Gründungsprotokoll ICHR Weltanschauungsgemeinscht (4)

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6 Das ICHR/IZMR trägt den zusätzlichen Namen Universal Human Rights Authority, Office/Department of Human Rigths und/oder Hochkommissariat für Menschenrechte in Deutschland Das Hochkommissariat wird nach dem Unterlassungs- und Gewaltenschutzprinzip und nach der objektiven Lehre für das bürgerliche Volk gemäß der UMR-Gesetze tätig, um 1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression), 2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und 3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention). Näheres regeln die Gesetze und Ausführungen erst kommissarisch, später nach Aufbau der organischen Strukturen gemäß UMR-Charta. Das anonyme öffentlich-rechtliche körperschaftliche International Centre of Human Rights / Internationale Zentrum für Menschenrechte ist Bestandteil eines nationalen und internationalen Friedensauftrages nach Art. 24 II GG. Menschenrechtsbeschwerden können bei Meldestellen vorgetragen werden, die sich im Netzwerk nach näherer Bestimmung registrieren lassen können. Es gilt die Objektivität. Das International Centre of Human Rights / Internationale Zentrum für Menschenrechte wird anonym nach deutschem Recht und deutscher Verfassung tätig und steht unter keiner staatlichen Aufsicht und keiner staatlichen Gerichtsbarkeit unter eigener Immunität, er ordnet und verwaltet unter eigenem Gesetz, vergibt Ämter und Aufgaben selbstständig und darf Steuern erheben. Der Zweck wird verwirklicht durch die bürgerliche Weltanschauungsgemeinschaft „Menschenrecht“ mit eigener Verfassung, Immunität und eigenem Gesetz nach dem universalen Menschenrecht und basiert auf das Natur- , Menschen- ,Völker-, Bundes- und Landesrecht nach deutschem und internationalem Recht. Sie dient ausschließlich zur Verwirklichung der unverletzlichen, nicht verhandelbaren und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt gemäß Bekenntnis des deutschen Volkes. Die Weltanschauungsgemeinschaft ist grundgesetzkonform nach Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG und ist wie das universale Menschenrecht auf Dauer bestimmt. Die Weltanschauungsgesellschaft International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte besteht aus dem Vorstand / Rat dem Rat der Weisen den aktiven und passiven Mitgliedern der Rechtsabteilung und dem Notariat für Menschenrechte der Verwaltung dem Hochkommissariat für Menschenrechte der Akademie und Öffentlichkeitsarbeit für Menschenrechte dem Gerichtshof für Menschenrechte dem United Human-Rights-Forces als Exekutive Hilfs- und Vollstreckungsbeamte.

7 Die UMR-Verfassung und auch die universalen Menschenrechtsgesetze liegen diesem Protokoll bei. Bis zum Aufbau der organischen Strukturen gilt kommissarisch die salvatoresche Klausel für die Gesetze und Entscheidungen, da die Menschenrechte laut Wortbindung „universal“ nicht davon abhängig gemacht werden dürfen und können. Der Schutz und die Verwirklichung der universalen Menschenrechte sind nicht verhandelbar und unveräußerlich. Die Rechtsfähigkeit dieser besonderen Weltanschauungsgemeinschaft ergibt sich zur Gültigkeit zur Wahrung, Umsetzung und Schutz sowie die Förderung der Landesverfassungen nach Art. 137 (8) WRV als unmittelbare anonyme Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Gemäß dem Grundgesetz müssen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgesellschaften für Menschenrechte zu einem Verbund zusammenschließen, da sich das deutsche Volk zu den Menschenrechten bekennt, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind und das Recht haben, Steuern zu erheben (Assekuranzprinzip). Die Akkreditierung erfolgt durch formlosen Empfang dieses Schriftsatzes durch konkludente Handlung nach deutscher Verfassung für Weltanschauungsgemeinschaften an den Bundesrat, zunächst durch Fax, dann per Einschreiben mit Rückschein per Post, möglichst über einen Notar, da die Landesverfassungen ohne die Verwirklichung und Schutz der Menschenrechte wegen Nichtigkeit wegen Art. 1 GG ungültig sind. Eine Erstakkreditierung ist in den Ländern nach Art. 24 II GG nicht möglich. Bei dieser besonderen Weltanschauungsgemeinschaft handelt es sich um eine anonyme, ordnungspolizeiliche und öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Gefahrenabwehr für die Menschenrechte, gegen Menschenrechtsverletzer aus der Gewaltentrennung. Die Unterlagen können den Ländern über den Bundestag, Bundespräsidialamt, Bundeskanzleramt, Bundesrat, Auswärtiges Amt, über die ständige Vertretung des Landes beim Bund, Staatskanzlei, Landtag, Staatsgerichtshof oder Kultusministerium übergeben werden. Die Immunität ergibt sich aus Art. 39-40 UMR-Charta. Kommissarische Feststellungen und Entscheidungen sind nach der salvatorischen Klausel für die Länder und den Bund bindend (DRsp Nr. 2000 / 2576, BGH, Urteil vom 11.02.2000- Aktenzeichen V ZR 271/99). Nach einer allgemeinen Diskussion über mögliche erste Aktivitäten der Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte schloß Herr M.-Selim SÜRMELI die Versammlung um ........ Uhr, nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorlagen. Die organischen Strukturen können und dürfen wegen der Wirksamkeit nicht verändert werden. Jeder, der den Zentralrat Europäischer Bürger in Frage stellt, stellt Recht, Gesetz, Landesverfassung, Grundgesetz, deutsche Verfassung, Völkerrecht und Naturgesetz im Bezug auf die universalen Menschenrechte und den Weltfrieden in Frage (§92 StGB). Ort, Datum Versammlungsleiter/in Schriftführer/in

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Die UMR-Verfassung und auch die universalen Menschenrechtsgesetze liegen diesem<br />

Protokoll bei. Bis zum Aufbau der organischen Strukturen gilt kommissarisch die<br />

salvatoresche Klausel für die Gesetze und Entscheidungen, da die Menschenrechte laut<br />

Wortbindung „universal“ nicht davon abhängig gemacht werden dürfen und können. Der<br />

Schutz und die Verwirklichung der universalen Menschenrechte sind nicht verhandelbar und<br />

unveräußerlich.<br />

Die Rechtsfähigkeit dieser besonderen Weltanschauungsgemeinschaft ergibt sich zur<br />

Gültigkeit zur Wahrung, Umsetzung und Schutz sowie die Förderung der Landesverfassungen<br />

nach Art. 137 (8) WRV als unmittelbare anonyme Körperschaften des öffentlichen Rechtes.<br />

Gemäß dem Grundgesetz müssen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche<br />

Weltanschauungsgesellschaften für Menschenrechte zu einem Verbund zusammenschließen,<br />

da sich das deutsche Volk zu den Menschenrechten bekennt, welche Körperschaften des<br />

öffentlichen Rechtes sind und das Recht haben, Steuern zu erheben (Assekuranzprinzip).<br />

Die Akkreditierung erfolgt durch formlosen Empfang dieses Schriftsatzes durch konkludente<br />

Handlung nach deutscher Verfassung für Weltanschauungsgemeinschaften an den Bundesrat,<br />

zunächst durch Fax, dann per Einschreiben mit Rückschein per Post, möglichst über einen<br />

Notar, da die Landesverfassungen ohne die Verwirklichung und Schutz der Menschenrechte<br />

wegen Nichtigkeit wegen Art. 1 GG ungültig sind. Eine Erstakkreditierung ist in den Ländern<br />

nach Art. 24 II GG nicht möglich. Bei dieser besonderen Weltanschauungsgemeinschaft<br />

handelt es sich um eine anonyme, ordnungspolizeiliche und öffentlich-rechtliche Körperschaft<br />

zur Gefahrenabwehr für die Menschenrechte, gegen Menschenrechtsverletzer aus der<br />

Gewaltentrennung. Die Unterlagen können den Ländern über den Bundestag,<br />

Bundespräsidialamt, Bundeskanzleramt, Bundesrat, Auswärtiges Amt, über die ständige<br />

Vertretung des Landes beim Bund, Staatskanzlei, Landtag, Staatsgerichtshof oder<br />

Kultusministerium übergeben werden.<br />

Die Immunität ergibt sich aus Art. 39-40 UMR-Charta. Kommissarische Feststellungen und<br />

Entscheidungen sind nach der salvatorischen Klausel für die Länder und den Bund bindend<br />

(DRsp Nr. 2000 / 2576, BGH, Urteil vom 11.02.2000- Aktenzeichen V ZR 271/99).<br />

Nach einer allgemeinen Diskussion über mögliche erste Aktivitäten der Weltanschauungsgemeinschaft<br />

International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für<br />

Menschenrechte schloß Herr M.-Selim SÜRMELI die Versammlung um ........ Uhr, nachdem<br />

keine weiteren Wortmeldungen mehr vorlagen.<br />

Die organischen Strukturen können und dürfen wegen der Wirksamkeit nicht verändert<br />

werden. Jeder, der den Zentralrat Europäischer Bürger in Frage stellt, stellt Recht, Gesetz,<br />

Landesverfassung, Grundgesetz, deutsche Verfassung, Völkerrecht und Naturgesetz im Bezug<br />

auf die universalen Menschenrechte und den Weltfrieden in Frage (§92 StGB).<br />

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