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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
rechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) eingeführten dezentralen Gebührenfestsetzung.<br />
Auch ohne Antrag besteht nach § 12 eine Pflicht der informationspflichtigen<br />
Stellen, genauer umschriebene Kategorien von Informationen zu veröffent -<br />
lichen. Der Umfang der zu veröffentlichenden Informationen wurde gegenüber<br />
der entsprechenden Bundesregelung erweitert. Außerdem wird die Landes -<br />
regierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kreis der zu veröffent -<br />
lichenden amtlichen Informationen zu erweitern, ein Informationsregister einzurichten<br />
und näher zu regeln.<br />
Das Amt einer oder eines Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird<br />
nach § 13 von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.<br />
2. Der Zugang zu Archivgut wird aufgrund der durch Artikel 2 vorgenommen<br />
Änderung des Landesarchivgesetzes erleichtert.<br />
3. Die Auswirkungen des Gesetzes sollen nach Artikel 3 evaluiert werden.<br />
4. Artikel 4 räumt den informationspflichtigen Stellen zur Erfüllung der Veröffentlichungspflichten<br />
nach Artikel 1 § 12 eine Übergangsfrist von drei Monaten<br />
ein. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.<br />
III. Alternativen<br />
1. Als Alternative zum Erlass eines eigenständigen Gesetzes kommt ein Verweisungsgesetz<br />
auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes in Betracht. Dagegen<br />
spricht das Erfordernis der Normierung von landes- und kommunalspezifischen<br />
Besonderheiten. Das Zusammenwirken dieser landesrechtlichen mit den<br />
bundesrechtlichen Regelungen würde die Verständlichkeit für die Bürgerinnen<br />
und Bürger erschweren. Außerdem zeigt die Evaluation der bundesrechtlichen<br />
Regelung Optimierungsmöglichkeiten auf, welche der vorliegende Entwurf einer<br />
landesrechtlichen Vollregelung nutzt.<br />
2. Untergesetzliche Regelungen reichen nicht aus, um die eventuell mit dem Informationszugang<br />
verbundenen Eingriffe in Grundrechte, insbesondere das<br />
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zu legitimieren.<br />
IV. Nachhaltigkeitscheck<br />
Der Gesetzesentwurf betrifft den Zugang zu den bei öffentlichen Stellen vorhandenen<br />
Informationen. Die Regelungsfolgenabschätzung und die Nachhaltigkeits -<br />
prüfung fokussieren sich deshalb auf im Leitfaden für die Regelungsfolgenabschätzung<br />
und Nachhaltigkeitsprüfung als zu prüfend genannten und betroffenen<br />
Zielbereiche „Wohl und Zufriedenheit“ sowie „Verschuldung, leistungsfähige<br />
Verwaltung und Justiz“.<br />
Der Entwurf orientiert sich im Wesentlichen am Informationsfreiheitsgesetz des<br />
Bundes unter Berücksichtigung des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG).<br />
Teilweise werden auch Regelungen aus den Bundesländern mit Informationsfreiheits-<br />
beziehungsweise -zugangsgesetzen (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt,<br />
Schleswig-Holstein und Thüringen) übernommen. Bei Berücksichtigung<br />
der jeweiligen Besonderheiten der Normierungen kann für den Nachhaltigkeitscheck<br />
auf die Erfahrungen im Bund und in den Ländern zurückgegriffen werden.<br />
Im Bund und in den meisten Ländern (Bremen, Nordrhein-Westfalen,<br />
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,<br />
Thüringen) wurden empirische Erhebungen durchgeführt.<br />
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