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Harald Pamminger: Max Stirner – ein Schüler Hegels?

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OCR-Texterkennung und Copyright by <strong>Max</strong> <strong>Stirner</strong> Archiv Leipzig <strong>–</strong> 12.09.2009<br />

und nur durch diese ist sie etwas. Je mehr ich mir diese Form aneigne, desto mehr komme ich<br />

auch in den wirklichen Besitz der Sache ... Die Ausbildung m<strong>ein</strong>es organischen Körpers zu<br />

Geschicklichkeit sowie die Bildung m<strong>ein</strong>es Geistes ist gleichfalls <strong>ein</strong>e mehr oder weniger<br />

vollkommene Besitznahme und Durchdringung; der Geist ist es, den ich mir am vollkommensten<br />

zu eigen machen kann. Aber diese Wirklichkeit der Besitzergreifung ist verschieden<br />

von dem Eigentum als solchem, welches durch den freien Willen vollendet ist“. 1<br />

Hegel gibt nun dem Eigentum <strong>–</strong> oder besser, das Eigentum hat <strong>–</strong> „s<strong>ein</strong>e nähere Bestimmung<br />

im Verhältnis der Willens zur Sache“ <strong>–</strong>Dies stellt sich nun dergestalt dar:<br />

Es „ist a) unmittelbar Besitznahme, insofern der Wille in der Sache, als <strong>ein</strong>em Positiven,<br />

s<strong>ein</strong> Das<strong>ein</strong> hat;<br />

b) insofern sie <strong>ein</strong> Negatives gegen ihn ist, hat er s<strong>ein</strong> Das<strong>ein</strong> in ihr als <strong>ein</strong>em zu Negierenden,<br />

<strong>–</strong> Gebrauch;<br />

c) die Reflexion des Willens in sich aus der Sache <strong>–</strong> Veräußerung; <strong>–</strong> positives, negatives<br />

und unendliches Urteil des Willens über die Sache“. 2<br />

Der Besitznahme kommen abermals drei Formen zu, die da sind:<br />

„... teils unmittelbare körperliche Ergreifung, teils die Formierung, teils die bloße Bezeichnung“.<br />

3<br />

[510] Dabei ist erstens die körperliche Ergreifung „nach der sinnlichen Seite ... die vollständigste<br />

Weise, aber überhaupt nur subjektiv, temporär und dem Umfange nach ... <strong>ein</strong>geschränkt“.<br />

4<br />

Bei dieser Art der Besitzergreifung nehme ich „nicht mehr in Besitz, als ich mit m<strong>ein</strong>em<br />

Körper berühre“. Dazu verwende ich „die Hand, aber der Bereich derselben kann erweitert<br />

werden“. 5<br />

Mit anderen Worten: „mechanische Kräfte ... erweitern den Bereich m<strong>ein</strong>er Gewalt.“ 6<br />

Zweitens erhält „durch die Formierung ... die Bestimmung, daß etwas das M<strong>ein</strong>ige ist, <strong>ein</strong>e<br />

für sich bestehende Äußerlichkeit und hört auf, auf m<strong>ein</strong>e Gegenwart in diesem Raum und in<br />

dieser Zeit und auf die Gegenwart m<strong>ein</strong>es Wissens und Wollens beschränkt zu s<strong>ein</strong>“. 7<br />

Formieren begreift sich als Verändern, auch des Organischen oder zur Benutzung der Elementarkräfte.<br />

Die dritte Form ist die Bezeichnung, die für sich nicht wirkliche Besitznahme ist, „sondern<br />

m<strong>ein</strong>en Willen nur vorstehende Besitznahme“ durch das Setzen <strong>ein</strong>es „Zeichen an der Sache,<br />

dessen Bedeutung s<strong>ein</strong> soll, daß Ich m<strong>ein</strong>en Willen in sie gelegt habe“. 8<br />

Im Gebrauch dient die ergriffene Sache zur „Realisierung m<strong>ein</strong>es Bedürfnisses ... die Sache<br />

ist zum Mittel der Befriedigung m<strong>ein</strong>es Bedürfnisses herabgesetzt ... Der Gebrauch [ist] die<br />

reelle Seite und Wirklichkeit des Eigentums ...“ 9<br />

Im Gebrauch <strong>ein</strong>er Sache liegt die Wahrheit des Eigentums.<br />

[511] „Die Sache im Gebrauch ist <strong>ein</strong>e <strong>ein</strong>zelne nach Qualität uund Quantität bestimmte und<br />

in Beziehung auf <strong>ein</strong> spezifisches Bedürfnis. Aber ihre spezifische Brauchbarkeit ist zugleich<br />

als quantitativ bestimmt vergleichbar mit anderen Sachen von derselben Brauchbarkeit ...“ 10<br />

1 Ebd., S. 116.<br />

2 Ebd., S. 117 f.<br />

3 Ebd., S. 119.<br />

4 Ebd.<br />

5 Ebd., S. 121.<br />

6 Ebd., S. 120.<br />

7 Ebd., S. 121.<br />

8 Ebd., S. 126.<br />

9 Ebd., S. 128 f.<br />

10 Ebd., S. 135.

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