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Das Medienrecht schützt auch den Unternehmer<br />

„Und ist der Ruf erst ruiniert, dann lebt<br />

es sich ganz ungeniert“, wird als Zitat neben<br />

Wilhelm Busch auch dem Dramatiker<br />

Bert Brecht zugeschrieben. Für Unternehmen<br />

ist ein „ruinierter Ruf“ allerdings nicht<br />

selten existenzgefährdend.<br />

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

existiert aber ein „Recht am eingerichteten<br />

und ausgeübten Gewerbebetrieb“,<br />

das auch als „Recht am Unternehmen“<br />

bezeichnet wird. Wenn dieses Recht am<br />

Unternehmen schuldhaft von dritter Seite<br />

verletzt wird, kann sich der Unternehmer<br />

bzw. das Unternehmen – z. B. gegen<br />

schädigende Werturteile und unrichtige<br />

Tatsachenbehauptungen – gerichtlich und<br />

außergerichtlich zur Wehr setzen.<br />

Das Hauptanwendungsgebiet dieses<br />

„Rechts am Unternehmen“ sind Warentests,<br />

Boykott- und Protestaufrufe sowie<br />

Verleumdungskampagnen, die auch<br />

strafrechtliche Relevanz haben können und<br />

Recht l Steuern l Finanzen<br />

Medienrecht l Das „Recht am Unternehmen“ ist eine verlässliche Basis, um sich gegen schädigende Werturteile und unrichtige<br />

Tatsachenbehauptungen in Medien zur Wehr zu setzen.<br />

die „Beeinträchtigungen des wirtschaftlichen<br />

Rufs“ (Kreditgefährdung) nach<br />

sich ziehen. Das Strafgesetzbuch schützt<br />

jedermann, auch Unternehmer, gegen<br />

das Behaupten und Verbreiten unwahrer<br />

ehrenrühriger Tatsachen wider besseren<br />

Wissens (Verleumdung) und gegen das<br />

Behaupten und Verbreiten unwahrer ehrenrühriger<br />

Tatsachen durch Dritte.<br />

Die Ansprüche können nicht nur natürliche<br />

Personen, sondern auch juristische<br />

Personen, nicht nur rechtsfähige Vereine,<br />

OHG und KG geltend machen. Andere<br />

Personengemeinschaften sind auch geschützt,<br />

soweit die Kritik geeignet ist, ihre<br />

wirtschaftliche Tätigkeit zu beeinträchtigen.<br />

Der Berechtigte (der gegen diese Verletzungen<br />

von dritter Seite vorgeht) muss von<br />

der Kritik individuell betroffen sein (können).<br />

Eine namentliche Erwähnung ist nicht<br />

gefordert, wohl aber die Identifizierbarkeit.<br />

Unterlassungsansprüche und Schadensersatz<br />

können beim Zivilgericht geltend<br />

gemacht werden, über Strafanzeigen<br />

verhandelt dann die Strafjustiz, wenn die<br />

Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen<br />

wurde.<br />

Die Verletzung dieses zivilrechtlichen<br />

Persönlichkeitsrechts/Rechts am Unternehmen<br />

kann mit den Medienfreiheiten des<br />

Grundgesetzes kollidieren. Schmähkritik ist<br />

in jedem Fall unzulässig und die Rechtsprechung<br />

hat bei der Güterabwägung viele<br />

einzelne Fallbeispiele entschieden.<br />

Insoweit empfiehlt es sich in jedem Fall<br />

einen auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten<br />

Anwalt aufzusuchen. Ihr Unternehmen<br />

sollte Ihnen das wert sein!<br />

n<br />

Prof. Dr. Ernst Fricke, Mag. rer. publ.<br />

Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter<br />

für Medienrecht an der Katholischen<br />

Universität Eichstätt-Ingolstadt<br />

Rechtsanwälte Prof. Dr. Fricke & Coll.<br />

www.kanzlei-fricke.de<br />

info@kanzlei-fricke.de<br />

Landshuter WirtschaftsLEBEN l Ausgabe 1 l Oktober 015 17

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