine Harmonisierung der jeweiligen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Kosten. Folgende Einzelpunkte des Gesetzentwurfs sollten überprüft werden: − Vorgreifliche anderweitige Regelungen: Nach Artikel 1 § 1 Absatz 3 gehen anderweitige Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem LIFG grundsätzlich vor. Andererseits gehen besondere Rechtsvorschriften in Bezug auf personenbezogene Daten nach § 2 Absatz 5 LDSG dem Landesdatenschutzgesetz vor. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2014, Az. 10 S 2043/14, in Bezug auf das Umweltinformationsrecht die Auffassung vertreten, bei § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UIG i.V.m. § 3 UIG handele es sich um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich dem LDSG vorgehe. Ich gehe davon aus, dass eine ähnliche Rangfolge für das LIFG anzunehmen ist. Soweit es sich bei amtlichen Informationen um personenbezogene Daten handelt, sollte daher das Verhältnis von LIFG und LDSG zueinander präzisiert werden; insofern wäre ich für die kurzfristige Vereinbarung eines Besprechungstermins zur Klärung von Auslegungsfragen dankbar. − Anwendungsbereich: Die in Artikel 1 § 2 Absatz 4 gewählte Regelung erscheint unnötig kompliziert. Hier könnte auf eine Formulierung wie in § 2 Absatz 2 LDSG zurückgegriffen werden. − Widerspruchsverfahren: Der Gesetz sieht nach Artikel 1 § 11 kein Widerspruchsverfahren vor. Ein solches kann ein wirksames Korrektiv nach einer Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang sein. Der Antragsteller muss andernfalls sofort - u.U. ohne Kenntnis von den ihn interessierenden Informationen erlangt zu haben, also quasi ins Blaue hinein - den Klageweg beschreiten, was eine prohibi- 167
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nicht aufzufangen sein; der Personalbedarf wird auch in der Gesetzesbegründung<br />
(Abschnitt A. Kapitel V. - Finanzielle Auswirkungen) anerkannt. Insofern halte<br />
ich den Zugang von zwei Stellen (1 x A <strong>15</strong> - Jurist, 1 x A 13 - gehobener Dienst) für<br />
erforderlich. Dies entspräche auch der Stellenausstattung für diesen Aufgabenbereich<br />
in vergleichbaren Ländern. Die Neustellen sollten bereits zum Inkrafttreten des Gesetzes<br />
zur Verfügung stehen und dementsprechend noch im Zweiten Nachtrag zum<br />
Staatshaushaltsplan 20<strong>15</strong> ausgewiesen werden. Ich werde dieses Anliegen auch an<br />
die Landtagsfraktionen herantragen und wäre dankbar, wenn die Landesregierung es<br />
unterstützen würde.<br />
Zu der Frage, wie der Landtag in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen<br />
werden soll, vertrete ich die Auffassung, dass sich hier eine Regelung in Anlehnung<br />
an die des Bundes bzw. anderer Länder anbieten könnte, wonach das Gesetz für den<br />
Landtag nur gilt, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird; dies entspräche<br />
auch der Regelung in § 2 Absatz 3 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).<br />
Hinsichtlich der genaueren Abgrenzung von Verwaltungsangelegenheiten des Parlaments<br />
sollte noch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 20<strong>15</strong>, Az.<br />
7 C 1.14, berücksichtigt werden, wonach der Deutsche Bundestag, soweit es um<br />
Gutachten und sonstige Zuarbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes geht, informationspflichtige<br />
Stelle nach IFG-Bund ist (die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor). Im<br />
Hinblick auf die europarechtlich gebotene völlige Unabhängigkeit des Landesbeauftragten<br />
für den Datenschutz rege ich außerdem an, diesen - ähnlich wie den Rechnungshof<br />
- von der Anwendung des Gesetzes auszunehmen, soweit er nicht in Verwaltungsangelegenheiten<br />
tätig wird (vgl. auch § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen<br />
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes).<br />
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder<br />
(IFK) wird nach meinen Informationen eine eigene Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf<br />
abgeben; darin werden die - zum Teil langjährigen - Erfahrungen meiner<br />
Kolleginnen und Kollegen als Landesbeauftragte für Informationsfreiheit zum Ausdruck<br />
kommen. Ich gehe davon aus, dass die darin angestellten Vergleiche mit vorhandenen<br />
Informationsfreiheitsgesetzen anderer Länder und die daraus resultierenden<br />
Änderungsvorschläge im nun anlaufenden baden-württembergischen Gesetzgebungsverfahren<br />
schon aus Zeitgründen nicht mehr aufgegriffen werden (können), da<br />
sich die Legislaturperiode dem Ende zuneigt und bereits der bisherige Entstehungsprozess<br />
des Gesetzentwurfs sehr zäh verlief. Dennoch werde ich dem Ständigen<br />
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