Harald Pamminger: Max Stirner – ein Schüler Hegels?
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OCR-Texterkennung und Copyright by <strong>Max</strong> <strong>Stirner</strong> Archiv Leipzig <strong>–</strong> 12.09.2009<br />
Die Frage nach der Vergleichbarkeit steht in enger Verbindung mit der Frage nach dem<br />
Wert der Sache.<br />
Bin ich voller Eigentümer <strong>ein</strong>er Sache, so bin ich es ebenso von ihrem Wert.<br />
Die quantitative Bestimmtheit tritt im Eigentum aus der qualitativen hervor, als Wert.<br />
„Das Qualitative gibt hier das Quantum für die Quantität und ist als solches ebenso erhalten<br />
wie aufgehoben ... Der Wert <strong>ein</strong>er Sache kann sehr verschiedenartig s<strong>ein</strong> in Beziehung auf<br />
das Bedürfnis; wenn man aber nicht das Spezifische, sondern das Abstrakte des Wertes ausdrücken<br />
will, so ist dies das Geld. Das Geld repräsentiert alle Dinge, aber indem es nicht<br />
das Bedürfnis selbst darstellt, sondern nur <strong>ein</strong> Zeichen für dasselbe ist, wird es selbst<br />
wieder von dem spezifischen Wert regiert, den es als Abstraktes nicht ausdrückt.“ 1<br />
Bleibt zum Abschluß noch die „Verjährung“, welche auf der Vermutung beruht, „daß ich<br />
aufgehört habe, die Sache als die M<strong>ein</strong>ige zu betrachten. Denn dazu, daß etwas das M<strong>ein</strong>ige<br />
bleibe, gehört Fortdauer m<strong>ein</strong>es Willens, und diese zeigt sich durch Gebrauch oder<br />
Aufbewahrung“. 2<br />
Weiters besteht die Möglichkeit, mich m<strong>ein</strong>es Eigentums zu entäußern, „da es das m<strong>ein</strong>ige<br />
nur ist, insofern ich m<strong>ein</strong>en Willen darin lege, <strong>–</strong> so daß ich m<strong>ein</strong>e Sache überhaupt von mir<br />
als herrenlos lasse ... oder sie dem Willen <strong>ein</strong>es anderen zum Besitzen überlasse, <strong>–</strong> aber nur<br />
insofern die Sache ihrer Natur nach <strong>ein</strong> Äußerliches ist“. 3<br />
[512] Dieser Entäußerung liegt <strong>ein</strong>e Willenserklärung zugrunde, daß ich die Sache nicht<br />
mehr als die m<strong>ein</strong>ige betrachte. Dies betrifft jedoch nur entäußerbare Dinge.<br />
„Unveräußerlich sind daher diejenigen Güter ... welche m<strong>ein</strong>e eigenste Person und das allgem<strong>ein</strong>e<br />
Wesen m<strong>ein</strong>es Selbstbewußts<strong>ein</strong>s ausmachen, wie m<strong>ein</strong>e Persönlichkeit überhaupt,<br />
m<strong>ein</strong>e allgem<strong>ein</strong>e Willensfreiheit, Sittlichkeit, Religion ... Beispiele von Entäußerung der<br />
Persönlichkeit sind die Sklaverei, Leibeigenschaft, Unfähigkeit, Eigentum zu besitzen, die<br />
Unfreiheit desselben usf.; Entäußerung der intelligenten Vernünftigkeit, Moralität, Sittlichkeit,<br />
Religion kommt vor dem Aberglauben, in der anderen <strong>ein</strong>geräumten Autorität und<br />
Vollmacht, mir, ... zu bestimmen und vorzuschreiben. Das Recht an solches Unveräußerliche<br />
ist unverjährbar, denn der Akt, wodurch ich von m<strong>ein</strong>er Persönlichkeit und substantiellen<br />
Wesen Besitz nehme, mich zu <strong>ein</strong>em Rechts- und Zurechnungsfähigen, Moralischen, Religiösen<br />
mache, entnimmt die Bestimmungen eben der Äußerlichkeit, die all<strong>ein</strong> ihnen die Fähigkeit<br />
gab, im Besitz <strong>ein</strong>es anderen zu s<strong>ein</strong>.“ 4<br />
Mündigkeit ist somit Voraussetzung, erste Bedingung der Rechtsfähigkeit.<br />
Abschließend beschäftigt sich Hegel <strong>–</strong> bevor er zum Vertrag dem zweiten Abschnitt des abstrakten<br />
Rechtes übergeht (welches hier nicht behandelt werden soll) <strong>–</strong> mit der Beschränkung<br />
der Veräußerung „von m<strong>ein</strong>em besonderen, körperlichen und geistigen Geschicklichkeiten“ 5 ,<br />
der Veräußerung und dem Schutz „der geistigen Produktion“ 6 , sowie der „Entäußerung des<br />
Lebens“. 7<br />
Zu letzterem, m<strong>ein</strong>t Hegel, habe ich „k<strong>ein</strong> Recht“, denn als Individuum bin ich „nicht Herr<br />
über m<strong>ein</strong> Leben ..., denn die umfassende Totalität der Tätigkeit, das Leben, ist [513] gegen<br />
die Persönlichkeit, die selbst diese unmittelbar ist, k<strong>ein</strong> Äußerliches. Spricht man also von <strong>ein</strong>em<br />
Recht, das die Person über ihr Leben habe, so ist dies <strong>ein</strong> Widerspruch, denn es hieße,<br />
die Person habe <strong>ein</strong> Recht über sich. Dieses hat sie aber nicht, denn sie steht nicht über sich<br />
1 Ebd., S. 137.<br />
2 Ebd., S. 140.<br />
3 Ebd.<br />
4 Ebd., S. 141 f.<br />
5 Ebd., S. 144.<br />
6 Ebd., S. 145.<br />
7 Ebd., S. 151.