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Gründungsprotokoll ICHR Weltanschauungsgemeinscht (4)

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19<br />

BT-Druck 16/12702<br />

Geschäft Pet 1-16-06-10000-053200<br />

Pet 4-16-07-4500-045045<br />

1.<br />

Die Menschenrechtsverletzung ist in der Bundesrepublik und Verwaltungszonen in Teildeut-schland<br />

nicht strafbar. Das ist ein Verstoß gegen das Völkerrecht nach Art. 25 GG.<br />

2.<br />

Das Grundgesetz und die Länderverfassungen sind damit alle ungültig. Das Deutsche Volk bekennt<br />

sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen<br />

Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die nachfolgenden Grundrechte binden<br />

Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht nach Art 1<br />

GG.<br />

Mit der Entscheidung des Bundestages wird bewiesen, daß gegen das Bekenntnis des deutschen<br />

Volkes das Grundgesetz nichtig praktiziert wird, so lange die Menschenrechts-verletzung nicht strafbar<br />

ist.<br />

Damit ist eindeutig bewiesen, daß Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als<br />

unmittelbar geltendes Recht nichtig ist (§§43, 44, 48 VwVfG) und wegen der vorsätzlichen Verletzung<br />

des Bekenntnisses des deutschen VOLKES weder eine Legitimation noch eine Legalisation vorliegt.<br />

Hierzu dienen unter anderem die nicht legitimierten und ungesetzlichen Richter, die selbst ihre eigenen<br />

Entscheidungen nicht unterschreiben können. Dort werden die Menschenrechtsverletzungen<br />

nichtigerweise legalisiert.<br />

Eine Rechtserlangung in der Bundesrepublik und Verwaltungszonen in Teildeutschland ist offenkundig<br />

nicht möglich (Art. 6 und 13 EMRK, EGMR /5529/01 SÜRMELI / BRuVZiTD).<br />

3.<br />

Es liegt Vorsatz vor, denn der Bundestag war trotz Kenntnisnahme des Staatsaufbaumangels nicht<br />

bereit, „das Anliegen zu unterstützen“, das als Bekenntnis des deutschen Volkes für die Gültigkeit des<br />

Grundgesetzes und der Landesverfassungen vorausgesetzt wird.

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