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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ<br />
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg<br />
Postfach 10 29 32 · 70025 Stuttgart<br />
Innenministerium<br />
Baden-Württemberg<br />
Willy-Brandt-Str. 41<br />
70173 Stuttgart<br />
Datum 18. September 20<strong>15</strong><br />
Name Herr Klingbeil<br />
Durchwahl 0711 6<strong>15</strong>541-0<br />
Aktenzeichen: D 9100/1<br />
(Bitte bei Antwort angeben)<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit<br />
Schreiben vom 31. Juli 20<strong>15</strong>, Az. 2-0510.1/19<br />
Anlage: 1<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
vielen Dank für die Zuleitung des o.g. Gesetzentwurfs und die damit verbundene Gelegenheit<br />
zu einer Stellungnahme. Da die Entscheidung über die Zuordnung der<br />
Funktion des oder der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (Artikel 1 § 13)<br />
dem Landtag überlassen werden soll, bitte ich um Verständnis, dass ich mich mit einer<br />
inhaltlichen Bewertung des Entwurfs zurückhalte. Generell ist in Bezug auf die<br />
Zuordnung zu konstatieren, dass alle (elf) Länder, die ein Informationsfreiheitsgesetz<br />
geschaffen haben (derzeit Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-<br />
Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt,<br />
Schleswig-Holstein und Thüringen), dem bzw. der jeweiligen Landesbeauftragten für<br />
den Datenschutz zugleich die Aufgaben eines bzw. einer Landesbeauftragten für die<br />
Informationsfreiheit übertragen haben; für den Bund gilt dies in Bezug auf die Bundesbeauftragte<br />
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entsprechend. Diese<br />
Zusammenführung von Aufgaben in einer Dienststelle dürfte eine Abwägung von Informationsfreiheit<br />
und Datenschutz bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen erleichtern<br />
und sich offenkundig bewährt haben; insofern bietet es sich an, dem Landesbeauftragten<br />
für den Datenschutz auch in Baden-Württemberg die Aufgabe eines<br />
Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu übertragen.<br />
Königstraße 10a· 70173 Stuttgart · Telefon 0711 6<strong>15</strong>541-0 · Telefax 0711 6<strong>15</strong>541-<strong>15</strong> · poststelle@lfd.bwl.de<br />
www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de · PGP Fingerprint: A5A5 6EC4 47B2 6287 E36C 5D5A 43B7 29B6 4411 E1E4<br />
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