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Gründungsprotokoll ICHR Weltanschauungsgemeinscht (4)

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4<br />

Zunächst wird der International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für<br />

Menschenrechte in Niedersachsen wegen Art. 3 NV den Sitz haben. Es folgen Zweigstellen<br />

im Bundesgebiet nach näherer Bestimmung.<br />

Ein Antrag auf die Anerkennung auf das Bekenntnis des deutschen Volkes zu den universalen<br />

Menschenrechten kann in Deutschland nicht gestellt werden, weil sich die Weltanschauung<br />

aus Art. 1 GG als unbedingte Voraussetzung für die Legitimation und Legalisation ergibt.<br />

Das internationale Recht darf nicht so ausgelegt werden, daß der<br />

Weltanschauungsgemeinschaft durch äußere Einflußnahme der zugewährende<br />

völkerrechtliche Schutz für Menschenrechtsverteidiger gemäß Bekenntnis des deutschen<br />

Volkes gemäß Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG entzogen wird, damit die eigenen Rechte und<br />

Pflichten der Weltanschauungsgemeinschaft obsolet werden. Das würde Art. 59 (II, 1) GG<br />

widersprechen, der die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge nur durch Erlaß eines<br />

Zustimmungsgesetzes im Einzelfall zulassen und bedeuten würde.<br />

Nach Art. 137 WRV ist die Unabhängigkeit wesentliche Forderung der Staatskirchenlehre, die<br />

durch den Antrag obsolet werden würde. Deswegen kann auch kein Gericht die Zulassung<br />

prüfen oder genehmigen. Die Definition „Menschenrecht“ ist in den völkerrechtlichen<br />

Bestimmungen verbrieft.<br />

(UN-RES 43/225, UN-DOC A/C.5/43/18 sowie UN-RES 56/83) und<br />

AEMR = Allgemeine Erklärung der Menschenrechte v. 10.12.1948<br />

IPBPR = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966<br />

EMRK = Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4.11.1950<br />

EcoSoC = Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte v. 19.12.1966.<br />

Wir definieren die Menschenrechte in DEUTSCHLAND als Weltanschauungsgemeinschaft,<br />

die der Religionsgemeinschaft gleichgestellt ist (Art. 137 (7) WRV).<br />

Die Finanzausstattung für die Weltanschauungsgemeinschaft ist durch den Bund und durch<br />

die Länder nach Art. 136 (6), 138 (2) WRV unbedingt nach dem Kirchensteuergesetz<br />

sicherzustellen, da sonst das Grundgesetz und die Landesverfassungen ungültig wäre, die von<br />

Art. 1-4 GG unmittelbar abhängig ist. Im Grunde nach entspricht das Vermögen des Bundes<br />

dem Vermögen der Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights /<br />

Internationales Zentrum für Menschenrechte. Grundsätzlich dienen die gesamten Steuern<br />

zurzeit gegen das Bekenntnis des bürgerlichen Volkes und werden damit nichtig verwaltet,<br />

weil die Menschenrechtsverletzung nicht strafbar ist.<br />

Die Bedeutung im öffentlichen Leben der Weltanschauungsgemeinschaft ist die Erfüllung des<br />

Grundgesetzes als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der<br />

Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1, 24 II GG).<br />

Zeitraums des Bestehens der Weltanschauungsgemeinschaft ist identisch mit der Proclamation<br />

des Grundgesetzes und geht auf die deutsche Verfassung vom 11.08.1919 zurück. Die<br />

Anzahl der Mitglieder entspricht der Anzahl des bürgerlichen Volkes. Die Rechtstreue ergibt<br />

sich aus dem Völkerrecht und der Verwirklichung der universalen Menschenrechte als<br />

Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

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