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Harald Pamminger: Max Stirner – ein Schüler Hegels?

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OCR-Texterkennung und Copyright by <strong>Max</strong> <strong>Stirner</strong> Archiv Leipzig <strong>–</strong> 12.09.2009<br />

phischen Anschauungen und der polemischen Art und Weise, in der diese Aus<strong>ein</strong>andersetzung<br />

geführt wurde.<br />

Hegel wird vom Ministerium im Juni 1820 zum ordentlichen Mitglied der „Königlichen wissenschaftlichen<br />

Prüfungskommission der Provinz Brandenburg“ ernannt. „In dieser Eigenschaft<br />

hatte Hegel die Kandidaten für das Höhere Lehramt, aber auch Abiturienten auf ihre<br />

Aufnahmefähigkeit zur Universität zu prüfen, und, was besonders zeitraubend war, die Protokolle<br />

der Gymnasiasten über die Abiturprüfungen und die Examensarbeiten in Deutsch<br />

durchzusehen. Dieses Amt brachte ihm <strong>ein</strong>igen Einfluß mit, andererseits aber fühlte er in<br />

fortgeschrittenem Alter die Last solcher Arbeit, die ihn wieder in die Sphäre zurückversetzte,<br />

die verlassen zu können er beim Übergang von Nürnberg nach Heidelberg so froh gewesen<br />

war.“ 1<br />

Da Hegel andere Vorhaben hatte, bat er das Ministerium, ihn von diesem Amt zu entbinden,<br />

was nach zweijähriger Dauer dieser Tätigkeit auch geschah.<br />

Das Vorhaben, mit dem er sich in Berlin jedoch zunächst beschäftigte, war die Herausgabe<br />

s<strong>ein</strong>er Rechtsphilosophie. Dabei handelt es sich um <strong>Hegels</strong> letztes <strong>–</strong> zu s<strong>ein</strong>en Lebzeiten erschienenes<br />

<strong>–</strong> Werk, welches ursprünglich den Doppeltitel trug: ‚Naturrecht und Staatswissenschaften<br />

im Grundrisse. Zum Gebrauch für s<strong>ein</strong>e Vorlesungen <strong>–</strong> Grundlinien der<br />

Philosophie des Rechts‘. Datiert ist dieses Werk mit dem Jahre 1821, obwohl es bereits im<br />

Oktober 1820 in Berlin erschien.<br />

[101] An dieser Stelle möchte ich auf den mündlichen Zusatz zu § 408 der ‚Enzyklopädie<br />

der philosophischen Wissenschaften‘ hinweisen <strong>–</strong> „der vermutlich aus <strong>ein</strong>er Vorlesung von<br />

1825 oder 1828 stammt“ 2 <strong>–</strong> in dem Hegel „bezüglich des Fortganges vom Abstrakten zum<br />

Konkreten in der Geistesphilosophie auf die entsprechende Methode in der Rechtsphilosophie“<br />

verweist. 3<br />

„... Damit jedoch dieser Fortgang von etwas Abstraktem zu dem dasselbe der Möglichkeit<br />

nach enthaltende Konkreten nicht das Ansehen <strong>ein</strong>er ver<strong>ein</strong>zelten und deshalb bedenklichen<br />

Ersch<strong>ein</strong>ung habe, können wir daran erinnern, daß in der Rechtsphilosophie <strong>ein</strong> ähnlicher<br />

Fortgang stattfinden muß. Auch in dieser Wissenschaft beginnen wir mit etwas Abstraktem,<br />

nämlich mit dem Begriff des Willens, schreiten dann zu der in <strong>ein</strong>em äußerlichen Das<strong>ein</strong> erfolgenden<br />

Verwirklichung des noch abstrakten Willens zur Sphäre des formellen Rechts fort,<br />

gehen darauf zu dem aus dem äußeren Das<strong>ein</strong> in sich reflektierten Willen, dem Gebiete der<br />

Moralität über und kommen endlich drittens zu dem diese beiden abstrakten Momente in sich<br />

ver<strong>ein</strong>igenden und darum konkreten, sittlichen Willen. In der Sphäre der Sittlichkeit selber<br />

fangen wir dann wieder von <strong>ein</strong>em Unmittelbaren, von der natürlichen, unentwickelten Gestalt<br />

an, welche der sittliche Geist in der Familie hat, kommen darauf zu der in der bürgerlichen<br />

Gesellschaft erfolgenden Entzweiung der sittlichen Substanz und gelangen zuletzt zu<br />

der im Staate vorhandenen Einheit und Wahrheit jener beiden <strong>ein</strong>seitigen Formen des sittlichen<br />

Geistes. <strong>–</strong> Aus diesem Gange unserer Betrachtung folgt jedoch nicht im mindesten, daß<br />

wir die Sittlichkeit zu etwas der Zeit nach Späterem als das Recht und die Moralität machen<br />

oder die Familie und die bürgerliche Gesellschaft für etwas dem Staate in der Wirklichkeit<br />

Vorangehendes erklären wollten. Vielmehr wissen wir sehr [102] wohl, daß die Sittlichkeit<br />

die Grundlage des Rechtes und der Moralität ist, sowie daß die Familie und die bürgerliche<br />

Gesellschaft mit ihren wohlgeordneten Unterschieden schon das Vorhandens<strong>ein</strong> des Staates<br />

voraussetzen. In der philosophischen Entwicklung des Sittlichen können wir jedoch nicht mit<br />

dem Staate beginnen, da in diesem jenes sich zu s<strong>ein</strong>er konkretesten Form entfaltet, der An-<br />

1 Ebd. S. 76.<br />

2 Hegel,: Werke. Bd. 7. S. 524.<br />

3 Ebd. S. 524.

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