TEXT-Quittung für einen Gerichtsvollzieher

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Quittung für einen Gerichtsvollzieher. Bitte genau auf die rechtliche Begründung achten, die in anderen Fällen ebenso angewandt werden kann. Peter Quittung Sie erwecken den Eindruck von reiner Willkür, die bar jedweder Rechtgrundlage erscheint. Um die eventuelle Unwissenheit zu beheben und die Situation insgesamt zu entschärfen, erfolgt hiermit eine Aufklärung rechtlicher Art, die jederzeit überprüft werden kann und bei gründlicher Vorgehensweise auch muß. Sämtliche Fakten entstammen öffentlicher Literatur, wie den jeweiligen Gesetzeswerken oder den maßgeblichen Bundesgesetzblättern. 1. Das Ordnundswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der BRD GmbH exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen und ist mit Wirkung vom 25.11.2007 (Erscheinungsdatum in den BGBl) aufgehoben worden. Logischerweise existieren somit rein rechtlich keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland GmbH mehr. 2. Die Aufhebung der Einführungsgesetze (§1) von ZPO, GVG und StPO am 19.04.06, wirksam geworden am 25.04.2006, nachlesbar im BGBl I, S.866, bedingt nach BRD­ Recht die Aufhebung aller drei Regelwerke. Damit sind alle angeführten Punkte wie z.B. die Abgabe der EV, Einziehung nach fruchtloser Pfändung, Beugehaft, etc., was die bezogenen Grundlagen betrifft rechtlich gegenstandslos geworden. Das zeitgleiche Wegfallen des Geltungsbereiches (§5) sorgt ebenfalls für die Auflösung des jeweils betroffenen Gesetzeswerkes, gemäß des Grundsatzes, Gesetze ohne Geltungsbereich sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147) ! Oder völkerrechtlich plausibel, ein Gesetz das nirgendwo gilt, gilt überhaupt nicht. 3. Die Vollziehbarkeit und Gültigkeit von Haftbefehlen findet sich im § 909 Abs.2 ZPO geregelt, womit faktisch keine rechtlich korrekten Haftbefehle mehr existieren. Und die Tatsache, daß die Polizisten in Süddeutschland den Abschluß der Ausbildung in Dachau absolvieren, exakt auf demselben Gelände des ehemaligen Konzentrationslagers und genau an jener Stelle wo die SS ihr Hauptquartier hatte, ist geeignet ein mulmiges Gefühl und ein Grübeln zu erzeugen. 4. Formmängel und Formfehler, wie z.B. die fehlende Unterschrift eines Richters, führen zu nichtigen Schriftstücken, die ihre Inhaber und vermeintlich korrekt Handelnden der Willkür und widerrechtlichen Gewalt schuldig werden lassen. Das gilt z.B. für „Haftbefehle“, die ohne Unterschrift eines verantwortlichen Richters schon formal als nichtig eingestuft werden müssen. Die Präsentation von nichtigen Schriftstücken schafft weder Klarheit noch Recht. 5. Im Protokoll Nr. 4 der Europäischen Menschenrechtkommission vom 16.09.1963, bindendes Recht geworden am 01.06.1968, wird ein „Striktes Verbot von Freiheitsentzug wegen Schulden“ bestimmt, und Menschenrechte thronen über allen Rechten und Gesetzen. Darüber hinaus ist mir die Erfüllung von Forderungen von einer im eigenen Land bestehenden Fremdbzw. Feindmacht (BRD GmbH) strikt untersagt, da ich mich ansonsten des Hochverrats schuldig machen würde. Gleiches gilt natürlich unisono für Sie. Eine Anpassung Ihres rechtlichen Kenntnisstandes scheint dringend angesagt. Jeder Ihrer Besuche vor Ort muß mit einer Richterlichen Verfügung abgesegnet sein, ansonsten handeln Sie willkürlich. Sofern Sie ohne richterliche Durchsuchungsanordnung widerrechtlich und gegen meinen ausdrücklichen Willen, der mit dem hiermit ausgesprochenen Hausverbot eindeutig und klar dokumentiert wird, in meine Wohnung eindringen, begehen Sie Schweren Hausfriedensbruch gemäß §124 StGB und wären automatisch als straffällig gewordener Verbrecher einzustufen, wie Ihnen auf Anhieb jeder Amtsrichter erklären wird. Darüberhinaus zeichnen Sie gemäß meiner Kenntnis von Recht für Nötigung, Erpressung, angedrohte und versuchte Freiheitsberaubung und Plünderung (Raub im militärisch besetzten Gebiet) verantwortlich.

<strong>Quittung</strong> <strong>für</strong> <strong>einen</strong> <strong>Gerichtsvollzieher</strong>. Bitte genau auf die rechtliche Begründung achten, die in<br />

anderen Fällen ebenso angewandt werden kann. Peter<br />

<strong>Quittung</strong><br />

Sie erwecken den Eindruck von reiner Willkür, die bar jedweder Rechtgrundlage erscheint. Um die<br />

eventuelle Unwissenheit zu beheben und die Situation insgesamt zu entschärfen, erfolgt hiermit eine<br />

Aufklärung rechtlicher Art, die jederzeit überprüft werden kann und bei gründlicher Vorgehensweise<br />

auch muß. Sämtliche Fakten entstammen öffentlicher Literatur, wie den jeweiligen Gesetzeswerken<br />

oder den maßgeblichen Bundesgesetzblättern.<br />

1. Das Ordnundswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der BRD GmbH exakt am<br />

11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen und ist mit Wirkung vom 25.11.2007<br />

(Erscheinungsdatum in den BGBl) aufgehoben worden. Logischerweise existieren somit rein rechtlich<br />

keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland GmbH mehr.<br />

2. Die Aufhebung der Einführungsgesetze (§1) von ZPO, GVG und StPO am 19.04.06, wirksam<br />

geworden am 25.04.2006, nachlesbar im BGBl I, S.866, bedingt nach BRD­ Recht die Aufhebung aller<br />

drei Regelwerke. Damit sind alle angeführten Punkte wie z.B. die Abgabe der EV, Einziehung nach<br />

fruchtloser Pfändung, Beugehaft, etc., was die bezogenen Grundlagen betrifft rechtlich<br />

gegenstandslos geworden.<br />

Das zeitgleiche Wegfallen des Geltungsbereiches (§5) sorgt ebenfalls <strong>für</strong> die Auflösung des jeweils<br />

betroffenen Gesetzeswerkes, gemäß des Grundsatzes, Gesetze ohne Geltungsbereich sind wegen<br />

Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBI<br />

1964, 147) !<br />

Oder völkerrechtlich plausibel, ein Gesetz das nirgendwo gilt, gilt überhaupt nicht.<br />

3. Die Vollziehbarkeit und Gültigkeit von Haftbefehlen findet sich im § 909 Abs.2 ZPO geregelt, womit<br />

faktisch keine rechtlich korrekten Haftbefehle mehr existieren. Und die Tatsache, daß die Polizisten in<br />

Süddeutschland den Abschluß der Ausbildung in Dachau absolvieren, exakt auf demselben Gelände<br />

des ehemaligen Konzentrationslagers und genau an jener Stelle wo die SS ihr Hauptquartier hatte, ist<br />

geeignet ein mulmiges Gefühl und ein Grübeln zu erzeugen.<br />

4. Formmängel und Formfehler, wie z.B. die fehlende Unterschrift eines Richters, führen zu nichtigen<br />

Schriftstücken, die ihre Inhaber und vermeintlich korrekt Handelnden der Willkür und widerrechtlichen<br />

Gewalt schuldig werden lassen. Das gilt z.B. <strong>für</strong> „Haftbefehle“, die ohne Unterschrift eines<br />

verantwortlichen Richters schon formal als nichtig eingestuft werden müssen. Die Präsentation von<br />

nichtigen Schriftstücken schafft weder Klarheit noch Recht.<br />

5. Im Protokoll Nr. 4 der Europäischen Menschenrechtkommission vom 16.09.1963, bindendes Recht<br />

geworden am 01.06.1968, wird ein „Striktes Verbot von Freiheitsentzug wegen Schulden“ bestimmt,<br />

und Menschenrechte thronen über allen Rechten und Gesetzen.<br />

Darüber hinaus ist mir die Erfüllung von Forderungen von einer im eigenen Land bestehenden Fremdbzw.<br />

Feindmacht (BRD GmbH) strikt untersagt, da ich mich ansonsten des Hochverrats schuldig<br />

machen würde. Gleiches gilt natürlich unisono <strong>für</strong> Sie. Eine Anpassung Ihres rechtlichen<br />

Kenntnisstandes scheint dringend angesagt.<br />

Jeder Ihrer Besuche vor Ort muß mit einer Richterlichen Verfügung abgesegnet sein, ansonsten<br />

handeln Sie willkürlich. Sofern Sie ohne richterliche Durchsuchungsanordnung widerrechtlich und<br />

gegen m<strong>einen</strong> ausdrücklichen Willen, der mit dem hiermit ausgesprochenen Hausverbot eindeutig und<br />

klar dokumentiert wird, in meine Wohnung eindringen, begehen Sie Schweren Hausfriedensbruch<br />

gemäß §124 StGB und wären automatisch als straffällig gewordener Verbrecher einzustufen, wie<br />

Ihnen auf Anhieb jeder Amtsrichter erklären wird. Darüberhinaus zeichnen Sie gemäß meiner<br />

Kenntnis von Recht <strong>für</strong> Nötigung, Erpressung, angedrohte und versuchte Freiheitsberaubung und<br />

Plünderung (Raub im militärisch besetzten Gebiet) verantwortlich.


Ich bin zahlungswillig, allerdings nicht an <strong>einen</strong> privaten Verein (BRD GmbH), der mit formal nichtigen<br />

Schreiben hantiert. Ich bin zahlungsfähig, Sie jedoch sind nicht rechtfähig. Das wurde Ihnen relativ<br />

ausführlich mündlich erläutert und hiermit schriftlich überreicht. Da Sie offensichtlich gewaltbereit sind<br />

und in m<strong>einen</strong> Augen erkennbar dennoch gegen geltendes Recht verstoßen wollen, bekunde ich<br />

hiermit guten Willen, um die Situation zu entschärfen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die oben<br />

geschilderte und somit erfolgte Aufklärung und quittieren den Erhalt von<br />

20,­ Euro.<br />

Ort, Datum, Unterschrift<br />

Evtl. vollständiger Name plus Dienstausweisnummer<br />

Mit sonnigen Grüßen<br />

Leitsätze<br />

Freundlich und bestimmt, mutig und klar. Konzentration auf das Wesentliche.<br />

Zeit ist kostbar und wird sinnvoll genutzt.<br />

Ohne Recht und Gesetz ist alles Willkür. Ohne Recht kein Gesetz.<br />

Raub im militärisch besetzten Gebiet ist formaljuristisch Plünderung. Das Völkerrecht sieht <strong>für</strong><br />

Plünderung die Todessstrafe vor.<br />

Nix OWIG, nix Knöllchen. Nix Unterschrift, nix Rechtgültigkeit. Unterschrift von Putzfrau nix Wert.<br />

Mut, Aktivität, davon viele. Klug uind wehrhaft.<br />

Das ist es, was wir benötigen, um das System zu kippen.

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